BVerwG 6 B 9.06
Es ist doch Unglaublich.
Das Frauen im familiären Bereich angeblich stärker geforert sind, findet sogar Anwendung in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Nach Art. 12a Abs. 1 GG können Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden. Dagegen dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden (Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG). In Anbetracht der Eindeutigkeit dieser Regelung besteht bereits vom Text der Verfassungsnorm her für eine am konventionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung orientierte Auslegung kein Spielraum. Eine solche Auslegung ist für den militärischen Pflichtdienst aber auch gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) EMRK nicht geboten. Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als Männer. Dies rechtfertigt es, Frauen in Friedenszeiten von einer Dienstverpflichtung ganz auszunehmen, wie dies in Art. 12a Abs. 1 und 4 GG geschehen ist. Davon unberührt ist, dass der Ausschluss der Frauen auch vom freiwilligen bewaffneten Dienst in den Streitkräften nicht mehr zeitgemäß ist, so dass der Verfassungsgeber ihn durch die Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG beseitigt hat (vgl. zur Gesamtproblematik: Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12a Rn. 149 und 155). Angesichts dessen besteht zwischen der Regelung in Art. 12a GG einerseits und derjenigen in Art. 14 EMRK andererseits kein Widerspruch.
Was ist wenn Frauen im familären Bereich gar nicht tätig sind?
Sowas nennen die sachliche "Gründe".
BVerwG 6 B 9.06
Juristengeschwafel
BVerwG 6 B 9.06
Juristengeschwafel
Das ist nicht nur Juristengeschwafel, das ist Rechtverbrecherei!
Die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Menschnrechte enden da wo die Wehrpflicht anfängt.
BVerwG 6 B 9.06
Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als Männer
Soso. Dann drehen wir den Spieß doch mal herum.
Männer, die Wehrdienst geleistet haben, haben somit ein Verfassungsmäßiges Recht, sich bei Tätigkeiten im Haushalt dezent zurückzuhalten.
Und dies höchstrichterlich als Verfassungskonform bestätigt.
Umsetzten, umsetzen !
BVerwG 6 B 9.06
Juristengeschwafel
Deutsches Juristengeschwafel. Das kann man bei solch männerrelevanten Themen nicht für voll nehmen. Man erinnere sich nur an die Argumentation, dass eine über neunzigprozentige Zeugungsunfähigkeit keinen ausreichenden Zweifel für Vaterschaftstests begründen könne.
GREIFT EUCH JEDEN EINZELNEN ...
Egal von welcher Seite man den Themenkomplex betrachtet, die Ursache des Gesamtproblems ist immer auf Richter zurückzuführen. Richter sind unabhängig, und treffen ihre Entscheidungen eigenverantwortlich. Richter sind keinem Rechenschaft schuldig. Das wissen Richter ganz genau. Und wenn einer derer aus der Kaste der unangreifbaren besonders skrupellos urteilt, dann wird ihm ein Platz im obersten Gericht zuteil. Das wusste bereits Freisler. Nebenbei ist auch bekannt, dass noch nie ein Richter von einem Anderen zu einer Haftstrafe verdonnert wurde, egal in welch drastischer Weise sein Kollege das Recht gebeugt und gebrochen hat. Daher haben wir es hier mit einer "Kriminellen Vereinigung" zu tun. Die Diktatur kann nur bestehen, wenn sie Richter sozusagen als Direktive permanent deckt und auf unsere Kosten eine gewaltige Propaganda zur Vertuschung aufbaut: "Denn was wäre wenn wir keine Richter mehr hätten, wo kämen wir denn dann nur hin" denkt und sagt der Deutsche Michel, nicht verstehen wollend, dass wir seit langem bereits "DA" sind. Die Schreiberlinge solcher Urteils-Begründungen sitzen zusammen in ihrem Kämmerlein und baldowern - laut lachend - aus, wie die Begründung mit gröstmöglichem Zynismus und höchstmöglicher Verhöhnung derer, die damit geschädigt werden auszuführen ist. Und schon wird sich keiner mehr an das Urteil heranwagen, da er mit gleichem Zynismus und gleicher Verhöhnung vorgehen müsste und sich somit wegen "Beleidigung des Gerichts" im sogenannten "Rechtsstaat" ins AUS manövrieren würde.
