Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Wodan, Wednesday, 13.07.2005, 21:51 (vor 7453 Tagen)
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
XRay, Thursday, 14.07.2005, 00:32 (vor 7453 Tagen) @ Wodan
Als Antwort auf: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Wodan am 13. Juli 2005 18:51:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
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Sind halt Diplomaten, nichtwahr?
Was sie dabei dachten, als sie "Oh my God!" sagen, wäre viel intressanter gewesen........schade.
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Rüdiger, Thursday, 14.07.2005, 01:02 (vor 7453 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von XRay am 13. Juli 2005 21:32:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
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Sind halt Diplomaten, nichtwahr?
Was sie dabei dachten, als sie "Oh my God!" sagen, wäre viel intressanter gewesen........schade.
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig. Wovon soll man auch sonst erst einmal ausgehen? In 90 bis 95 % aller Fälle sind sie's ja auch, Gott sei Dank. Interessant wird's erst, wenn man betrachtet, was geschieht, wenn diese Grundannahme - aus was für Gründen auch immer - ins Wanken gerät .... Und da würde mich doch mal interessieren, was z. B. Schweden, Frankreich, USA zu heimlichen oder nichtheimlichen Vaterschaftstests sagen .... Weiß jemand was darüber?
Gruß, Rüdiger
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Odin, Thursday, 14.07.2005, 01:45 (vor 7453 Tagen) @ Rüdiger
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Rüdiger am 13. Juli 2005 22:02:27:
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig. Wovon soll man auch sonst erst einmal ausgehen? In 90 bis 95 % aller Fälle sind sie's ja auch, Gott sei Dank. Interessant wird's erst, wenn man betrachtet, was geschieht, wenn diese Grundannahme - aus was für Gründen auch immer - ins Wanken gerät .... Und da würde mich doch mal interessieren, was z. B. Schweden, Frankreich, USA zu heimlichen oder nichtheimlichen Vaterschaftstests sagen .... Weiß jemand was darüber?
Nur teilweise: Schweiz verboten, Österreich und Holland sehr liberal, Italien angeblich auch erlaubt.
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Wodan, Thursday, 14.07.2005, 01:53 (vor 7453 Tagen) @ Odin
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Odin am 13. Juli 2005 22:45:17:
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig. Wovon soll man auch sonst erst einmal ausgehen? In 90 bis 95 % aller Fälle sind sie's ja auch, Gott sei Dank. Interessant wird's erst, wenn man betrachtet, was geschieht, wenn diese Grundannahme - aus was für Gründen auch immer - ins Wanken gerät .... Und da würde mich doch mal interessieren, was z. B. Schweden, Frankreich, USA zu heimlichen oder nichtheimlichen Vaterschaftstests sagen .... Weiß jemand was darüber?
Nur teilweise: Schweiz verboten, Österreich und Holland sehr liberal, Italien angeblich auch erlaubt.
Zu Holland wäre hinzuzufügen, daß die Tests auch vor Gericht verwendet werden dürfen. - Die werden der Zypries was husten, wenn die versucht, ein europaweites Testverbot durchzusetzen.
Gruß
Wodan
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Wodan, Thursday, 14.07.2005, 01:59 (vor 7453 Tagen) @ Rüdiger
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Rüdiger am 13. Juli 2005 22:02:27:
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Sind halt Diplomaten, nichtwahr?
Was sie dabei dachten, als sie "Oh my God!" sagen, wäre viel intressanter gewesen........schade.
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig.
Ja klar, weil angenommen werden muß, daß der Ehemann der Vater ist. Aber darum ging es nicht. Vielmehr wird deutlich gesagt: "bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist" - d.h. es ist bekannt, daß der Ehemann NICHT der Vater ist. Dennoch aber gilt er familienrechtlich als Vater! Und es bedarf einigen Papierkriegs, den biologischen Vater auch für den rechtlichen zu erklären. Wenn irgendjemand (Mutter, rechtl. Vater oder biolog. Vater) nicht will, schon mal erst recht! DAS ist einzigartig am deutschen "Recht".
Gruß
Wodan
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Scipio Africanus, Friday, 15.07.2005, 16:41 (vor 7451 Tagen) @ Wodan
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Wodan am 13. Juli 2005 22:59:
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig.
Das WAR vernünftig, solange Vaterschaft nicht eindeutig festgestellt werden konnte, so wie das heute der Fall ist. Somit konnte sich der Mann nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, indem er die Vaterschaft einfach abstritt.
