Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794
Interessant, wie modern das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 war:
§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie
erzogen werden sollen.
§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die
Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.
§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters
abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und
seiner Aeltern.
http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_I_1.pdf
--
Mach mit! http://wikimannia.org
Im Aufbau: http://en.wikimannia.org
Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kindern
Mus Lim
, Thursday, 28.10.2010, 00:38 (vor 5558 Tagen) @ Mus Lim
Zweyter Theil: Erster Titel
Von der Ehe
§. 1. Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.
§. 2. Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.
§. 76. Sind die Aeltern verschiednen Glaubensbekenntnissen zugethan: so müssen, bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre, die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter aber in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter unterrichtet werden.
§. 77. Zu Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorschriften kann keines der Aeltern das Andere, auch nicht durch Verträge, verpflichten.
§. 78. So lange jedoch Aeltern, über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, hat kein Dritter ein Recht, ihnen darin zu widersprechen.
§. 79. Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen Glaubensbekenntnisses keinem der Aeltern die ihm sonst wegen der Erziehung zustehenden Rechte.
§. 80. Auch nach dem Tode der Aeltern muß der Unterricht der Kinder in dem Glaubensbekenntnisse desjenigen von ihnen, zu dessen Geschlecht sie gehören, fortgesetzt werden.
§. 83. Vor zurückgelegtem Vierzehnten Jahre darf keine Religionsgesellschaft ein Kind zur Annahme, oder zum öffentlichen Bekenntnisse einer andern Religion, als wozu dasselbe nach vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen gehört, selbst nicht mit Einwilligung der Aeltern seines Geschlechts zulassen.
§. 84. Nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre hingegen steht es lediglich in der Wahl der Kinder, zu welcher Religionspartey sie sich bekennen wollen.
§. 92. Sind die Aeltern geschieden worden: so müssen die Kinder der Regel nach bey dem unschuldigen Theile erzogen werden.
§. 93. Ist der Vater zwar der schuldige Theil; die Ursache der Scheidung aber nicht so beschaffen, daß daraus die gegründete Besorgniß einer schlechten Erziehung entsteht: so kann er verlangen, daß ihm die Erziehung der Söhne gelassen werde.
§. 94. Die Pflege der Kinder, welche das Vierte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, verbleibt, ohne Unterschied des Geschlechts, bis zur Zurücklegung dieses Alters der auch für schuldig erklärten Mutter; in so fern die vorgekommenen Scheidungsursachen nicht von einer solchen Verderbniß des moralischen Charakters zeugen, daß dadurch erhebliche Besorgnisse einer Vernachlässigung der Kinder begründet werden.
§. 95. Ist Keiner der Aeltern für den schuldigen Theil erklärt: so werden die Kinder bis nach vollendetem Vierten Jahre bey der Mutter, sodann aber bey dem Vater erzogen.
§. 96. Doch kann, wenn Töchter darunter sind, der Richter die Erziehung derselben überhaupt, bewandten Umständen nach, der Mutter anvertrauen.
§. 109. Die Bestimmung der künftigen Lebensart der Söhne hängt zunächst von dem Ermessen des Vaters ab.
§. 110. Er muß aber dabey auf die Neigung, Fähigkeiten, und körperlichen Umstände des Sohnes vorzügliche Rücksicht nehmen.
§. 111. Bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre muß sich der Sohn der Anordnung des Vaters schlechterdings unterwerfen.
Zweyter Theil: Zweyter Titel
Neunter Abschnitt
Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kindern
Legitimation unehelicher Kinder durch richterlichen Ausspruch,
§. 592. Die aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kinder erhalten in allen Fällen, wo der Mutter die Rechte einer würklichen Ehefrau des Schwängerers durch richterlichen Ausspruch beygelegt worden, die Rechte der aus einer vollgültigen Ehe erzeugten Kinder.
§. 593. Diese Rechte verbleiben ihnen, auch wenn die Ehe zwischen den Aeltern, wegen beharrlicher Weigerung des Vaters, durch die Trauung nicht vollzogen wird.
