Falschbeschuldigung? - Wochenendarrest
Ein Mann ist ins Visier der Polizei geraten, weil er von der eigenen Tochter beschuldigt wurde. Die Tochter behauptet, sie sei im Alter von zwei Jahren von ihrem Vater vergewaltigt worden. Wie sich herausstellte, waren die Vorwürfe frei erfunden. Die Tochter musste sich jetzt vor Gericht verantworten.
...Die 17-Jährige räumte dies schließlich ein und erklärte, sie habe sich an ihrem Vater rächen wollen, weil dieser den Kontakt zu ihr abgebrochen habe.
Jugendrichterin Ortrun Jelinek beließ es deshalb im Urteil bei einem Wochenendarrest.
Kommentarmöglichkeit:
Ein Wunder!
Ein Wunder, dass sowas überhaupt in der Zeitung erwähnt wird. Meißtens reicht es doch, dass die falschbeschuldigten Väter/Männer ihre Strafe absitzen oder bezahlen. Das mal ein Mann rehabilitiert wird, dass ist doch nun wirklich unüblich!
Ein Wunder!
Ein Wunder, dass sowas überhaupt in der Zeitung erwähnt wird. Meißtens
reicht es doch, dass die falschbeschuldigten Väter/Männer ihre Strafe
absitzen oder bezahlen. Das mal ein Mann rehabilitiert wird, dass ist doch
nun wirklich unüblich!
..unüblich auch, dass ein(e) Beschuldigender(in) zur Rechenschaft gezogen wird.
Auch wenn die Strafe denkbar klein ist, ist es doch ein Anfang sich mit Recht und Unrecht auseinanderzusetzen.
was Hänsinchen nicht lernt lernt Hänsine nicht mehr.
Berechnung des Strafmaßes für weibliche Täter!
S(w) = [[A(m)/A(w)]*F(k)]
S(w) = Strafmaß weiblicher TäterIn
A(m) = Alter Mann (Opfer)
A(w) = Alter Frau (TäterIn)
F(k) = Feministische Konstante = ca. 0,00000000000000000000001
Beispielrechung:
Zum Beispiel Täterin (Frau = 30 Jahre) schlägt Opfer (Mann = 32 Jahre) mit Axt in Rücken.
S(w) = [[32/30]* 0,00000000000000000000001] = 0,00 (rund)
S(w) ergibt juristisch also einen berechtigten Freispruch, da die Haftdauer = 0,00 Tage entspricht und nicht vollstreckbar ist.
Mit der mathematische Begründung der feministischen Strafmaßgrundformel ergibt sich faktisch, dass eine weibliche Täterschaft zu 100% juristisch ausgeschlossen werden kann.
Bleibt noch eine letzte Frage offen: "Wie kam die Axt in den Rücken des Mannes?" Sicher ist, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Woraus sich kausal herleiten lässt, dass eine weibliche Täterschaft ebenfalls ausgeschlossen werden muss.
Die feministische Konstante F(k) ist natürlich im Falle einer weiblichen Unterhaltsforderung 1/F(k), also der reziproke Wert. Ist ja logisch, oder etwa nicht!
Berechnung des Schuldmaßes der männlichen Opfer
S(w) = [[A(m)/A(w)]*F(k)]
S(w) = Strafmaß weiblicher TäterIn
A(m) = Alter Mann (Opfer)
A(w) = Alter Frau (TäterIn)
F(k) = Feministische Konstante = ca. 0,00000000000000000000001Beispielrechung:
Zum Beispiel Täterin (Frau = 30 Jahre) schlägt Opfer (Mann = 32 Jahre) mit
Axt in Rücken.
..du hast vergessen: Die Formel für das (zuallermindest moralische, patriarchatsimmanente) Schuldmaß des männlichen Opfers. Es ergibt sich aus:
S(m) = 1/(S(w)*F(k))
Die Schuldmaße aller Männer werden jährlich aufsummiert, der reziproke Wert ergibt dann die für das Folgejahr gültige feministische Konstante, an der selbstverständlich alle Kompensationsleistungen an Frauen zu bemessen sind!
..feministische Kompensationskonstante: Natürlich 1/F(k) - ist doch klar!
- kein Text -