Re: geschiedene M�nner als Hausm�nner - Urteil -
Als Antwort auf: Re: geschiedene M�nner als Hausm�nner - Urteil - von stiller Mitleser
am 29. Oktober 2005 19:04:
...
Mit anderen Worten: es wird ein geregeltes Familienleben in der neuen Familie verboten. Unternehmungen mit der neuen Frau/Familie am Wochenende? Nix da - er hat entweder die "alten" Kinder zu besuchen oder zu arbeiten.
Nee, nee. Hier nicht. Dort nicht. Nirgends. Und nix da, entweder â oder.
Wenn der Umgang mit seinen Kindern zum finanziellen Schaden derer führt, nichts anderes hat der Erbsenzählersenat ausgeurteilt, werden Heerscharen von Professionen nach dem Rheinland-Filz Cochem â Schwuchtelmodell aufgefordert zu handeln, bis die Kinder den Umgang mit dem Vater (angeblich) ablehnen.
Dann klappt es auch mit der Durchsetzung zur Zwangsarbeit für dreifach Pappnase, bis der volle KU wieder an seine Kids nach Bayern rollt.
Und nicht nur. Die darin sämtlich etablierten Vätervernichtungsregulaarien wirken dabei so perfid, dass auch seine Zweitehe kurz-oder langfristig systematisch eliminiert wird.
Eine abartig märchenhafte Sauerei heute aber auch.
Mann liebt Frau.
Bekommen ein Kind.
Sind glücklich.
Leben geachtet und unbehelligt.
Wo? In einer totalregulierten Schwuchtel und Lesbendiktatur inmitten importierter Inder statt Kindern?
Nee, nee. Hier nicht. Dort nicht. Nirgends. Vielleicht am Amazonas oder irgendwo hinter den Bergen, bei den sieben Zwergen...
Einfach mal den Film glotzen: Planet der Affen. Wer heute die Affen sind bedarf einer weitergehenden Feststellung nicht. Jede Gleichberechtigungsphantasie mit denen zudem absurd.
Nachbetrachtung zum Kreisverkehrurteil:
Die beiden Kids haben einen Barunterhaltsanspruch nach D-Tabelle. Zahlt der Vater dies teils-oder gar nicht, flieÃt der Differenz oder Gesamtbetrag nach dem UVG=Unterhaltsvorschussgesetz dennoch, insofern die Kids nicht über zwölf Jahre sind und die Selbstverwirklichungspiranha nicht wiederverheiratet. Darüber bekommt der âschlaue Fuchsâ eine lebenslang wirkende Rechtswahrungsanzeige vom Amt. Ach, was sage ich da. Die hat hier über seinen Tod hinaus noch Gültigkeit. Und, alle Familienmitglieder 1. Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. D. h. Oma und Opa von Mutter und Vater der Kids. Der mafiose Lesbenstaatsterrorismus kennt eben keine Hemmungen in der subtilen Vernichtung der ânochâ existierenden Familienghettos.
Ãbrigens: Für die beiden ohne PKH geführten Verfahren sind Kosten von ca. 8000,- entstanden.
So gesehen bezahlt der Vater die Henkersbrut noch für ihre Existenzerhaltung und seiner Lebensqualitätsvernichtung.
Mit welch geradezu paramilitärischer Brachialgewalt gegen Kind, Vater und Zweitehe vorgegangen wird und dabei insbesondere und immer wieder die Koblenzer Inquisitionsrichter auffallen, vermittelt zwar arg beschönigend und nur durch die Blume, aktuell eine vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgericht. Es hob damit elf ! Gerichtsentscheidungen, davon fünf des 13. Senat, die fast den Tod des Kindes herbeiführten, auf.
Mertin - (FDP) heiÃt der nicht nur dafür verantwortliche Staatsminister.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050722_1bvr146505.html
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1 BvR 1465/05
des Herrn P...,
handelnd im Namen und im Interesse seines minderjährigen Kindes N.,
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Georg Rixe,
HauptstraÃe 60, 33647 Bielefeld â
gegen
1.den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 20 F 414/04 -,
2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 - 13 WF 501/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2005 - 13 WF 455/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,
4. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2005 - 13 WF 368/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. März 2005 - 20 F 414/04 -,
5.a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 2005 - 13 WF 216/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2005 - 20 F 414/04 -,
6.a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005 - 13 UF 962/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F 414/04 -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Vollstreckung der
angegriffenen Beschlüsse hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäà § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F
414/04 - in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005
- 13 UF 962/04 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum
22. Januar 2006, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben des Kindes N. beim Beschwerdeführer angeordnet, es sei
denn, das Kind ist zu seinem Schutze unterzubringen.
