Der Dreisatz der rechtlichen Familienzerstörung
Im dem Maße, wie der Staat persönliche Bindungen durch Rechtsbeziehungen ersetzt, übernimmt er auch die Ordnungsmacht im privaten Bereich. Die Zerstörung der Familie wird durch weitere gesetzliche Maßnahmen flankiert, die den im Grundgesetz geforderten Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft unterlaufen.
Das Problem der Verrechtlichung soll an einem typischen Beispiel verdeutlicht werden:
"Der Amtsgerichtsdirektor erfuhr, dass dem zahlungsunwilligen Vater sehr wohl bewusst war, dass er Unterhalt zahlen muss. Dass er trotz eines Monatsverdiensts von rund 1400 Euro monatelang kein Geld für seinen Sohn überwies, rechtfertigte er damit, dass die Kindsmutter ihm jeglichen Kontakt mit dem Buben verweigere.
Dass er mit diesem Argument nicht durchkommen würde, war spätestens klar, als ihn Richter belehrte, dass er in Sachen Unterhalt kein 'Zurückhaltungsrecht' habe, wenn ihm der Umgang mit seinem Kind nicht erlaubt wird. 'Dann hätten Sie klagen müssen.'" [1]
Die rechtliche Familienzerstörung geschieht nach folgendem Dreisatz:
1. Familiäre Bindungen werden durch Rechtsbeziehungen ersetzt. Aus dem privaten Verhältnis von Mann und Frau wird ein öffentliches Verhältnis zwischen Geschäftsleuten.
2. Sachlich Zusammenhängendes wird willkürlich getrennt: Hier trennen Juristen Sorgerecht strikt von Sorgepflicht und tun so, als hätte das eine nichts mit dem anderen zu tun. Dabei weiß jeder Kaufmann, dass es einen inneren Zusammenhang zwischen Lieferung und Bezahlung gibt.
3. Wolfgang Borchert zeigte auf, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen. Die sozialen Bindungen in der Familie vertragen es nicht, dass Familienmitglieder den Klageweg vor Gericht beschreiten. Mit dem Hinweis des Richters "Dann hätten Sie klagen müssen." wird der Vater zu einem familienzerstörenden Schritt genötigt, nur um sein natürliches Recht (Umgang mit seinem Kind) ausüben zu können.
Dieses Familienrecht ist verfassungswidrig, weil der Vater genötigt wird für etwas zu klagen, was ihm grundgesetzlich zusteht: Das Vatersein gehört zu dem, was nach Art. 6 Abs. 1 GG von der staatlichen Gemeinschaft zu schützen ist.
Dieses Familienrecht ist perfide, weil es einerseits nicht den privaten Charakter der Familie schützt (d.h. Staat und Gesetz draußen lässt), andererseits die kaufmännischen Gepflogenheiten einer Geschäftsbeziehung außer Kraft setzt. Während ein Kunde die Bezahlung einer Rechnung verweigern kann, wenn eine Lieferung nicht erfolgt oder fehlerhafte Ware geliefert wurde und ein Lieferant kann seine Lieferung einstellen, wenn der Kunde die Rechnungen nicht bezahlt (Strom, Gas und Telefon können gesperrt werden). Der Richter belehrt Väter, dass sie kein "Zurückhaltungsrecht" beim Unterhalt haben, wenn beispielsweise die Mutter den Umgang mit dem Kind boykottiert.
Die Rechtswirklichkeit sieht also so aus, dass Familie rechtlich gesehen weder das eine noch das andere sind. Familie ist weder autonom und privat noch kaufmännisch korrekt. Die Familie wurde zu einem unseriösen Geschäftsmodell gemacht, in dem Rechte und Pflichten sehr einseitig verteilt. In anderen Zusammenhängen würde ein Vertragsgebilde mit so einseitig verteilten Vertragsbedingungen als sittenwidrig eingestuft und als nichtig erklärt werden.
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[1] Prozess: Vaterpflichten sträflich vernachlässigt, Augsburger Allgemeine am 9. März 2010
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Mus Lim,
08.04.2010, 05:06
- Der Dreisatz der rechtlichen Familienzerstörung -
Gast_bb,
08.04.2010, 16:13
- Die Familie als Abzockunternehmen - Mus Lim, 09.04.2010, 05:14
- Der Dreisatz der rechtlichen Familienzerstörung -
Gast_bb,
08.04.2010, 16:13