Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Antwort vom Verteidigungsministerium

pit b., Monday, 30.08.2010, 21:13 (vor 5614 Tagen)

Ich muss sagen, ich habe selten eine so ausfürliche Antwort erhalten.
Und man erkennt deutlich, dass in Deutschland etwas nicht stimmt.

Frage:


Sehr geehrter Dr. Frhr. zu Guttenberg

in der Mittelbayerischen Zeitung (Juli 2010) behaupten sie in Bezug auf
eine allgemeine Diestpflicht für Männer und Frauen: "So sehr ich den
Grundgedanken sympathisch finde - für eine Pflicht bräuchten wir eine
verfassungsändernde Mehrheit, die ich leider nicht erkennen kann"

Meine Frage dazu: Haben Sie die Verfassung jemals gelesen?

Art. 12 Abs 2 GG besagt, dass eine Dienstpflicht allgemein und für alle
gleich sein muss: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht" (Art. 12 Abs. 2)

Art .3 GG gebietet die Gleichbehandlung der Geschlechter und die
Gleichheit vor dem Gesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin." (Art.3 Abs. 2) , "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
(Art.3 Abs. 1)

Im Angesicht dieser Grundgesetze wäre es nicht die Männerwehrpflicht, die Verfassungswidrig ist und die allgemeine Dienstpflicht die von der Verfassung,
wenn es denn unbedingt eine sein muss, geboten ist!?

Auch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre bestätigen
diese Auffassung. Sei es die Sicherheitspolitische Notwendigkeit (2 BvL 5/99 vom 20.02.2002), die Gleichberechtigung zw. Männern und Frauen (2 BvL 2/02 vom 27.03.2002) oder die Einberufungspraxis gegenüber der Wehrgerechtigkeit (2 BvL 3/09 vom 22.07.200).

In all diesen Fragen wurde die Vorlage der Klage aufgrund formaler Mängel für ungültig erklärt. Die Wehrpflicht wurde nicht, wie oft behauptet, bestätigt sondern
das Verfassungsgericht entzog sich der Urteilsfindung weil, wie ich behaupte,
die Wehrpflicht nicht bestätigen werden konnte aber man sie auch nicht wegurteilen wollte.

Wie sehen Sie die Unvereinbarkeit der Wehrpflicht mit der Verfassung?
Ansonsten unterstütze ich Sie weitestgehend mit Ihrem Vorhaben die Wehrpflicht auszusetzen.
Mir persönlich würde das zwar nichts mehr bringen da ich den Zivildienst bereits
abgearbeitet habe, was mich zwei Jahre gekostet hat und im Anschluss noch zwei Jahre
nach einer Lehrstelle suche musste.
Was mich betrifft ist der Schaden durch diese Ungleichbehandlung bereits angerichtet und nicht mehr zu ändern. Daher bevorzuge ich eher die allgemeine
Dienstpflicht damit junge Frauen auch mal sehen wie das in Altenheimen so ist.

mit freundlichen Grüßen
[/i]

Antwort:

Sehr geehrter Herr XXX,

für Ihr Schreiben vom 22. August 2010 danke ich Ihnen. Darin teilen Sie mit, dass Sie eine Wehrpflicht nur für Männer vor dem Hintergrund eines Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und einer mangelnden Wehrgerechtigkeit für verfassungswidrig halten. Die allgemeine Dienstpflicht für alle Männer und Frauen sei dagegen in Art. 12 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassen.
Herr Bundesminister Dr. Frhr. zu Guttenberg hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Die aus Art. 12 a Abs. 1 (GG) folgende Wehrpflicht nur für Männer steht in der Tat in einem gewissen inhaltlichen Spannungsverhältnis zu dem an anderer Stelle enthaltenen Verfassungsgrundsatz, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Artikel 12 a Abs. 1 GG schränkt den Schutzbereich des Grundrechtes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein. Damit verstößt der Verfassungsgeber aber nicht gegen geltendes Recht oder „höherrangige Prinzipien“ wie die Gleichheit von Frauen und Männern. Vielmehr ist es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt, im Grundgesetz selbst eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu schaffen. Einschränkungen eines Grundrechts durch kollidierendes (einen speziellen Sachverhalt regelndes) Verfassungsrecht sind zulässig und verfassungsgemäß. Vor diesem Hintergrund ist die in Art. 12 a Abs. 1 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht nur auf Männer nicht zu beanstanden. Dies haben auch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Zur Frage der Wehrgerechtigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2006, 6 B 9/06, ausdrücklich entschieden, dass diese gegeben sei. Versuche von Verwaltungsgerichten, diese Auffassung unter Hinweis auf neuere Entwicklungen zu revidieren, sind vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Soweit Sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung einer allgemeinen Dienstpflicht befürworten, ist zu beachten, dass die Einführung eines allgemeinen staatlichen Pflichtdienstes für Männer und Frauen nach dem geltenden Verfassungsrecht nicht zulässig ist. Nach Artikel 12 Absatz 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 a Abs. 1 GG stellen Wehrdienst und Wehrersatzdienst insoweit eine ausdrücklich geregelte Ausnahme dar. Dies gilt nicht für eine von Ihnen vorgeschlagene allgemeine Dienstpflicht. Das Merkmal herkömmlich bedeutet, dass die Heranziehung schon seit längerer Zeit zulässig und üblich sein muss (Beispiele: gemeindliche Hand- und Spanndienste, Pflicht zur Deichhilfe, Feuerwehrdienstpflicht). Die Einführung eines allgemeinen Pflichtjahres würde mithin eine neue Pflicht begründen und deshalb eine (zulässige) Verfassungsänderung voraussetzen. Diese ist nach diesseitiger Kenntnis derzeit weder beabsichtigt noch mehrheitsfähig.
Daneben darf nicht verkannt werden, dass eine solche Verfassungsänderung im Hinblick auf internationales Recht problematisch wäre. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelten nach diesen Vorschriften unter anderem Pflichten im Rahmen des Wehr- und Ersatzdienstes, Dienste in Fällen von Notständen und Katastrophen und die Wahrnehmung „üblicher Bürgerpflichten“. Als Beispiele solcher Bürgerpflichten gelten auch hier Hand- und Spanndienste, die Feuerwehrdienstpflicht oder die Deichschutzpflicht. Eine allgemeine Dienstpflicht wäre nicht als „übliche Bürgerpflicht“ anzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist an beide völkerrechtlichen Übereinkommen, die Bundesgesetz geworden sind, gebunden. Eine Verfassungsänderung verstieße mithin gegen internationales Recht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ich bin die Urteile und Konventionen noch nicht alle Durchgegangen.
Ich muss aber sagen, ich hab nie so deutlich gesagt bekommen das in Deutschland etwas nicht stimmt. Eine Dienstpflicht, die als Wehrpflicht getarnt ist, und nach dem Grundgesetz, nur Männer betrifft ist völlig in Ordnung, eine allgemeine Dienstpflicht für alle ist nur zulässig, wenn es sie schon immer gab ansonsten ist sie gegen die Verfassung und die Menschrechtskonventionen. Was war denn zuerst da? Die herkömmliche, allgemeine Dienstpflicht oder die Verfassung???

Übersetzt: Schleicht euch, ihr Deppen.

IM Rosenberg, Monday, 30.08.2010, 21:33 (vor 5614 Tagen) @ pit b.

Ich bin die Urteile und Konventionen noch nicht alle Durchgegangen.
Ich muss aber sagen, ich hab nie so deutlich gesagt bekommen das in
Deutschland etwas nicht stimmt. Eine Dienstpflicht, die als Wehrpflicht
getarnt ist, und nach dem Grundgesetz, nur Männer betrifft ist völlig in
Ordnung, eine allgemeine Dienstpflicht für alle ist nur zulässig, wenn es
sie schon immer gab ansonsten ist sie gegen die Verfassung und die
Menschrechtskonventionen. Was war denn zuerst da? Die herkömmliche,
allgemeine Dienstpflicht oder die Verfassung???