Der Satz den ich leider aus strafrechtlichen Gründen nur beginnen kann lautet: Greift sie euch ALLE, OHNE AUSNAHME und ...
BVerwG 6 B 9.06 - Achtung, Fehlschlüsse.
Juristengeschwafel
Nein, das ist eine herbeigeschriebene Begründung, die einer juristischen Prüfung nicht standhielte, wenn denn Juristen daran interessiert wären oder sein müssten.
Die meisten Gesetze und Verordnungen im Bundestag oder Brüssel werden heutzutage von juristischen Laien im Hinterzimmer ausgekungelt. Juristen, die sich dafür hergeben, bringen das dann in eine halbwegs gefällige Form, damit die Schwächen nicht gleich auf den ersten Blick offensichtlich werden.
DAS NETZ gibt bekannt:
Egal von welcher Seite man den Themenkomplex betrachtet, die Ursache des
Gesamtproblems ist immer auf Richter zurückzuführen. Richter sind
unabhängig, und treffen ihre Entscheidungen eigenverantwortlich. Richter
sind keinem Rechenschaft schuldig. Das wissen Richter ganz genau. Und wenn
einer derer aus der Kaste der unangreifbaren besonders skrupellos urteilt,
dann wird ihm ein Platz im obersten Gericht zuteil. Das wusste bereits
Freisler.
Leitsatz:
Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.
Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 BVerwG 6 B 9.06
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.06
VG 17 K 1433/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
Gute Arbeit!
Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs.
1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum
Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.
Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 BVerwG 6 B 9.06
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 9.06
VG 17 K 1433/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Richter die dringend in eine Verbrecherdatei gehören, mit ihren Beweismitteln. Eigenverantwortlich, unabhängig, selbständig, ohne Rechensachftspflicht, Bürger-finanziert, respektlos, vorsätzlich, demagogisch - kurzum Verbrecher und Schwerstkriminelle. Dagegen ist - von der allgemeinen Wirkung her betrachtet - einen in der U-Bahn zusammentreten Kindergeburtstag.
Gute Arbeit!
Frei nach Goethe:
Und Frau ist Eins.
Und Mann ist Keins.
Das ist das Richtereinmaleins.
BVerwG 6 B 9.06
Heißt auf deutsch: Ich brauche im Haushalt nicht zu helfen, weil Männer Wehrdienst leisten
Und das per Gerichtsbeschluß - danke 
Ich habe zwar persönlich weder Wehrdienst noch Zivildienst geleistet, das zählt aber nicht, weil Männer AN SICH das tun müssen, genau so, wie Frauen AN SICH mehr für die Familie tun (müssen!).
GREIFT EUCH JEDEN EINZELNEN ...
Was mir auffällt, kleinere Gerichte geben Klagen oft noch Recht. Die Dirkriminierung von Männer durch die Wehrpflicht wäre sonst nie vor dem Bundesverfassunggericht gelandet, oder die mangelde Wehrungerechtigkeit. Die großen Gerichte, Verfassungsgericht, Verwaltungegericht, Europäischer gerichtshof usw. die sind es, die die größten Rechtsverbrechen begehnen.
BVerwG 6 B 9.06
Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche Gründe können darin
erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären
Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als Männer.
Ja ja, und Männer sind dafür halt im Beruf stärkeren Belastungen ausgesetzt. 8 Stunden am Tag in der Fabrik zu stehen, ist halt auch kein Zuckerschlecken. So hat jeder sein Päckchen zu tragen. Nur dass das der Männer immer schwerer wird.