Gesetzesantrag von Baden-Württemberg 21.04.2005
Gesetzesantrag von Baden-Württemberg 21.04.2005:
http://dip.bundestag.de/brd/2005/0280-05.pdf
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine anfechtungsberechtigte Person im Sinne des Absatzes 1 darf ohne Einwilligung zur Vorbereitung einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung vornehmen lassen, insbesondere Proben zum Zwecke einer genetischen Untersuchung gewinnen, sofern die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Klärung der Vaterschaft verspricht."
Artikel 2
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste genetische Untersuchung oder Gewinnung von Proben kann nach Maßgabe des § 1600 Abs. 5 BGB für die Vorbereitung einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft verwendet werden.
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