G r ü n d e :
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäà § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach
Bekanntgabe des Tenors schriftlich abgefasst.
A.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Namen und im Interesse
seines 1994 geborenen Sohnes N. gegen Entscheidungen nach dem Haager Ãbereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÃ) und nachfolgende
Vollstreckungsentscheidungen.
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund gerichtlicher Entscheidung die elterliche Sorge für
seinen Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die in
Belgien lebt, zu. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes ist der Wohnsitz der Mutter
festgelegt. Am 4. September 2004 holte der Beschwerdeführer seinen Sohn zur Ausübung des
Umgangsrechtes ab, brachte ihn jedoch in der Folge nicht wieder nach Belgien zurück.
3
Im Dezember 2004 entsprach das Amtsgericht einem nach dem HKiEntà gestellten
Rückführungsantrag der Mutter des Kindes. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde im
Januar 2005 zurückgewiesen. In der Folge scheiterten mehrere Versuche zur Rückführung des
Kindes, das teilweise massiven Widerstand leistete. Gegen den Beschwerdeführer wurden
VollstreckungsmaÃnahmen angeordnet. Seine hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben
weitestgehend ohne Erfolg.
4
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im
fachgerichtlichen Verfahren hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Die Rückführung
verstoÃe gegen den nach Art. 13 HKiEntà maÃgeblichen Willen des Kindes und dessen Wohl.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die
Vollstreckung der angegriffenen Beschlüsse untersagt werden soll.
5
Am Tag der Einlegung der Verfassungsbeschwerde lief das Kind fort und hinterlieà einen Brief,
in dem es schrieb, dass es sehr enttäuscht sei, dass der Beschwerdeführer es zurückbringe. Es
wolle lieber sterben als zurück. Am selben Abend wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass sich N. bei einem Verwandten befand. Mit amtsgerichtlichem Beschluss vom
folgenden Tage wurde unter Bezugnahme auf ein fachärztliches Attest wegen akuter
Selbstgefährdung die einstweilige Unterbringung des Kindes genehmigt.
6
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im bezeichneten Umfange begründet.
7
Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung unter anderem dann vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich auÃer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 328 <332>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausnahmsweise befugt,
seinen Sohn zu vertreten, um dessen Interessen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
wahrzunehmen. Zwar ist dies grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits
zwischen dem Kind und seinem gesetzliche Vertreter gemäà § 1909 BGB zu bestellenden
Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 <134 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom
13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023). Zweifel an der Befugnis des Beschwerdeführers, seinen
Sohn zu vertreten, stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht entgegen,
weil eine ordnungsgemäÃe Vertretung nicht rechtzeitig sichergestellt war und dem Sohn des
Beschwerdeführers dadurch Schaden drohte, dass er die Entscheidungen über seine
Rückführung wegen seiner Minderjährigkeit nicht angreifen kann (vgl. BVerfGE 72, 122 <136>;
BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023). Der Ergänzungspfleger
für N. wurde erst am 21. Juli 2005 bestellt, so dass nicht sichergestellt war, dass er dessen
Rechte angesichts der möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Rückführung wahrnehmen
konnte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht verfristet, da für den Beginn der Frist des § 93 Abs. 1 Satz
1 BVerfGG auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers abzustellen ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <215>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Falles gegenläufiger Rückführungsanträge nach
dem HKiEntà ausgeführt, dass, wenn die Eltern zu erkennen gegeben hätten, dass sie
vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten, ihre Interessen in einen Konflikt zu
denen ihrer Kinder geraten könnten. In diesem Fall müsse den Kindern die Möglichkeit
eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von
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dem Gericht zutreffend erkannt oder formuliert werde, in einer den Anforderungen des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen.
Dieses geschehe bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer
Verfahrensrechte nicht erlaube, durch einen Vertreter, den § 50 FGG als Verfahrenspfleger
vorsehe (vgl. BVerfGE 99, 145 <163>). In einer solchen Situation keinen Pfleger zu bestellen,
verletze die Grundrechte des Kindes. Danach erscheint es möglich, dass die
Rückführungsentscheidung den Sohn des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten verletzt.