§. 594. Hat aber die Mutter innerhalb der gesetzlichen Frist (Tit. I. §. 1095.) auf die Vollziehung der Ehe nicht geklagt: so können die Kinder der davon abhängenden Rechte der ehelichen Geburt sich niemals anmaßen;
§. 595. Doch können die Kinder den von der Mutter bereits angestellten Prozeß, wenn sie vor dessen Entscheidung verstirbt, zu dem Ende fortsetzen, daß ihnen selbst die Rechte ehelicher Kinder zuerkannt werden mögen.
durch Heirath mit der Mutter,
§. 596. Wenn ein Schwängerer die Geschwächte, auch ohne Prozeß und Erkenntniß, wirklich heirathet: so erlangt das aus dem unehelichen Beyschlafe erzeugte Kind, eben dadurch, in allen durch besondere Gesetze nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen, die Rechte und Verbindlichkeiten eines ehelichen.
durch gerichtliche Erklärung des Vaters,
§. 597. Ein mit einer förmlich verlobten Braut erzeugtes Kind, erlangt die Rechte eines ehelichen schon durch die bloße gerichtliche Erklärung des Vaters, wenn gleich die Ehe mit der Mutter nicht wirklich vollzogen worden.
§. 598. Wenn die Legitimation eines unehelich erzeugten Kindes durch wirkliche Verheirathung mit der Mutter erfolgt: so bestimmt die Trauung, und in dem Falle des §. 597. die gerichtliche Erklärung, den Zeitpunkt, wo die Rechte und Pflichten des Kindes als eines ehelichen ihren Anfang nehmen.
§. 599. In dem Falle des §. 592. hingegen wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der angemeldeten Klage zurückgesetzt.
§. 600. Ist zur Zeit der unter den Aeltern geschlossenen Ehe, das aus dem unehelichen Beyschlafe erzeugte Kind bereits verstorben: hat aber eheliche Abkömmlinge verlassen: so erlangen diese, auch in Ansehung der Großältern, alle Rechte und Pflichten ehelicher Descendenten.
durch obrigkeitliche Declaratian.
§. 601. Hat unter den Aeltern keine Ehe statt gefunden: so kann dennoch der Vater auf die Legitimation des unehelich erzeugten Kindes bey Hofe antragen.
§. 602. Bey der Prüfung eines solchen Gesuchs muß zugleich darauf: ob die Legitimation dem Kinde zuträglich sey, gesehen, und wenn dabey ein Bedenken sich findet, das Kind selbst, oder wenn dasselbe noch minderjährig ist, ein ihm zu bestellender Curator vernommen werden.
§. 603. Durch diese Legitimation erhält das Kind den Stand des Vaters, und in Ansehung seiner, alle Kechte und Pflichten eines ehelichen Kindes.
§. 604. Es tritt aber dadurch nicht in die Familie des Vaters.
§. 605. Soll es auch in diese aufgenommen werden: so muß solches durch einen Familienvertrag geschehen;
§. 606. Doch entsteht zwischen den ehelichen Kindern des Legitimirenden, und dem Legitimirten selbst, das Verhältniß, wie zwischen ehelichen Halbgeschwistern von Einem Vater.
§. 607. Hatte der Vater zu der Zeit, als er das uneheliche Kind legitimiren ließ, schon eheliche Descendenten, und verläßt er in der Folge einem derselben nur den Pflichttheil: so wird bey dessen Berechnung das legitimirte Kind nicht mit gezählt.
§. 608. Auch zwischen dem Legitimirten, und den Verwandten seiner Mutter, wird durch eine ohne deren ausdrückliche Einwilligung erfolgte Legitimation kein anderes Familienverhältniß, als aus der unehelichen Geburt selbst schon entstanden war, begründet.
§. 609. Kindern, die aus einer Ehe zur linken Hand erzeugt worden, kann die Eigenschaft eines rechten Kindes, in Ansehung des Vaters, durch Landesherrliche Legitimation beygelegt werden.
§. 610. Doch hat es, wenn zur Zeit der Legitimation schon Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten Hand da sind, bey der Vorschrift des §. 607. sein Bewenden.
§. 611. Ihre Aufnahme in die Familie des Vaters aber kann ebenfalls nur durch einen Familienvertrag geschehen.
Rechte der unehelichen Kinder, Verpflegung und Erziehung.
§. 612. Unehelich geborne Kinder, welche weder durch eine nachfolgende Verheirathung der Aeltern, noch durch richterlichen Ausspruch, noch durch Legitimation, die Rechte der ehelichen erlangt haben, können von dem Vater bloß Unterhalt und Erziehung fordern.
§. 613. Dazu ist der Vater verpflichtet, auch wenn die Mutter, nach dem Eilften Abschnitte des Ersten Titels, entweder gar keine, oder nur die geringere Art der Entschädigung zu fordern hat.
