Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Täterinnenschutz und Väterfeindlichkeit als strukturelle Gewalt?

Mulher, Thursday, 30.09.2010, 09:42 (vor 5585 Tagen)

Dem Vater „Horst Schulze“ wurde von der Karlsruher Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 05.02.2010 über das AG Ettlingen ein Strafbefehl zugestellt, der nach einem Textblock mit Behauptungen Folgendes zusammen fasst:

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Danach folgt eine Tatsachenaufstellung, die jeder selber nachlesen kann.

In kurzer Zeit wurde klar:
Außer dem pauschalen Vorwurf der Kindesmutter gegen den Vater liegt NICHTS vor. Die Staatsanwaltschaft konnte noch nicht einmal den Film vorlegen. Der als Zeuge geladene Polizeibeamte konnte ebenfalls nichts in der Sache beisteuern. Die junge und ziemlich unerfahren als Statistin vorgeschickte Staatsanwältin hatte ebenfalls nichts in der Hand. Sie musste schließlich wiederum selbst den Freispruch fordern.
Der Richter verzichtete auf die Einvernehmung der Mutter und zwar, weil er eine „Fürsorgepflicht“ gegenüber der Mutter besitzt und sie nicht leichtfertig dazu verleiten darf, eine Falschaussage zu machen!

Es lohnt sich, den ganzen Artikel durchzulesen.

http://www.vafk-karlsruhe.de/content/fallbsp/fall_familie-schulze.php#AG_Ettlingen_290910

Argumente für Gegenanzeige beim Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes!

TMerten, Thursday, 30.09.2010, 11:47 (vor 5584 Tagen) @ Mulher

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Daraus resultiert doch, dass faktisch jeder Mann beim Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes sofort Strafantrag wg. Verleumdung u. übler Nachrede stellen kann/muss. Frauen müssen ja keinerlei Tatsachenbeweise erbringen, um ihren Willen durchzusetzen. Die alleinige Behauptung von "gefühlter Gewalt" reicht doch für die FemNaziJustiz aus, um den Mann lebenslang zu ruinieren.

Männer rafft euch auf, zeigt ohne Hemmungen alles an! Nicht warten, dass sich was einrenkt, volle Flinte draufhalten!

Argumente für Gegenanzeige beim Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes!

Rainer ⌂, Saturday, 02.10.2010, 16:45 (vor 5582 Tagen) @ TMerten

Daraus resultiert doch, dass faktisch jeder Mann beim Missbrauch
des Gewaltschutzgesetzes sofort Strafantrag wg. Verleumdung u. übler
Nachrede stellen kann/muss.

Der Tatbestand des Betruges ist natürlich auch erfüllt, denn mit der Falschbeschuldigung verschafft sich die Frau einen Vermögensvorteil und schädigt das Vermögen des Falschbeschuldigten. Bei Betrug kann das Verfahren nicht wegen mangelnden öffentlichen Interesse eingestellt werden (ist ansonsten eine beliebte Formulierung).

StGB §263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo

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