Denn zwischen seinen Eltern kam es, soweit ersichtlich, schon mehrfach zu Sorgerechts- und
Umgangsverfahren. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war auch die Frage, ob die
Unterschrift der Mutter des N. unter eine den Aufenthalt regelnde Vereinbarung zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer echt war oder nicht. Die sorgeberechtigten Eltern erhoben damit
wechselseitig den Vorwurf der Urkundenfälschung beziehungsweise der Falschaussage.
Angesichts dessen erscheint es zumindest möglich, dass eine Situation vorlag, in der sie
vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten und in der deshalb die Bestellung eines
Verfahrenpflegers für N. grundrechtlich geboten gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts ersetzt die Beteiligung des Jugendamtes am Verfahren nicht eine
Interessenvertretung des Kindes.
3. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre.
12
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wäre N.
zunächst von Deutschland nach Belgien, und von dort dann wieder nach Deutschland zu
verbringen. Je nach dem Ausgang des in Belgien anhängigen Sorgerechtsverfahrens würde sich
dem möglicherweise ein erneuter Wechsel des Aufenthaltsortes anschlieÃen. Ein Hin- und
Rückführen des Kindes widerspricht grundsätzlich dessen Wohl. Angesichts des massiven
Widerstandes, den N. bislang einer Rückführung entgegengesetzt hat und der letztlich dazu
geführt hat, dass er wegen akuter Suizidgefahr vorübergehend in einer Einrichtung der Kinder und
Jugendpsychiatrie unterzubringen war, besteht die Gefahr einer erheblichen psychischen
Schädigung des Kindes, sollte es nunmehr auf der Grundlage der Rückführungsbeschlüsse nach
Belgien verbracht und einem drohenden mehrfachen Orts- und Bezugspersonenwechsel
ausgesetzt werden.
13
Diese Umstände überwiegen die Nachteile, die entstünden, wenn das Kind infolge der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Beschwerdeführer
verbliebe. Diese Nachteile bestünden im Wesentlichen in einer lediglich vorübergehenden
Verfestigung der derzeitigen Situation. Die Beziehung des Kindes zum Umfeld des
Beschwerdeführers könnte sich dadurch allenfalls noch geringfügig verstärken. Der Umgang der
Mutter mit ihrem Kind würde nur vorübergehend erschwert und faktisch eingeschränkt. Die
vorübergehende Beeinträchtigung der Zwecke des HKiEntÃ, durch sofortige Rückführung eine
Kontinuität der Lebensverhältnisse des Kindes zu erreichen und Kindesentführungen allgemein
entgegen zu wirken, ist angesichts der dem Kind drohenden Nachteile ausnahmsweise
hinzunehmen, zumal die einstweilige Anordnung gerade bis zur Klärung der Hauptsache einen
mehrfachen Ortswechsel des Kindes zu vermeiden hilft.
14
Mit der vorübergehenden Aussetzung des Vollzugs der Rückführungsentscheidungen entfällt für
diese Dauer die Grundlage für die angegriffenen VollstreckungsmaÃnahmen.
15
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem
gesamter Thread:
- geschiedene Männer als Hausmänner -
Peaceful Warrior,
28.10.2005, 20:59
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner -
Odin,
29.10.2005, 02:01
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner -
Rainer,
29.10.2005, 08:40
- Hartz IV -
Cleo,
29.10.2005, 17:42
- Re: Hartz IV -
Nikos,
29.10.2005, 17:56
- Re: Hartz IV -
Conny,
01.11.2005, 13:41
- Keine Sorge..... - Cleo, 02.11.2005, 19:31
- Re: Hartz IV -
Conny,
01.11.2005, 13:41
- Re: Hartz IV -
Nikos,
29.10.2005, 17:56
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil - -
soso,
29.10.2005, 18:25
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil - -
stiller Mitleser ;-),
29.10.2005, 22:04
- Re: geschiedene M�nner als Hausm�nner - Urteil - - soso, 30.10.2005, 19:51
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil - -
stiller Mitleser ;-),
29.10.2005, 22:04
- Hartz IV -
Cleo,
29.10.2005, 17:42
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner -
Rainer,
29.10.2005, 08:40
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner -
SiliKat,
29.10.2005, 02:22
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Peaceful Warrior, 29.10.2005, 11:35
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Nikos, 29.10.2005, 17:08
- Re: geschiedene Männer als Hausmänner -
Odin,
29.10.2005, 02:01