§. 614. Sobald das Daseyn eines unehelichen Kindes, es sey durch einen unter den Aeltern entstehenden Prozeß, oder sonst durch glaubwürdige Anzeigen, dem vormundschaftlichen Gerichte bekannt wird, muß dasselbe dem Kinde von Amtswegen einen Vormund bestellen.
§. 615. Dieser muß die Rechte des Kindes gegen den unehelichen Vater wahrnehmen; und mit beyden Aeltern, wegen dessen Erziehung und Verpflegung, die nöthigen Einrichtungen, unter Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, verabreden.
§. 616. Der Vormund ist befugt und schuldig, darauf zu sehen, daß die getroffene Einrichtung befolgt werde; und wenn dieses nicht geschieht, dem vormundschaftlichen Gerichte davon, zur weitern Verfügung, Anzeige zu machen.
§. 617. Läugnet der angegebne Vater, daß das Kind von ihm erzeugt sey: so muß der Vormund, auch wenn es die Mutter auf den Prozeß nicht ankommen lassen will, dennoch zum Besten des Kindes auf rechtliches Gehör und Erkenntniß darüber antragen.
§. 618. Bey der Untersuchung und Beurtheilung: ob das Kind von dem angegebenen Vater erzeugt sey, muß nach den im Eilften Abschnitte des vorigen Titels enthaltenen Grundsätzen verfahren werden.
§. 619. Hat die Mutter in dem Zeiträume, in welchem, nach diesen Grundsätzen, die Erzeugung des Kindes trifft, mit mehrern Mannspersonen zugehalten: so hängt es von dem nach den Umständen sich richtenden Befunde des Vormundes ab, welchen derselben er, auf Erfüllung der einem unehelichen Kinde schuldigen Pflichten, zuerst in Anspruch nehmen wolle.
§. 620. Wird aber dieser entbunden; oder ist er diese Pflichten zu erfüllen unvermögend: so kann der Vormund die Rechte des Kindes auch gegen die übrigen Zuhalter, einen nach dem andern, geltend machen.
§. 621. Die Verpflegung und Erziehung des Kindes, bis nach zurückgelegtem Vierten Jahre, muß in der Regel der Mutter, auf Kosten des Vaters, überlassen werden. §. 622. Nach zurückgelegtem Vierten Jahre hängt es von der Wahl des Vaters ab, die Verpflegung und Erziehung des Kindes selbst zu besorgen, oder sie der Mutter auf seine Kosten ferner zu überlassen.
§. 623. Will die Mutter die Erziehung und Verpflegung des Kindes auf ihre alleinige Kosten übernehmen: so hat der Vater kein Recht zum Widerspruche.
§. 624. Findet das vormundschaftliche Gericht, daß dem Vater, ohne Besorgniß eines Nachttheils für das Kind, die Erziehung nicht anvertrauet werden könne: so kann es dieselbe, auf Kosten des Vaters, der Mutter übertragen.
§. 625. Ist die Aufführung beyder Aeltern so beschaffen, daß Keinem von ihnen die Erziehung des Kindes anvertrauet werden kann: so muß das vormundschaftliche Gericht nach der Vorschrift §. 89. sqq. verfahren.
§. 626. In allen Fällen, wo die Verpflegungs- und Erziehungskosten nach Gelde bestimmt werden sollen, ist nur auf das zu rechnen, was Leuten vom Bauer- oder gemeinen Bürgerstande die Erziehung eines ehelichen Kindes, nebst dem Schul- und Lehrgelde, kosten würde.
§. 627. Dabey muß auf die jeden Orts gewöhnlichen Preise, und auf die mit zunehmenden Jahren wachsenden Bedürfnisse des Kindes Rücksicht genommen werden.
§. 628. Ist der Vater für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes solchergestalt zu sorgen nicht vermögend: so geht diese Pflicht auf die Großältern von väterlicher Seite über. §. 629. Erst in deren Ermangelung, oder bey deren Unvermögen, sind die Mutter und die mütterlichen Großältern dazu verpflichtet.
§. 630. Besitzt jedoch die Mutter so viel eigenthümliches Vermögen, daß sie aus den Einkünften desselben, ohne Abbruch ihres eigenen Unterhalts, das Kind ernähren kann: so ist sie dazu nächst dem unehelichen Vater, und vorzüglich vor dessen Aeltern verbunden.
