Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Nachtrag:

Pööhser Frauenfeind, Thursday, 15.07.2010, 12:49 (vor 5660 Tagen) @ Ekki

Das Wichtigste in dem verlinkten Text ist wohl der Schlußsatz:

Die Schweiz jedenfalls dürfte Polanski für ein Delikt, das nach
Schweizer Recht verjährt wäre, nicht ausliefern.

Es gibt zwei "Hauptgründe", warum Polanski nicht ausgeliefert wurde:

Die schweizerischen Behörden verlangten von den US-Justizbehörden ein Gerichtsprotokoll, welches einen "Deal" festhält: Polanski soll die Zusicherung erhalten haben, dass er 42 Tage in der psychiatrischen Abteilung eines kalifornischen Gefängnisses verbringen müsse und damit der unbedingte Teil der Strafe verbüsst sei.

Polanski war dann tatsächlich 42 Tage in Haft, hat diese also abgesessen. Offensichtlich wollten sich die amerikanischen Justizbehörden nachträglich nicht mehr an die Abmachung halten und drängten auf Strafverschärfung.

Die amerikanischen Justizbehörden weigerten sich im Rahmen des Auslieferungsverfahrens, das angesprochene Protokoll den schweizerischen Justizbehörden zuzustellen. Gemäss Auslieferungsvertrag ist eine Auslieferung aber nur statthaft, wenn eine mindestens 6-monatige, unbedingte Reststrafe zu verbüssen bleibt. Das Gerichtsprotokoll hätte darüber Aufschluss geben können. Offensichtlich weigerten sich die amerikanischen Justizbehörden, das Protokoll zuzustellen, weil dann klar geworden wäre, dass Polanski tatsächlich den unbedingten Teil seiner Strafe bereits verbüsst hatte und somit das Auslieferungsbegehren chancenlos wäre.

Der zweite Grund war, dass Polanski darauf vertrauen konnte, dass ihn die schweizerischen Behörden nicht ausliefern würden, nachdem sie ihn jahrelang unbehelligt einreisen und sogar Wohneigentum erwerben liessen. Eine Auslieferung hätte eklatant gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und wäre willkürlich gewesen.

Das Strafmass sowie Schuld oder Unschuld von Polanski zu beurteilen war nicht Gegenstand der Abklärungen im Rahmen des Auslieferungsbegehrens der Amis.


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