Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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UrhG, § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

Ein Mann, Monday, 15.02.2010, 09:45 (vor 5799 Tagen) @ phaidros52

UrhG, § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__4.html

Aber evtl. werden sie sich mit § 87a wieder herauswinden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87a.html

"Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."

Könnte der Denunziant für sich in Anspruch nhemen, bzw. D. könnte das so für ihn gelten lassen.

Aber den Denunzianten könnte man sicher auf Bruch des Arbeitsvertrages (Geheimnisverrat o.s.ä.) zivil verklagen und Schadensersatz verlangen, das könnte dann für ihn teuer werden, viellicht verrät ihn ja auch jemand für ein gutes Kopfgeld, auch wäre bei solchen Geldbeträgen denkbar, das man ein Kopfgeld an ein ganz anderes körperlicheres Ergebnis knüpft, so als Abschreckung für pot. Nachahmer.


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