§. 631. Kann der Vater eines unehelichen Kindes nicht ausgemittelt werden: so fällt die Pflicht der Verpflegung und Erziehung unmittelbar auf die Mutter, und deren Aeltern.
§. 632. Sind auch diese nicht mehr vorhanden, oder unvermögend: so ist der Staat für den Unterhalt und die Erziehung solcher Kinder, durch die jeden Orts bestehenden Armenanstalten, zu sorgen verpflichtet.
deren Dauer.
§. 633. Die Verbindlichkeit der Aeltern zur Verpflegung unehelicher Kinder dauert nur bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre.
§. 634. Nach diesem Zeitpunkte müssen die Kinder sich ihren Unterhalt selbst erwerben.
§. 635. Sind jedoch unehelich gebome Söhne zu einem Handwerke oder Profession gegeben worden: so muß der Vater auch das fernere Lehr-ingleichen das Lossprechegeld berichtigen.
§. 636. Hat, auch außerdem, der Vater das Kind zu einem Gewerbe erziehen lassen, mit welchem es sich nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre seinen Unterhalt noch nicht verdienen kann: so muß der Vater die Verpflegung so lange fortsetzen, bis das Kind mit diesem von ihm gewählten Gewerbe sich selbst zu ernähren vermögend ist.
§. 637. Werden uneheliche Kinder durch Krankheit, oder sonst fehlerhafte Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit, außer Stand gesetzt, sich ihren Unterhalt zu erwerben: so können sie von den Aeltern oder Großältern die notwendige Verpflegung auch ferner fordern.
§. 638. Dagegen müssen aber auch uneheliche Kinder die nothleidenden Aeltern und Großältern, in Ermangelung anderer dazu näher verpflichteten Personen, nach ihrem Vermögen unterstützen,
Rechte des Standes und der Familie,
§. 639. Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des Vaters, noch der Mutter.
§. 640. Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter, und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat.
§. 641. Ist aber die Mutter von adlicher Herkunft: so kann dennoch das uneheliche Kind adlichen Namens und Wappens sich nicht anmaßen.
§. 642. Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten Vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.
§. 643. Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer andern Religions-Partey zugethan ist, ein solches uneheliches Kind, bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre, in der christlichen Religion erzogen werden.
§. 644. Uneheliche Kinder stehen nicht unter der Gewalt des Vaters, sondern nur unter der vom Staate für sie verordneten Vormundschaft.
§. 645. Die persönlichen Rechte der Aeltern über sie erstrecken sich nicht weiter, als es der Zweck der Erziehung erfordert.
§. 646. Insonderheit hängt die Wahl der Lebensart, zu welcher das Kind gewidmet werden soll, nicht von dem Vater, sondern von der Vormundschaft ab.
Rechte auf den Nachlaß des Vaters,
§. 647. Stirbt der Vater vor vollendeter Erziehung: so können die unehelichen Kinder die Aussetzung des dazu noch Fehlenden aus dem Nachlasse fordern.
§. 648. Sind eheliche Kinder vorhanden: so kann dieser Aussatz nur auf die Nutzung des Nachlasses angewiesen werden, und darf dieselbe nicht übersteigen.
§. 649. Sind aber keine eheliche Kinder vorhanden: so muß das Fehlende, erforderlichen Falls, auch aus der Substanz genommen werden.
§. 650. Sind alle vorhandenen ehelichen Kinder, oder einige derselben, ebenfalls noch unerzogen; und sind die Nutzungen des Nachlasses zu ihrer aller Erziehung nicht hinreichend: so ist die Einrichtung so zu treffen, daß den ehelichen noch einmal so viel, als den unehelichen ausgesetzt werde.
§. 651. Außerdem haben uneheliche Kinder, wenn der Vater Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand hinterläßt, in seinem Nachlasse gar kein gesetzliches Erbrecht.
§. 652. Sind keine dergleichen eheliche Abkömmlinge, und auch keine letztwillige Verordnung des Vaters vorhanden: so gebührt den unehelichen Kindern der Sechste Theil des Nachlasses nach den §. 581. 582. 583. enthaltenen näheren Bestimmungen.
§. 653. Uneheliche Kinder, deren Mutter um die Zeit ihrer Erzeugung mit mehrern Mannspersonen zugehalten hat, können dergleichen Erbtheil nicht fordern.