Kinder haben ein Recht auf einen Vater. Wer anders als der Ehemann hätte das sein können, wenn eine eindeutige Feststellung nicht möglich war ? Allerdings waren die Moralvorstellungen damals dem Recht insofern angepasst, als ausserehelicher Verkehr als schwere Sünde galt. Heute ist das ja nicht mehr so, Promiskuität auch in der Ehe wird nüchtern als Tatsache akzeptiert.
Das kann nur heissen : Die VATERSCHAFTSVERMUTUNG muss einer VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG weichen. DAS allerdings wird von den FeministInnen bekämpft werden, und zwar mit aller Macht, weil die Frauen dann Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müssten, und Verantwortung scheuen Feministinnen wie der Teufel das Weihwasser.
Die Taktik unserer Frauenschützerinnen ist einfach : Es wird eine Scheindiskussion geführt.
Die Argumente lauten dann :
- Männer wollen nach wie vor die Sexualität der Frauen kontrollieren, sie unterdrücken und der ganze Trullala
- das informationelle Selbstbestimmungsrecht (!) des Kindes wird verletzt.
- Datenschutzgründe
scipio
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
XRay, Thursday, 14.07.2005, 02:01 (vor 7453 Tagen) @ Rüdiger
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Rüdiger am 13. Juli 2005 22:02:27:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
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Sind halt Diplomaten, nichtwahr?
Was sie dabei dachten, als sie "Oh my God!" sagen, wäre viel intressanter gewesen........schade.
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig. Wovon soll man auch sonst erst einmal ausgehen? In 90 bis 95 % aller Fälle sind sie's ja auch, Gott sei Dank. Interessant wird's erst, wenn man betrachtet, was geschieht, wenn diese Grundannahme - aus was für Gründen auch immer - ins Wanken gerät .... Und da würde mich doch mal interessieren, was z. B. Schweden, Frankreich, USA zu heimlichen oder nichtheimlichen Vaterschaftstests sagen .... Weiß jemand was darüber?
Gruß, Rüdiger
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Der Punkt ist:
"Der leibliche Vater hat kein Recht auf Anfechtung der Scheinvaterschaft"
[Handbuch Sorgerecht, 1998, Heyne Verlag]
Soll heissen, daß eine Ehefrau sich von einem beliebigen Mann schwängern lassen kann, ohne dass dieser Mann dann ein Recht auf
eine Anfechtung der (Schein)vaterschaft hätte. Lediglich der Ehemann (Scheinvater), die Mutter, oder irgendwann auch das Kind hätten die
Möglichkeit einer Vaterschafts-Anfechtung.
Wo kein Recht auf Anfechtung ist, da hilft auch ein Vaterschaftstest nicht weiter. (Sowas können sich theo. Ehepaare zunutze machen, die
sich unbedingt ein Kind wünschen, es aber mit der Zeugungsfähigkeit hapert.)
Leibliche Vaterschaft ist also nicht zwangsläufig mit irgenwelchen Rechten gekoppelt. Völlig anders also, als bei leiblicher Mutterschaft....
Ein Ehemann, der Anfechten möchte hat allerdings hierzulande auch
schlechte Karten, da er zunächst einmal "Umstände" nachweisen muss,
"die gegen die Vaterschaft sprechen". Es gilt eine Frist von 2 Jahren
(die meines Wissens noch verkürzt werden soll) ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Umstände bekannt wurden.
Wenn heimlich durchgeführte Vaterschaftstest hier als
solche Umstände ausgeschlossen werden, dann wird es
meisst schwierig berechtigte Zweifel nachzuweisen.
Vielleicht dann, wenn das Kind farbig ist, der Vater weiss und die Mutter bei den Grünen, oder so....obwohl... dann liegt das ja nahe...
))
Wie das in anderen Ländern gehandhabt wird, keine Ahnung.
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Odin, Friday, 15.07.2005, 00:54 (vor 7452 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von XRay am 13. Juli 2005 23:01:
Der Punkt ist:
"Der leibliche Vater hat kein Recht auf Anfechtung der Scheinvaterschaft"
[Handbuch Sorgerecht, 1998, Heyne Verlag]
Soll heissen, daß eine Ehefrau sich von einem beliebigen Mann schwängern lassen kann, ohne dass dieser Mann dann ein Recht auf
eine Anfechtung der (Schein)vaterschaft hätte. Lediglich der Ehemann (Scheinvater), die Mutter, oder irgendwann auch das Kind hätten die
Möglichkeit einer Vaterschafts-Anfechtung.
