Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt. Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt.
[..]Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
Mehr http://femokratieblog.wgvdl.com/lustiges-bundesverfassungsgericht/11-2010/
Bundestrachtengruppe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt.
Es wäre viel gewonnen wenn die Richter des so genannten "Bundesverfassungsgerichts" diesen Maßstab an ihre eigenen Urteilsbegründungen anlegen würden.
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht
Danke, freu mich immer über lustiges...
Schönen Feiertag,
TK33
Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht
Da kann man mal sehen, wer da draußen alles so herumstrolcht