Fall in der Rechtsdatenbank
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"Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten O***** S***** und H***** D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 8. Juni 2008 in Wien R***** M***** durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs, genötigt, und zwar
I. H***** D*****, indem er das Zimmer versperrte und den Schlüssel abzog und die Genannte wiederholt mit den Worten „Du musst es tun" zur Durchführung des Oralverkehrs aufforderte, gegen ihren erklärten Willen sein eregiertes Glied in ihre Mundhöhle einführte, während er teilweise ihren Kopf festhielt und herunterdrückte und schließlich in ihre Mundhöhle ejakulierte;
II. O***** S*****, indem er im unmittelbaren Anschluss daran das Zimmer betrat, dieses wiederum von innen versperrte und den Schlüssel einsteckte, sowie R***** M***** mit den Worten „Du hast es bei dem gemacht und jetzt musst du es auch bei mir tun" aufforderte, auch an ihm den Oralverkehr durchzuführen, während er ihren Kopf festhielt und letztlich in ihren Mund ejakulierte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die vom Angeklagten D***** auf Z 5, 5a und 9 lit a, von seinen Eltern auf Z 5 und 9 lit a (nominell auch Z 4) und vom Angeklagten S***** auf Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Den Mängelrügen (Z 5) des Angeklagten D***** und seiner Eltern kommt Berechtigung zu. Zutreffend erheben diese nämlich den Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht wesentliche Teile der Aussage des Tatopfers R***** M*****, die der Annahme der objektiven, aber auch der subjektiven Tatseite entgegenstehen, mit Stillschweigen übergangen hat. So blieben ihre Angaben unberücksichtigt, wonach sie dem Angeklagten D***** auf die Frage, ob sie mit ihm ohne Verwendung eines Kondoms schlafen wolle, dieses Ansinnen letztlich mit der Begründung verweigert habe, dass sie noch Jungfrau sei und eine Schwangerschaft befürchte, was von diesem auch akzeptiert worden sei (S 49, 51 in ON 8). Ebenfalls unbeachtet blieb ihre Aussage, dass sie sich zur Vornahme des nachfolgenden Oralverkehrs (auch mit O***** S*****) im Einklang mit ihrer damaligen Persönlichkeitsstruktur, ihr erteilten Anweisungen Folge zu leisten (S 99 in ON 8), deshalb entschieden habe, weil ihr der Angeklagte D***** (und in der Folge auch S*****; S 65 in ON 8) erklärt habe, sie müsse das jetzt tun, weil es die ihr gestellte Aufgabe (des Flaschendrehspiels) gewesen sei (S 51 in ON 8), worauf sie sich aufgesetzt und mehr oder weniger selbst zwischen die Beine D*****s gekniet habe (S 121, 123 in ON 8). Nicht erörtert haben die Tatrichter schließlich auch die gleichfalls beide Urteilsfakten betreffende Erklärung der Zeugin, sie sei am Rausgehen aus dem versperrten Raum nicht wirklich gehindert worden (S 99, 101 in ON 8).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schöffengericht bei entsprechender Berücksichtigung auch dieser Angaben des Tatopfers zu einer für die Angeklagten günstigeren Lösung der Fragen gelangt wäre, ob tatsächlich eine Freiheitsentziehung bzw Gewalthandlungen stattgefunden haben und ob ein allenfalls vorhandener Widerstand der R***** M***** aufgrund der vorliegenden Umstände für die Angeklagten als ernst gemeint erkannt wurde. Angesichts der aufgezeigten Unvollständigkeit, die - wie dargelegt - auch den Mitangeklagten S***** betrifft, der diese nicht geltend gemacht hat, ist eine Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kann daher unterbleiben.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten H***** D***** und seiner Eltern sowie aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte O***** S*****, mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte sowie deren Eltern auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen."
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- Freisprüche nach Oralsex beim Flaschendrehe -
pappa_in_austria,
10.12.2009, 15:19
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Narrowitsch,
10.12.2009, 15:36
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Nihilator,
10.12.2009, 16:18
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- trotzdem Vergewaltigung -
Mirko,
10.12.2009, 16:43
- Fall in der Rechtsdatenbank -
pappa_in_austria,
10.12.2009, 18:01
- Fall in der Rechtsdatenbank - adler, 10.12.2009, 22:34
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pappa_in_austria,
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Emms,
10.12.2009, 19:30
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Narrowitsch,
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