Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Famillien- und Erbrecht: "Deutsche Gerichte wenden Scharia an"

Leser, Sunday, 10.10.2010, 13:04 (vor 5575 Tagen)

Aus dem SPON, zum Verderben des "heiligen Sonntages":

Familien- und Erbrechtsfälle
Deutsche Gerichte wenden Scharia an

Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia", sagte Angela Merkel. Im SPIEGEL widersprechen nun führende Rechtsexperten der Kanzlerin. Vor allem in Familien- und Erbrechtsfällen würden sich deutsche Gerichte in ihren Urteilen häufiger auf die Scharia berufen. ...

... Vor allem im Familien- und Erbrecht fänden Normen der Scharia Anwendung. So werden etwa Jordanier in Deutschland nach jordanischem Recht verheiratet - und geschieden. Und sogar Frauen, die in ihrem Herkunftsland rechtmäßig eine polygame Ehe eingehen, können in Deutschland Ansprüche geltend machen: Unterhaltszahlungen, vom Ehemann erworbene Anrechte auf Sozialleistungen und einen Teil des Erbes.

... In einem anderen Verfahren gestand das Oberverwaltungsgericht in Koblenz auch der Zweitfrau eines Irakers eine Aufenthaltsbefugnis zu. Nach fünf Jahren Ehe in Deutschland sei es ihr nicht zuzumuten, allein in den Irak zurückzukehren. In Köln verpflichteten Richter einen Iraner, nach der Scheidung 600 Goldmünzen Morgengabe an seine Ex-Frau zu zahlen. Sie stützten sich dabei auf die in Iran geltende Scharia. Zu einem ähnlichen Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf, das einen Türken zu 30.000 Euro Morgengabe an seine ehemalige Schwiegertochter verurteilte.

Zum 1000-seitigen Familienrecht will ich mich erst garnicht äussern. Jeder der damit zu tun hatte, sieht es ohnehin als das Menschen-feindlichste weltweit - weltweit sieht man es übrigens ähnlich; ausser den zumeistens weiblichen Nutznießern natürlich.

Aber das wir nun auch die Scharia in unserem Unrechtssystem verankert haben, haut langsam aber sicher dem Faß den Boden raus. Und wenn man sich die Fälle so betrachtet, fallen einem schon so Wörter wie "Maximierungsprinzip" ein.

Nun denn, nutzt es der Frau, so darf es auch ein bisschen mehr Scharia sein - Nachschlag dürfte folgen.

Und unsere Bundeshosenanzugträgerin sagt noch so unschön und unwissend:

Die CDU-Chefin bekräftigte allerdings: "Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia."

Der Artikel im Spiegel: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,722220,00.html#ref=top

Unterhaltsmaximierungsprinzip

Mus Lim ⌂, Monday, 11.10.2010, 04:19 (vor 5574 Tagen) @ Leser

Nun denn, nutzt es der Frau, so darf es auch ein bisschen mehr Scharia sein.

Und unsere Bundeshosenanzugträgerin sagt noch so unschön und unwissend:
Die CDU-Chefin bekräftigte allerdings: "Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia."

Das zeigt doch sehr schön, wie bigott die deutsche Familienrechtsprechung ist.

--
Mach mit! http://wikimannia.org
Im Aufbau: http://en.wikimannia.org

Ein wirklich uralter Hut

Beelzebub, Tuesday, 12.10.2010, 00:50 (vor 5573 Tagen) @ Leser


... Vor allem im Familien- und Erbrecht fänden Normen der Scharia
Anwendung. So werden etwa Jordanier in Deutschland nach jordanischem Recht
verheiratet - und geschieden. Und sogar Frauen, die in ihrem Herkunftsland
rechtmäßig eine polygame Ehe eingehen, können in Deutschland Ansprüche
geltend machen: Unterhaltszahlungen, vom Ehemann erworbene Anrechte auf
Sozialleistungen und einen Teil des Erbes.

Das ist nun wirklich nix neues, sondern Teil des internationalen Privatrechts, das in seiner jetzigen Form im 19. Jahrhundert entstanden ist.

Das in Deutschland geltende IPR ist u.a. im Einführungsgesetz zum BGB geregelt, das in Deutschland erstmals 1896 in Kraft getreten ist - also mitnichten das Werk pöser linksradikaler Gutmenschen ist, die, wie gewisse Hornochsen nicht müde werden zu blöken, unser christliches Abendland der Kuratel muslimischer Mullahs unterstellen wollen.

Der die allgemeinen Ehewirkungen regelnde Art. 14 EGBGB lautet:

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst

2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise

3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und

1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

Wenn also ein japanisches Ehepaar nach Deutschland übersiedelt, gilt für die beiden japanisches Eherecht, lebt ein indisches Ehepaar in Deutschland, gilt für die beiden indisches Eherecht und bei türkischen Ehepaaren gilt halt türkisches Eherecht.

Wo ist das Problem?

Beelzebub

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)

powered by my little forum