Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Wünsche für 2002

Maesi, Friday, 28.12.2001, 19:59 (vor 8746 Tagen) @ elwu

Als Antwort auf: Re: Wünsche für 2002 von elwu am 27. Dezember 2001 19:23:49:

Hallo elwu

und deshalb erkläre ich meine Wohnung ab 01.01.2002 zur Frauenfreien ZONE

Wenn ich das tun würde dürfte a) meine Tochter mich nicht mehr besuchen kommen und b) müsste ich auf viel Spass und gute Zeiten verzichten. Die Frauen müssen ja nicht gleich hier einziehen...

Da sich Joachim ausdruecklich aufs Gewaltschutzgesetz bezieht, sind weibliche Besuche davon wohl nicht betroffen. Aufgrund des Gewaltschutzgesetzes kann der pruegelnde Partner (laut Medienmitteilungen und Debatten im Bundestag angeblich fast immer der Mann) wohl nur aus einer Wohnung gewiesen werden, die er mit dem gepruegelten Partner teilt. Im Klartext: Joachim laesst keine Frau bei sich einziehen.

und zwar so lange wie der Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes nicht verfolgt und bestraft wird!

Der Kontext zu deiner Wohnung erschliesst sich mir nicht.

Siehe meinen obigen Absatz.

Davon abgesehen: hast du Zahlen, Fakten zum Mißbrauch des sogenannten
'Gewaltschutzgesetzes'?

Zahlen und Fakten zum Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes gibt es natuerlich noch nicht; es tritt ja erst am 1.1.2002 in Kraft. Jedoch laesst sich das Missbrauchspotential am aehnlich gelagerten "Missbrauch mit dem Missbrauch" bei strittigen Sorgerechtsverhandlungen (in ca. 40% der Faelle laut Schaetzung Siegfried Willutzkis) abschaetzen.
Im Uebrigen ist nicht zu erwarten, dass Zahlen dazu erhoben werden; genauso wenig wie es beim "Missbrauch mit dem Missbrauch" getan wurde.

Bauchschmerzen habe ich bei dem Ding auch erhebliche, allerdings bezogen auf die Richtlinien, Formulare etc. die es begleiten und absolut einseitig die Männer als Täter vorsehen.

Joachim Mueller hat ja einen Link zur Homepage des BMFSFJ zu solchen Musterformularen (der Link nochmal im Anhang) im Forum eingestellt. Abgesehen davon, dass im Widerspruch zur geschlechtsneutralen Formulierung des Gesetzes ausschliesslich der Mann als Taeter und die Frau als Opfer vorausgesetzt werden, sind auch die Musterformulare Nr. 4 - 6 sehr aufschlussreich; in der Ueberschrift wird der Antrag mit dem Bedarf der Wohnung begruendet, im Zusatztext muss dann noch das Gewaltargument, sozusagen en passant, angegeben werden; ansonsten kann ja keine Wohnungszuweisung aufgrund des Gewaltschutzgesetzes verlangt werden.
Wenn bisher noch jemand Zweifel an der Stossrichtung des Gesetzes sowie dem dabei innewohnenden Missbrauchspotential gehabt hat, wird hier eines Besseren (bzw. Schlechteren) belehrt. Wenn die Wohnungszuweisung ausschliesslich mit begangenen Gewalttaetigkeiten begruendet wuerde, haetten die Formulare 1 - 3 ja voellig ausgereicht; die Formulare 4 - 6 waeren ueberfluessig. Tja, wer Augen hat zum Lesen, der moege lesen und verstehen.

Die grundlegende Absicht -der Täter geht, das Opfer bleibt- allerdings ist ohne wenn und aber zu unterstützen. Wenn, ja wenn dem Mißbrauch genügend präventive Riegel und Korrekturmassnahmen entgegenstehen.

Es ist jedoch problematisch, dass gegen den mutmasslichen Taeter Sanktionen ergriffen werden koennen ohne dessen gerichtliche Anhoerung. Dies verstoesst IMHO gegen das Recht eines fairen Prozesses laut UNO-Menschenrechtscharta; der Verweis aus der eigenen Wohnung ist immerhin eine sehr schwerwiegende Massnahme.
Zumindest muessten missbraeuchliche Behauptungen hart bestraft werden und duerften keinesfalls gegen den urspruenglich Beschuldigten gerichtet werden koennen; vereinzelte kritische Stimmen im Bundestag haben auf diesen Mangel im Gesetz hingewiesen.

Gruss

Maesi

Musterantraege


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