Widerstandsrecht - historisch gesehen und im Jahre 1999
Widerstandsrecht - historisch gesehen und im Jahre 1999
von Wilfried Münkel
Im Urteil gegen die KPD "fragten" die Richter des Verfassungsgerichts, ob bei dem "wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik ... durch den weiten Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, ... überhaupt noch ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist". [1]
Das hierbei gemeinte Recht hat seine Wurzeln in der germanisch-mittelalterlichen Staatsauffassung, der zufolge das Widerstands- und Revolutionsrecht des Volkes gegen angemaßte oder ungerechte Staatsgewalt in unveräußerlichen sittlichen und naturrechtlichen Grundprinzipien verankert war.
Deshalb kommt es keinem Gericht zu, schon gar nicht so einem Gebilde wie dem Bundesverfassungsgericht, bei dem wir alle wesentlichen materialen Kriterien der Rechtsprechung vermissen[2], die prinzipielle Berechtigung des Widerstandsrechts anzuzweifeln.
Das Widerstandsrecht braucht auch gar nicht in einer Verfassung verankert zu werden. Wir haben es einfach auf natürliche Weise. Wenn es nach 1945 trotzdem in die hessische und in die Verfassung Bremens aufgenommen wurde, geschah dies auf das eindringliche Beispiel hin, mit der die Bürokratie den nazistischen Apparat einsetzte und zur Wirkung brachte. In Art.9 der Bremer Verfassung heißt es: "Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht." Diese Bestimmung ist durch das Grundgesetz wirkungslos gemacht, da es diesem zufolge lediglich der öffentlichen Gewalt zukommt, Menschenrechtsverletzungen zu definieren. Nach Ablösung der Alliierten als Verantwortliche für die Regelung des Notstandsfalles wurde im Zuge der Einfügung des Notstandsrechts in das Grundgesetz ein Widerstandsrecht aufgenommen, das der "linke" Beamte und Ordinarius am Institut für Politische Wissenschaft an der Universität Hannover fälschlich als eine "ungeheuerliche Verdrehung der historischen und gesellschaftlichen Gehalte jeglichen Widerstandsrechts" bezeichnete[3].
Der Wortlaut des Artikels 20 Absatz 4 GG heißt: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (die fdGO, W.M.) zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Seifert gehört zu den "linken" Professoren, die uns weiß machen wollen, das Grundgesetz sei ursprünglich eine demokratische Verfassung gewesen und nicht eine Art Vereinssatzung des Berufsbeamtentums. Die Verfassung der Bundesrepublik steht nicht in der Tradition westlich-abendländischen Denkens, sondern allein in der Tradition Brandenburg-Preußens. Die demokratisch-naturrechtliche Widerstandstheorie scheiterte in Preußen und in Fortsetzung dann in Deutschland bereits mit der Revolution von 1848. Konsequent würde ein demokratisches Widerstandsrecht einen Fremdkörper im Grundgesetz bilden.
Vollständig konform mit den übrigen Regelungen dieser Verfassung ist hingegen die Bestimmung des Artikels 20,4 GG zu begreifen, die sich aus dem Konformismus der lutherischen Obrigkeitslehre ableitet. Luther ist insgesamt als der Hauptideologe des preußischen Staates anzusehen, also eines Staates, dessen Staatszweck die Versorgungsfunktion der Beamten ist. Luther hat nicht nur die Angehörigen des Deutschen Ordens in Preußen zum Staatscoup gegen das deutsche Generalkapitel des Ordens zu Gunsten der Bildung eines weltlichen lutherischen Beamtenstaates theoretisch vorbereitet, wie aus seiner Schrift An die Herren deutschen Ordens, dass sie falsche Keuschheit meiden und zur rechten ehelichen Keuschheit greifen, Ermahnung aus dem Jahre 1523 hervorgeht, er hat auch in seinem offenen Brief über seine scharfe Schrift gegen die Bauern das "Widerstandsrecht" des Artikels 20,4 GG formuliert.
