Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Steuerzahler muß sexuellen Kindesmißbrauch bezahlen

FemKritiker, Sunday, 07.01.2007, 22:52 (vor 6909 Tagen)

Kosten der Beschneidung durch einen Arzt

Rechtsquellen

BSHG 21 Ia Nr 7
Fundstellen

FEVS 54, 227
NJW 2003, 3290
Suchworte

Beschneidung
Kostenübernahme

Leitsatz/Leitsätze

Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt.

Aus dem Entscheidungstext

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragsteller haben gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gemäß §§ 12, 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG beanspruchen können, dass der Antragsgegner ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Kosten ihrer (ambulanten, medizinisch fachgerechten) Beschneidung durch einen Arzt gewährt, und dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.

Die Beschneidung der Antragsteller, die (wie alle Mitglieder ihrer Familie) muslimischen Glaubens sind, ist ? entgegen der Auffassung des Antragsgegners ? nicht als medizinische Behandlung zu beurteilen, so dass ? weil sie zur Besserung von Krankheitsfolgen nicht erforderlich ist ? Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG nicht zu gewähren ist. Sie hat vielmehr im muslimischen Kulturkreis eine der Taufe im christlichen Kulturkreis vergleichbare religiöse und gesellschaftliche Bedeutung (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.9.1993 ? 4 L 5670/92 -, FEVS 44, 465). Wie diese ist sie deshalb als besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG zu werten, für den die im Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese umfassen nicht nur eine private Feier aus Anlass der Beschneidung nach islamischem Glauben (vgl. dazu das genannte Urt. v. 22.9.1993, a.a.O.), sondern auch den notwendigen Aufwand für die Beschneidung(-soperation) als solche. Die Kosten derselben - die einer Phimoseoperation (Nr. 1741 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ? GOÄ -, Stand: 1.1.2002) vergleichbar ist ? schätzt der Senat für den vorliegenden Fall auf insgesamt höchstens 100,-- EURO je Antragsteller (s. die von ihnen vorgelegte Auskunft des Chirurgen vom 22.7.2002).

Auch die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) ist hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei sieht der Senat den Vortrag der Antragsteller im Gerichtsverfahren, dass die Gäste auf den 25. Juli 2002 zu der Familienfeier geladen sind, die Beschneidung selbst vor der Feier vollzogen sein muss und eine etwaige Ausladung der geladenen Gäste für die ganze Familie gesellschaftliche Nachteile von erheblichem Gewicht nach sich ziehen würde, als glaubhaft an.

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020020003364%20ME

Steuerzahler muß sexuellen Kindesmißbrauch bezahlen

Conny, NRW, Monday, 08.01.2007, 02:11 (vor 6909 Tagen) @ FemKritiker

Sie hat vielmehr im muslimischen Kulturkreis eine der Taufe im christlichen Kulturkreis vergleichbare religiöse und gesellschaftliche Bedeutung (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.9.1993 ? 4 L 5670/92 -, FEVS 44, 465).

Hallo!

Werden im Islam nur Jungs "getauft"?

Meine Tochter hat jedenfalls nach dem Wasser noch gefragt, ob es jetzt vorbei ist. (Noch dazu wurde sie auf mein Drängen damals katholisch getauft und nicht evangelisch. Noch dazu habe ich noch zwei weitere Kinder der Kindsmutter dadurch katholisch gemacht, um dann etwas später selbst aus der Kirche auszutreten. Wie kann auch nur eine katholische Mutter ihre Kinder evangelisch erziehen?)

Na gut, daß ich kein Steuerzahler (mehr) bin. Von daher kann von meiner Arbeitsleistung keinem Kind mehr die Vorhaut genommen werden. Bin ja mal gespannt, wie das bis zur Rente weiter gehen soll mit mir. Viel Bock habe ich ja nicht, diesem Wahnsinn auch noch nützlich zu sein.

Freundliche Grüße
Conny

Steuerzahler muß sexuellen Kindesmißbrauch bezahlen

Maxx, Zürich, Monday, 08.01.2007, 02:52 (vor 6909 Tagen) @ FemKritiker

Genau genommen handelt es sich hier nicht um sexuellen Missbrauch, sondern um vorsätzliche Körperverletzung (denk ich mal).

Irgendwie verstehe ich diese Welt immer weniger: Da bezahlt doch tatsächlich der Staat den Kostenaufwand für vorsätzliche Körperverletzung mit nie wieder gutzumachender Verstümmelung. Ich bin entsetzt!

Ich gehe wohl nicht fehl in der Annahme, dass die 100 Euro den "Beschneiderlohn" abdecken (kein Arzt arbeitet für diesen Tarif) und demzufolge das ganze auch noch ohne örtliche Betäubung durchgeführt wird.


Ich dachte immer, in Deutschland wäre vorsätzliche Körperverletzung strafbar.
(Bin ich denn aus Versehen irgendwie ins Zeitkontinium geraten?)

Gruss
Maxx

--
Two Beer or not two Beer (Django Edwards)

Steuerzahler muß sexuellen Kindesmißbrauch bezahlen

Conny, NRW, Monday, 08.01.2007, 03:10 (vor 6909 Tagen) @ Maxx

Ich gehe wohl nicht fehl in der Annahme, dass die 100 Euro den
"Beschneiderlohn" abdecken (kein Arzt arbeitet für diesen Tarif) und
demzufolge das ganze auch noch ohne örtliche Betäubung durchgeführt wird.

Was kostet eine Vasektomie? Diese ist Umfangreicher und dauert denke ich auch länger. Ich denke, daß die 100 ? hinkommen könnten. Wenn das 1/2 Stunde dauert, ergibt das einen Stundenlohn von 200 ?. Das wären mal 400 DM gewesen.

Irgendwie verstehe ich diese Welt immer weniger: Da bezahlt doch tatsächlich
der Staat den Kostenaufwand für vorsätzliche Körperverletzung mit nie wieder
gutzumachender Verstümmelung. Ich bin entsetzt!

Diesen heutigen Wahnsinn kann man auch nicht mehr verstehen. Ich will ihn auch nicht verstehen.


Freundliche Grüße
Conny

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