§. 654. Es müssen daher uneheliche Kinder, die sich eines solchen Erbrechts anmaßen wollen, entweder ein freywilliges Anerkenntniß des vorgeblichen Vaters nachweisen; oder ein rechtskräftiges Urtel, wodurch ihnen noch bey Lebenszeit des Vaters ein dergleichen Erbrecht vorbehalten worden, beybringen.
§. 655. Einen Pflichtteil ist der Vater in keinem Falle seinen unehelichen Kindern zu hinterlassen schuldig.
auf den Nachlaß der Mutter.
§. 656. Auf den Nachlaß der Mutter hat das uneheliche Kind derselben ein gleiches gesetzliches Erbrecht mit den ehelichen Kindern.
§. 657. Doch erhalten die letztern dasjenige zum Voraus, was die Mutter von dem Vater dieser Kinder, oder dessen Ascendenten, durch Verträge, letztwillige Verordnungen, oder gesetzliche Erbfolge überkommen hat.
Erbrechte der Aeltern in dem Nachlasse des Kindes.
§. 658. An dem Nachlasse eines unehelichen Kindes gebührt dem Vater desselben gar kein Anspruch.
§. 659. Von der Mutter hingegen wird ein solches Kind mit eben dem Rechte, wie die ehelichen, beerbt.
Erbrechte der Kinder in dem Nachlasse der väterlichen und mütterlichen Verwandten.
§. 660. Zwischen unehelichen Kindern, und den verwandten beyderley Aeltern, findet in der Regel keine gesetzliche Erbfolge statt. Tit. III. §. 6.7.8.
§. 661. Uneheliche Kinder haben also auch aus dem Nachlasse der mütterlichen Großältern keinen Pflichttheil zu fordern.
§. 662. In den Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens haben uneheliche Kinder mit den ehelich gebornen, oder dafür erklärten, gleiche Rechte.
Legitimation zum bloßen Behufe des bessern Fortkommens.
§. 663. Wird zum bessern Fortkommen der Kinder eine besondere Ausfertigung darüber erfordert: so kann dieselbe von Einem der Aeltern, oder auch von dem Kinde selbst, oder von dessen Vormund nachgesucht werden.
§. 664. Die Ausfertigung einer solchen Legitimation gehört für das Obergericht der Provinz.
§. 665. Es wird aber dadurch in dem übrigen Verhältnisse des Kindes gegen die Aeltern und deren Familien nichts geändert.
Zweyter Theil: Dritter Titel
Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie
Wie Familienverbindungen entstehn.
§. 1. Personen, die durch Blutsfreundschaft mit einander verwandt sind, werden zu Einer Familie gerechnet. (Th. I. Tit. I. §. 42-45.)
§. 2. Die Ehefrau nimmt nur für ihre Person an den Rechten der Familie des Mannes durch die Heirath so weit Antheil, als ihr diese Rechte durch den Mann übertragen werden können. (Tit. I. §. 192.)
§. 3. In wie fern durch Zeugung und Geburt aus einer Ehe zur linken Hand, aus unehelichem Beyschlafe, durch Landesherrliche oder obrigkeitliche Legitimation, durch Annahme an Kindesstatt, oder durch Einkindschaft, Familienverbindungen entstehen, oder nicht, ist im vorigen Titel verordnet.
§. 4. Kinder, die von einerley Vater und Mutter in rechtmäßiger Ehe erzeugt, oder durch eine solche Ehe legitimiret werden, haben unter einander die Rechte vollbürtiger Geschwister.
§. 5. Haben sie nur einen gemeinschaftlichen Vater, oder nur eine gemeinschaftliche Mutter: so sind sie nur als Halbgeschwister mit einander verbunden.
§. 6. Uneheliche Kinder eben derselben Mutter werden, wenn sie auch einen gemeinschaftlichen Vater haben, dennoch, so lange die Aeltern einander nicht heirathen, nur als Halbgeschwister von der Mutter-Seite angesehn.
§. 7. Zwischen unehelichen Kindern, die eben derselbe Vater mit verschiedenen Müttern erzeugt hat, besteht gar kein bürgerliches Familien-Verhältniß.
§. 8. Uneheliche Kinder befinden sich mit denjenigen, welche die Mutter in der mit einem andern Vater geschlossenen Ehe erzeugt, ebenfalls in keiner dergleichen Verbindung.
Allgemeine Familienrechte und Pflichten
1) Sorge für die Mitglieder der Familie.
§. 9. Alle Mitglieder einer Familie haben, als solche, vermöge der Gesetze, gewisse allgemeine Rechte und Pflichten.