Luther rechtfertigt sich dafür, daß er jedermann, der es vermöchte, dazu aufgefordert hatte, die aufrührerischen Bauern während des Bauernaufstandes im südlicheren Deutschland niederzumachen. Dazu schreibt er an den ihn kritisierenden Kanzler Caspar Müller: "Meine Schrift ist nicht gegen allgemeine Verbrecher gerichtet, sondern nur gegen Aufrührer. Du mußt sehr, sehr scharf unterscheiden zwischen einem Aufrührer und einem Mörder, Räuber oder einer anderen Art Verbrecher. Ein Mörder oder irgend ein anderer Verbrecher tastet nicht das Haupt der Gesellschaft und der Obrigkeit an, sondern nur dessen Glieder und Eigentum. Ja, er hat Angst vor der Obrigkeit. Solange nun das Haupt vorhanden ist und ihn strafen kann, darf niemand den Mörder angreifen. Man soll auf des Hauptes Urteil und Befehl warten, da Gott ihm das Schwert und die Strafgewalt übergeben hat.
Aber ein Aufrührer greift das Haupt und dessen Schwert und Amt an, so daß sein Verbrechen keinen Vergleich mit dem des Mörders aushält. Darum soll man nicht darauf warten, bis das Haupt seine Befehle gibt und ein Urteil gesprochen hat, wenn es nicht imstande dazu ist, weil es gefangen und ohnmächtig verharrt. Aber derjenige, der kann, soll sich beeilen und kommen, ohne Aufforderung und Befehl dazu bekommen zu haben, und als treues Glied mithelfen, das Haupt zu retten, er soll dafür stoßen, hauen und töten und sein Leben und Eigentum aufs Spiel setzen."[4]
In Verbindung mit der fdGO-Generalklausel hat der Bundesbürger keinerlei definierte Rechte. Er hat lediglich die Pflicht, dem Staatszweck der Bundesrepublik zu dienen: also für das Wohl des Beamten zu sorgen. Die sogenannten Grundrechte im Grundgesetz erscheinen nur dem Laien als subjektive Ansprüche des Bürgers, es sind aber objektive Normen, die dem Gemeinwesen als Ganzem entnommen sind. Das Ganze ist die von der Bürokratie von ihrem Interesse her als konform betrachtete Gesellschaft. Der bewußt als Leerformelkatalog gehaltene Grundrechtsteil schützt nur konforme Freiheitsinteressen. So sagt der Verfassungsrichter Professor Böckenförde unmißverständlich, daß beispielsweise die Gewissensfreiheit, in diesem Rahmen garantiert, nur jenen schützt, der ihres Schutzes eigentlich nicht bedarf, weil er ja ohnehin mit den herrschenden Auffassungen konform geht.
Der Dissident, für den die Freiheitsgarantie im liberalen Sinne relevant ist, genießt keine Freiheitsgarantie.
Im Einzelfall wird nur "werthafte" Freiheit mit staatlicher Definitionszuständigkeit gewährt.[5] Alle die albernen Versuche, in die Artikel des Grundgesetzes eine demokratische Verfassung hinein zu interpretieren, kann man sich schenken. Das Widerstandsrecht des Artikel 20,4 GG soll also den Staatszweck beschützen helfen. Es rechtfertigt vorsorglich die Selbst- und Lynchjustiz "aller Deutschen" gegenüber dem inneren Feind, rechtfertigt ebenfalls das Pogrom. Der entsprechende Fall der "Reichskristallnacht", der seinerzeit nachträglich zur spontanen Notwehrmaßnahme des deutschen Volkes erklärt wurde, ist damit verfassungsmäßig abgesichert. Ebenso sichert der Artikel 20,4 GG selbst die Tötung von Gefangenen als innere Feinde durch die Sicherheitsorgane des Staates, wenn diese aufgrund der an sie delegierten Interpretationsgewalt über die Situation meinen, daß die verfassungsmäßige Ordnung , das heißt, das Wohl und Wehe der Beamten, in Gefahr ist.
[1] BVerfGE Bd. 5, S. 377
[2] vgl. E. Forsthoff, DerStaat der Industriegesellschaft, München 1971, S.133
[3] J. Seifert, Grundgesetz und Restauration, Neuwied 1974, S. 36
[4] T. Christensen o.a., Luthers skrifter i udvalg, Bd.4 , Århus 1980, S. 291 (Der hier wiedergegebene Text ist eine Rückübersetzung von mir aus dem Dänischen, W.M.)
[5] E.-W. Böckenförde, Staat, Gesellschaft, Freiheit, Frft./M. 1976, S. 234
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