Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Eheverträge sind nach wie vor möglich

Beelzebub, Wednesday, 10.08.2005, 01:16 (vor 7426 Tagen) @ Cleo

Als Antwort auf: Re: Gültigkeit von Verträgen von Cleo am 09. August 2005 18:43:02:

Hi Leuts,

lasst euch von der Schnapsdrossel nichts vorfaseln, die hat keine Ahnung – und davon jede Menge.

Was die Reglementierung von Eheverträgen betrifft, so sind dazu vor allem zwei Entscheidungen zu beachten: eine des Bundesverfassungsgerichts* vom 06.02.2001 und daran anlehnend eine des 12. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof** vom 11.02.2005.

Von einer Nichtigkeit des Vertrages, weil die Frau darin auf Unterhalt verzichtet hat oder weil sie aus ‚innerem Zwang’ unterschrieben hat, kann keine Rede sein.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag ein Fall aus dem Jahre 1976(!) zugrunde.

Eine schwangere Frau hatte den Erzeuger ihres Kindes zur Ehe gedrängt, weil sie unbedingt wollte, dass das Kind ehelich geboren wird. Der hatte sie dann auch geheiratet, ihr aber einen Ehevertrag abverlangt, der jeden nachehelichen Unterhalt gänzlich ausschloss, auch den sog. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.

Das BVerfG erklärte (mal vereinfacht wiedergegeben) den Ehevertrag für nichtig weil er eine einseitige unangemessene Benachteiligung der Frau enthielt und hier die Grenzen der grundsätzlich zu beachtenden Privatautonomie verletzt sei. Diese setze nämlich voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich gegeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht habe, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.

Darüber hinaus hielt das BVerfG den Ehevertrag auch im Hinblick auf Art. 6 GG für verfassungswidrig.

Interessant an der Entscheidung ist übrigens, dass ihr erkennbar ein Frauenbild zugrunde liegt, das normalerweise von Feministinnen aufs heftigste bekämpft wird: die Frau deren Aufgabe zuvörderst in Kinderaufzucht besteht, und die deswegen nicht selbst arbeitet, sondern einen Mann braucht, der für sie und das Kind den Lebensunterhalt verdient.

Aber wenn es um das liebe Geld geht, sind auch die verbohrtesten Femis plötzlich ausgesprochen flexibel in ihren Ansichten. (^_^)

Aufbauend auf dem Urteil des BVerfG entschied der BGH, dass ein Ehevertrag unwirksam werden könne, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelung.

Weiterhin sei zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Fazit: der Abschluss von Eheverträgen, in denen die unangemessen frauenbevorzugenden Unterhaltsregelungen durch etwas angemesseneres ersetzt werden, ist grundsätzlich nach wie vor möglich

Das aber nur, wenn man wirklich emanzipierte Frau heiratet, d.h. eine Frau mit abgeschlossener Berufsausbildung, die bereit und imstande ist, das zu tun, wofür die Frauenrechtlerinnen früherer Zeiten gekämpft haben: ihren Lebensunterhalt unabhängig von (Ehe)männern selber zu verdienen.

Es gibt nichts unemanzipierteres als Weiber vom Gelichter unserer trolligen Schnapsdrossel, die sich für emanzipiert halten, weil sie Mittel & Wege kennen, sich auf Kosten anderer einen lauen Lenz zu machen.

Träfe ein Frauenrechtlerin der ersten Stunde, wie etwa Hedwig Dohm heute auf Cléo, dann würde sie ihr als erstes die Schnapsflasche wegnehmen, ihr als nächstes ein paar ernüchternde Ohrfeigen verpassen und sie dann mit einem Tritt in den Allerwertesten an die Arbeit scheuchen.

DaPis & DiMsaas

Beelzebub

* in der Suchmaske das Aktenzeichen eingeben: 1 BvR 12/92

** auf 'Entscheidungen' klicken und dort Aktenzeichen eingeben: XII ZR 265/02


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