Landesbeamtengesetz (LBG) - Berlin:
§ 41 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich innerhalb eines Monats äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Das muss noch verschlimmert werden!
Landesbeamten und Beamtinnengesetz (LBuBG) - Berlin:
(Von irgendeinem Genderkompetenzzentrum Verbesserte Erweiterte Überarbeitete Gerächte Fassung):
§ 41 (VEUGF) Versetzung in den Ruhestand oder die Ruheständin wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand oder die Ruheständin nicht, so teilt die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand oder die Ruheständinbeabsichtigt ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich innerhalb eines Monats oder einer Monatin äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand oder die Ruheständin. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats oder der Monatin, in dem die Versetzung in den Ruhestand oder die Ruheständin der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.
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Frauenrat der Grünen empört-Gebäudereinigung:
Männer verdienen bei Außenreinigung deutlich mehr als Frauen bei Innenreinigung.
"Benachteiligungen von Männern beseitigen ... das ist nicht unser politischer Wille" -Grüne, Ortsgruppe Goslar