Dahinter steht die ganz einfache Regel, dass Recht das ist, was dazu erklärt wird. Eine Dienstpflicht existiert aus der Historie und wurde über die Jahrzehnte durch Ergänzungen und int. Recht in die moderne Gesetzgebung eingepflegt. Die Verantwortung etwas zu ändern, kann wie der Schwarze Peter im Kreis herumgereicht werden. Des Weiteren werden die Verfassungsrichter von den Parteien ins Amt gehievt, so dass die Auffassungen der Parteien sich in den Urteilen widerspiegeln. Das wirkt im ersten Moment sogar demokratisch, ist aber angesichts der Situation, dass sich die Parteien den Staat zur Beute gemacht haben und gesamteuropäisch durch andere Parteien/Staaten mit ähnlicher Interessenlage das Recht nahezu unangreifbar machen. Über die Ochsentour des Parteieintritts ist auch nichts zu ändern, da so ziemlich alles erst mal wichtiger ist als die Dienstpflichten. Und genau so zeigt sich, dass die Demokratie ausgehebelt wird.

Nahezu jedes Grundrecht im Grundgesetz kann man mit einigen Beisätzen in den Ausführungsbestimmungen verzerren. Damit ist das Grundgesetz nur eine Absichtserklärung.

Von allen westlichen Nato-Staaten beutet nur das Deutschland die Männer aus n/t

Christian, Monday, 30.08.2010, 22:20 (vor 5614 Tagen) @ IM Rosenberg

...

Ergänzung!

Referatsleiter 408, Zentralrat deutscher Männer, Tuesday, 31.08.2010, 00:09 (vor 5614 Tagen) @ IM Rosenberg

Dahinter steht die ganz einfache Regel, dass Recht das ist, was dazu
erklärt wird.

Ich darf ergänzen: "...... Recht ist, was Frau gut tut!"

--
Eine FeministIn ist wie ein Furz. Man(n) ist einfach nur froh, wenn sie sich verzogen hat.

Die führende Rolle der antifeministischen Männerrechtsbewegung hat von niemanden in Frage gestellt zu werden!

Antwort vom Verteidigungsministerium

Gott, Tuesday, 31.08.2010, 00:31 (vor 5614 Tagen) @ pit b.

"Vielmehr ist es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt, im Grundgesetz selbst eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu schaffen."

Von wem auch? Über dem Verfassungsgeber selbst stand ja niemand mehr.

So'n Klugschnacker. Aber immerhin: "Ausnahmeregelung". Es muss mit allerlei Geschwurbel gerechtfertigt aber letztlich eben doch zugegeben werden, dass hier grundsätzlich keine Gleichbehandlung besteht.

Antwort vom Verteidigungsministerium

Christian, Tuesday, 31.08.2010, 00:38 (vor 5614 Tagen) @ Gott

"Vielmehr ist es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt, im Grundgesetz selbst
eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu
schaffen."

Von wem auch? Über dem Verfassungsgeber selbst stand ja niemand mehr.

So'n Klugschnacker. Aber immerhin: "Ausnahmeregelung". Es muss mit
allerlei Geschwurbel gerechtfertigt aber letztlich eben doch zugegeben
werden, dass hier grundsätzlich keine Gleichbehandlung besteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Fall noch kein Urteil gefällt! Wer sind die größten Feinde der Männer, die nach ihrem Leben trachten?

Antwort vom Verteidigungsministerium

der_quixote, Absurdistan, Tuesday, 31.08.2010, 02:00 (vor 5614 Tagen) @ pit b.

Tja,

hab ich ´nen durchgeladenes MG42 im Anschlag, und fünf besoffene, schwerbewaffnete, jetzt Taliban, wollen meine Liebeste Vergewohltätigen..

Tät ich sagen: "Ey Schlampe. Einen Batzi hätte ich Dir genehmigt. Aber gleich die ganze Mannschaft vom FCB. ..
Du Hure!
Dann tät ich in die andere Richtung.-..

