5. Von Zwangsverheiratungen sind zum ganz überwiegenden Teil Frauen betroffen. Täter bzw. Gehilfen
von Zwangsehen sind zwar regelmäßig Männer,mitunter werden hetero- oder homosexuelle Männer und
Jugendliche aber auch selber Opfer von Zwangsverheiratungen. In Deutschland besteht ein eklatanter Mangel
an Präventionsangeboten und Schutzeinrichtungen für Jungen und Männer (bzw. für Paare) sowie an
professionellen Anbietern einer interkulturellen Täterarbeit.
http://femokratieblog.wgvdl.com/besserer-schutz-vor-zwangsverheiratung/07-2010/
Dafür gehören die Schweinepriester in den Bau. Das ist ein ganz klarer Fall für die Staatsanwaltschaft.
Alle Männer werden in Deutschland Zwangsverheiratet. Lässt die Frau sich scheiden, dann ist sie frei. Der Mann ist allerdings sein Leben lang mit dieser Frau über Unterhaltszahlungen und Alimentierungen aller Art "verbunden". In guten und wie schlechten Zeiten. In Schlechten muss er der "erhöhten Erwerbsobliegenheit" nachkommen und wird neben den regulären 40 Stunden noch zu einem 400,- €-Job gezwungen, wenn er beim Mindestbehalt seinen Sahlungen nicht nachkommt.
StGB § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.