Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Verfassungsklage gegen Griechenland - Hilfe

sonnenlilie, Tuesday, 04.05.2010, 19:25 (vor 5722 Tagen)

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider ist einer der bekanntesten Staatsrechtslehrer Deutschlands. Bis zu seiner Emeritierung war er Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Schachtschneider hat zahlreiche Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt, unter anderem zusammen mit den Ökonomen Joachim Starbatty, Wilhelm, Hankel und Wilhelm Nölling 1998 gegen die Einführung des Euro geklagt. Nun will er mit den dreien gegen die Übernahme der Schulden Griechenlands durch andere EU-Staaten vorgehen. FreieWelt.net sprach mit Prof. Schachtschneider über Griechenlands Schulden, die angestrebte Klage und die Rolle von Politik und Großbanken.

FreieWelt.net: Sie haben angekündigt, gemeinsam mit Joachim Starbatty, Wilhelm Hankel und Wilhelm Nölling gegen eine Übernahme der griechischen Schulden durch andere Staaten zu klagen. Wie ist Ihre Klage im Kern
begründet und könnte Sie tatsächlich eine etwaige Unterstützung verhindern?

Prof. Schachtschneider: Auch Prof. Dr. Dieter Spethmann, früher Vorsitzender des Vorstandes und des Aufsichtsrates von Thyssen, der sich seit Jahren für eine tragfähige Wirtschafts- und Währungspolitik einsetzt, haben wir in die Gruppe der Verfassungskläger einbezogen.

Das Haftungs- und Einstandsverbot für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten in Art. 125 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist eindeutig. Diese No-bail-out-Klausel ist ein wesentlicher Baustein der Währungsunion unter Staaten, die eine Stabilitätsgemeinschaft auf der Grundlage eigenverantworteter Haushalte seien soll. Voraussetzung ist die Haushaltsdisziplin aller Mitglieder, die in Art. 126 AEUV einer Überwachung und einem (gänzlich ungeeigneten) Disziplinierungsverfahren unterworfen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die No-bail-out-Klausel im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 (u.a.) zur Konzeption der Stabilitätsgemeinschaft gerechnet und ausgesprochen, das Deutschland ultima ratio die Union verlassen könne, wenn die Stabilität der Währung nicht mehr gewährleistet sei. Diese Lage ist erwartungsgemäß eingetreten. In der Euro-Klage vom 12. Januar 1998 hatten wir dieses Szenario beschrieben. Wenn Griechenland und die anderen Mitglieder, die keinesfalls einer Währungsunion mit Deutschland, aber auch Österreich, Niederlande und gegebenenfalls den Skandinaviern wirtschaftlich standhalten können, nämlich die anderen PIIGS (außer Griechenland Italien, Irland, Portugal und Spanien), die Währungsunion nicht verlassen, ist Deutschland nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Union zu verlassen. Jedes Mitglied kann nach der Rechtslage aus der Währungsunion ausscheiden. Das folgt aus der Hoheit der Völker. In Deutschland gebietet das das Stabilitätsprinzip des Grundgesetzes, das nicht nur aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus dem Sozialprinzip und der Finanzverfassung folgt.

Gegen die Einführung des Euro (dritte Stufe der Währungsunion) hat das Bundesverfassungsgericht Grundrechtsschutz aus der Eigentumsgewährleistung verweigert, obwohl außer Luxemburg kein Teilnehmer die Konvergenzkriterien erfüllt hatte, auch Deutschland nicht.

Das Scheitern der Währungsunion war schon damals (1998) klar, aber die Vision, mittels der Währungsunion den großen Unionsstaat herbeizwingen zu können, war so machtvoll, daß das Gericht das Recht hinter diese Politik zurückgestellt hat. Das Kernargument war, daß die „ökonomischen Erkenntnisse und die politische Gestaltung“ in der Verantwortung von Parlament und Regierung lägen und darum ein subjektives Recht der Bürger auf ein bestimmte Stabilitätspolitik nicht auf die Grundrechte gestützt werden könne. Mit diesem Pilatus-Argument kann man jeden Grundrechtsschutz aushebeln. Das Gericht hat aber betont, das Deutschland zu einer Stabilitätspolitik auch aus der Eigentumsgewährleistung verpflichtet sei, nämlich deren objektiven Gehalt. Die Fehlentscheidung des Gerichts muß um des Rechts willen korrigiert werden. Sie hat immensen Schaden zugelassen. Der Schaden ist jetzt offenbar.

Aber ein Grundrecht, die Inflationspolitik von Regierung und Parlament zu unterbinden, folgt auch aus dem durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG geschützten demokratischen Prinzip. Das Parlament hat danach, wie das Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 besonders herausgestellt hat, die Integrationsverantwortung. Wenn die Unionspolitik die Grenzen der Verträge mißachtet, sind die Maßnahmen nicht mehr demokratisch legitimiert. Das Gericht spricht von „ausbrechenden Rechtsakten“, die in Deutschland keine Wirkung entfalten würden. Die Hilfspolitik für Griechenland ist Unionspolitik, wenn diese auch von den Mitgliedern der Euro-Gruppe durchgeführt wird. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterliegt als ein Unternehmen Deutschlands auch dem Verbot des Art. 125 AEUV. Hinzu kommt, daß die Hilfsmaßnahmen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verletzen, die nach Art. 115 GG Kreditaufnahmen des Bundes nur zur Finanzierung von Investitionen in Deutschland zuläßt. Das Argument, die Währung, also des gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sei in Gefahr, greift nicht, weil Deutschland nach dem Maastricht-Urteil im Interesse der Geldwertstabilität die Inflationsgemeinschaft verlassen muß. Das Gericht hat im Lissabon-Urteil geradezu aufgefordert, das demokratische Recht, das der Kern der Verfassung eingehalten werden durch Verfassungsbeschwerden geltend zu machen.

Auch Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht der allgemeinen Freiheit, gibt ein Recht auf Schutz vor der rechtlosen Politik, nämlich ein Recht auf Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch dieses grundlegende Bürgerrecht bisher nicht anerkannt und uns Deutsche eher als Untertanen behandelt.

Auch auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist hinzuweisen, wonach alle Deutschen das Recht (und die Pflicht) haben, die Ordnung der grundgesetzlichen Verfassung in ihrem Kern, die freiheitliche und demokratische Grundordnung, zu verteidigen. Die Inflationspolitik gefährdet diese Ordnung, wie die Weimarer Erfahrung lehrt.

Wenn das Bundesverfassungsgericht nach dem Recht entscheidet, wird die Verfassungsklage erfolgreich sein. Sonst macht sich das Gericht nicht nur der Mißachtung des Rechts schuldig, sondern wird verantwortlich für die wirtschaftliche und politische Destabilisierung, welche die Inflationspolitik mit sich bringen kann und wird. Die ökonomische Vernunft gebietet den Rechtsschutz.


http://www.freiewelt.net/nachricht-4172/verfassungsklage-gegen-griechenland-hilfe.html

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