Frage <> Antwort (a neverending story)
Frage:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mir soeben Ihren Internetauftritt bezüglich des "Gender Mainstreaming" angesehen.
(http://www.gender-mainstreaming.net/)
Dazu fällt mir ganz kurz folgende Frage auf, die Ihnen sicher nicht zu ersten Mal gestellt wurde. Wie passt die allgemeine (jedoch den männlichen Deutschen vorbehaltene) Wehrpflicht in das Konzept des Gender Mainstreaming? Gleiche Frage bezieht sich auf den Zivildienst, den ich leisten durfte.
Gibt es vergleichbare (mir jedoch unbekannte) Zwangsdienste für Frauen?
Ist dieser ausschließlich männlche Zwangsdienst eine Art gerechter Ausgleich für die allg. schwierigere Lebensrealität der Frauen?
Da Gender Mainstreaming sich der Gleichstellung/Gleichberechtigung verschrieben hat, jedoch nicht der Gleichbepflichtigung (WehrPFLICHT) gelten gängige GM-Konzepte in diesem Fall nicht?
Alle nicht GM - Erklärungsversuche, diesen Eingriff in die Persönlichkeits- / Freiheitsrechte junger Männer zu rechtfertigen sind mir bekannt (Bundeswehr soll ein Querschnitt der Bevölkerung sein, Bürger in Uniform, etc. pp.). Die Frage der "Wehrgerechtigkeit" (wer wann und weswegen eingezogen wird) sei unberührt.
Wie ist die Wehrpflicht (ein nur einem Geschlecht vorbehaltener gesetzlicher Zwangsdienst) mit dem Gender Mainstreaming und "Gleichstellung" vereinbar?
Gerne möchte ich meinem Sohn bei Zeiten plausibel erklären können, war er und ich "dienen" mußten/müssen, während Frauen dies DÜRFEN.
Mit der Bitte um Rückantwort.
Mit freundlichem Gruß, ****** *******“
Antwort des Frauenministeriums:
„Sehr geehrter Herr *******,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch den Zivildienst erfüllt. Wehrpflichtig sind jedoch nach Art. 12 a Grundgesetz nur Männer. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2006 - Az 6 B 9/06 bestätigt:
Dass Frauen - anders als Männer - in Friedenszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen werden, beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12a GG."
Vor diesem Hintergrund ist die in Art. 12a Abs. 1 und 2 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht bzw. der Ersatzdienstpflicht (Zivildienst) nur auf Männer nicht zu beanstanden. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt. Gleiches gilt für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil des EuGH vom 11. März 2003 - Az C-186/01). Zu einer Verfassungsänderung besteht keine Absicht.
Sofern Sie die Thematik und die Hintergründe vertiefen möchten, stelle ich Ihnen anheim, dies in eigener Lektüre und Recherche vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Oskar ***********
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de „
Habe ich so undeutlich gefragt, oder warum wird mir ausweichend geantwortet?