§. 10. Darunter wird vornehmlich die Sorge für die zur Familie gehörenden Kinder und andre Personen, die sich selbst vorzustehen nicht fähig sind, gerechnet.
welche sich selbst nicht vorstehen können.
§. 11. Wenn Aeltern die gegen ihre Kinder ihnen obliegenden Pflichten der Erziehung und Pflege gröblich hinten ansetzen: so sind die Familien-Mitglieder, ohne Rücksicht des Grades der Verwandtschaft, befugt und schuldig, dem vormundschaftlichen Gerichte davon Anzeige zu machen, und Untersuchung zu fordern.
§. 12. Von der Pflicht der Verwandten, für die Bevormundung solcher Familien-Mitglieder, welche deren bedürfen, zu sorgen, und dergleichen Vormundschaften selbst zu übernehmen, wird in dem Titel von Vormundschaften gehandelt. (Tit. XVIII. Abschn. II.III.)
3) Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung.
§. 14. Verwandte in auf- und absteigender Linie sind einander, nach den wegen der Aeltern und Kinder im vorigen Titel enthaltenen nähern Bestimmungen, zu ernähren verbunden. (Tit. II. §. 251-254.)
§. 15. Auch Geschwister ersten Grades müssen ihren Geschwistern, die sich selbst zu ernähren ganz unfähig sind, den nothdürftigen Unterhalt reichen.
§. 16. Es macht dabey keinen Unterschied: ob sie mit solchen Geschwistern durch volle oder halbe Geburt, aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand verwandt sind.
§. 17. Doch richtet sich überhaupt die Verbindlichkeit der Verwandten, hülflose Familien-Mitglieder zu ernähren, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
§. 18. Derjenige also, welcher der nächste Erbe des zu ernährenden Verwandten seyn würde, hat auch die nächste Verbindlichkeit, für seinen Unterhalt zu sorgen.
§. 19. Wenn jedoch der zunächst Verpflichtete selbst unvermögend ist: so muß der auf ihn Folgende an seine Stelle treten.
§. 20. Mehrere gleich nahe Verwandten müssen den Unterhalt des dürftigen Familien-Mitgliedes gemeinschaftlich, jedoch nach Verhältniß ihres Vermögens, bestreiten.
§. 21. Nur Geschwister sind berechtigt, das, was der Unterhalt ihrer unvermögenden Geschwister sie gekostet hat, von diesen zurückzufordern; wenn die Umstände der letztern sich in der Folge dergestalt verbessern, daß sie diesen Ersatz ohne Abbruch ihrer eignen und der Ihrigen Nothdurft leisten können.
§. 22. Andere Seitenverwandte, außer den Geschwistern ersten Grades, können zur Ernährung unvermögender Familien-Mitglieder nicht gezwungen werden.
§. 23. Doch verlieren diejenigen, die ihre unvermögenden Verwandten gegen ihre natürliche Pflicht hülflos lassen, ihr gesetzliches Erbrecht.
§. 24. Dieser Verlust des Erbrechts kann aber nur alsdann statt finden, wenn der Verwandte, welchen derselbe treffen soll, zur Ernährung seines unvermögenden Verwandten ausdrücklich aufgefordert worden ist, und sich dessen geweigert hat.
§. 25. Alsdenn tritt derjenige an seine Stelle, welcher sich eines solchen hülflosen Menschen angenommen hat.
§. 26. Haben Mehrere zu der Vorsorge für den Unterhalt und die Verpflegung desselben sich mit einander vereinigt: so beerben sie ihn nach Verhältniß ihrer Beyträge.
§. 27. Bloße Almosen und Geschenke, wenn sie auch in gewissen bestimmten Summen und Terminen gegeben worden, begründen niemals ein Erbrecht.
§. 28. Von dem Erbrechte öffentlicher Anstalten in den Nachlaß der darin aufgenommenen Personen, wird im Titel von Armenanstalten gehandelt. (Tit. XIX.)
§. 29. Verwandte, die nur durch eignes Unvermögen ihre hülflosen Verwandte zu ernähren verhindert worden, können niemals mit dem Verluste ihres Erbrechts bestraft werden.
§. 30. Sie müssen aber demjenigen, der den Erblasser ernährt hat, die darauf verwendeten Kosten, als eine Schuld, aus dem Nachlasse ersetzen.
--
Mach mit! http://wikimannia.org
Im Aufbau: http://en.wikimannia.org