--
Man(n) sollte (s)eine Frau welche schweigt niemals unterbrechen...

Antwort vom Verteidigungsministerium

Gismatis, Basel, Tuesday, 31.08.2010, 03:31 (vor 5614 Tagen) @ pit b.

Die Antwort ist völlig korrekt und spiegelt auch das Problem von Grundgesetz und Menschenrechtskonvention wieder: Es wird nur das festgehalten, was eh schon Standard ist. Es werden Grundrechte formuliert und alles, was nicht dazu passt, zur Ausnahme erklärt. Würde es die Sklaverei noch geben, würde die Ausnahme eben lauten, dass das Verbot von Zwangsarbeit nicht für Sklaven gilt.

Allerdings gäbe es eine Möglichkeit, eine allgemeine Dienstpflicht einzuführen, ohne gegen die europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen: Man müsste die Wehrpflicht lediglich auf Frauen ausdehnen. Eine allgemeine Dienstpflicht für Männer gibt es ja faktisch schon. Sie gilt nur nicht als solche, da der Zivildienst unter dem Label Ersatzdienst läuft. Das könnte sogar so weit gehen, dass die Wehrpflicht nur dem Zweck dient, einer versteckten Zivildienstpflicht die Legitimität zu verschaffen.

--
www.subitas.ch

Antwort vom Ministerium zur Verteidigung der Ungleichheit

Karl Toffel, Tuesday, 31.08.2010, 04:14 (vor 5614 Tagen) @ pit b.

Schwurbel!
Zunächst mal ist zu sagen, dass das GG durch den Zusatz mit den "zu beseitigenden Nachteilen", welche - ob vorhanden oder nicht - offenkundig zur Schaffung von Vorteilen für gewisse Personengruppen dienen, erst nachträglich perfide manipuliert wurde.

Zum anderen liegt es doch klar auf der Hand: Entweder ich behandle alle gleich (schon gar, wenn ich Unterschiede zwischen den Geschlechtern leugne = GM. Oder ich differenziere. So einfach ist das.

Da aber differenziert wird, handelt es sich klar um einen Fall von Diskriminierung. Und der ist nicht gering. Denn: Im Ernstfall bedeutet "Wehrpflicht" nicht nur soundsoviele Monate in der beruflichen Entwicklung gegenüber dem Konkurrenten aus dem privilegierten Geschlecht zu verlieren - sondern auch Gesundheit oder Leben.

Nicht umsonst wird auch in Zeiten des Gender Mainstreaming in der Tagesschau verkündet: "Bei den Unruhen kamen 300 Menschen ums Leben - darunter mehr als 100 Frauen und Kinder." Das ist eine Wertung. Nicht mehr und nicht weniger.

Antwort vom Versch...-Ministerium

Karl Toffel, Tuesday, 31.08.2010, 04:25 (vor 5614 Tagen) @ der_quixote

Tja,

hab ich ´nen durchgeladenes MG42 im Anschlag, und fünf besoffene,
schwerbewaffnete, jetzt Taliban, wollen meine Liebeste Vergewohltätigen..

Tät ich sagen: "Ey Schlampe. Einen Batzi hätte ich Dir genehmigt. Aber
gleich die ganze Mannschaft vom FCB. ..
Du Hure!
Dann tät ich in die andere Richtung.-..

Jaja, die Taliban ...
Dein MG 42 dürfte mittlerweile ziemlich angerostet sein. Ich würde zur modern-modifizierten Version MG 3 (falls Du sowas noch nie geschleppt hast: Es ist eine wahre "Wonne" raten. Zumal Du ja weißt, dass Du es nie gegen einen richten wirst, den Du WIRKLICH umnieten willst, denn für sowas geben SIE Dir keine scharfe Mun).

Die Legitimation erhält D durch multilaterale Verträge...

IM Rosenbaum, Tuesday, 31.08.2010, 06:22 (vor 5614 Tagen) @ Christian

...

powered by my little forum