Wo kein Recht auf Anfechtung ist, da hilft auch ein Vaterschaftstest nicht weiter. (Sowas können sich theo. Ehepaare zunutze machen, die
sich unbedingt ein Kind wünschen, es aber mit der Zeugungsfähigkeit hapert.)
Sie wären dumm, wenn sie das täten, denn die leibliche Vaterschaft ist erstmal nicht mit Rechten verbunden, sondern mit Pflichten. D.h. der leibliche Vater darf zahlen, Rechte hat er keine.
Leibliche Vaterschaft ist also nicht zwangsläufig mit irgenwelchen Rechten gekoppelt. Völlig anders also, als bei leiblicher Mutterschaft....
Auch da nicht, denn auch die leibliche Mutterschaft wäre nicht mit irgendwelchen Rechten verbunden. Nur die Frau, die das Kind zur Welt bringt, gilt als Mutter - egal, wer die leibliche Mutter ist.
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
XRay, Friday, 15.07.2005, 02:37 (vor 7452 Tagen) @ Odin
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Odin am 14. Juli 2005 21:54:22:
Der Punkt ist:
"Der leibliche Vater hat kein Recht auf Anfechtung der Scheinvaterschaft"
[Handbuch Sorgerecht, 1998, Heyne Verlag]
Soll heissen, daß eine Ehefrau sich von einem beliebigen Mann schwängern lassen kann, ohne dass dieser Mann dann ein Recht auf
eine Anfechtung der (Schein)vaterschaft hätte. Lediglich der Ehemann (Scheinvater), die Mutter, oder irgendwann auch das Kind hätten die
Möglichkeit einer Vaterschafts-Anfechtung.
Wo kein Recht auf Anfechtung ist, da hilft auch ein Vaterschaftstest nicht weiter. (Sowas können sich theo. Ehepaare zunutze machen, die
sich unbedingt ein Kind wünschen, es aber mit der Zeugungsfähigkeit hapert.)
Sie wären dumm, wenn sie das täten, denn die leibliche Vaterschaft ist erstmal nicht mit Rechten verbunden, sondern mit Pflichten. D.h. der leibliche Vater darf zahlen, Rechte hat er keine.
-------
Der leibliche Vater müsste ggf. dann zahlen, wenn der Scheinvater,
dessen Frau oder das Kind die Vaterschaft des Scheinvaters anfechtet.
Das eheliche Kind gilt als Kind des Ehemannes und wenn es tatsächlich
ein Anderer war, hat der nix zu melden..... aber erst mal auch nix
zu zahlen.
-------
Leibliche Vaterschaft ist also nicht zwangsläufig mit irgenwelchen Rechten gekoppelt. Völlig anders also, als bei leiblicher Mutterschaft....
Auch da nicht, denn auch die leibliche Mutterschaft wäre nicht mit irgendwelchen Rechten verbunden. Nur die Frau, die das Kind zur Welt bringt, gilt als Mutter - egal, wer die leibliche Mutter ist.
-------
Leihmutterschaft is ja wohl - weil jenseits des Rechts - nicht so
unbedingt die Regel, sondern eher die Ausnahme, die die Regel bestätigt.
Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God!
Lucius I. Brutus, Thursday, 14.07.2005, 21:32 (vor 7452 Tagen) @ Rüdiger
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Rüdiger am 13. Juli 2005 22:02:27:
Wie ist das denn nun in anderen Ländern geregelt? Also die Grundannahme, daß Kinder, die in einer Ehe geboren werden, auch tatsächlich Kinder der beiden Eheleute sind, finde ich an sich vernünftig. Wovon soll man auch sonst erst einmal ausgehen? In 90 bis 95 % aller Fälle sind sie's ja auch, Gott sei Dank. Interessant wird's erst, wenn man betrachtet, was geschieht, wenn diese Grundannahme - aus was für Gründen auch immer - ins Wanken gerät .... Und da würde mich doch mal interessieren, was z. B. Schweden, Frankreich, USA zu heimlichen oder nichtheimlichen Vaterschaftstests sagen .... Weiß jemand was darüber?
In Frankreich sind die Vaterschaftstests verboten! Allerdings muß man berücksichtigen, daß dort die Feststellung der Vaterschaft für alle beteiligten gerichtlich sehr schwierig zu erwirken ist. Das französische Gestez orientiert sich immer noch am Code Civil von Napoléon, wo man davon ausgeht, daß die Ehe eine civilen Institution ist, wo beide Partner hinsichtlich der Sexualtität "freilaufen" können! m.a.w. kann dort meines Wissens nach eine Frau nicht wie in Deutschland die Vaterschaftfeststellung ihres Kindes gerichtlich leicht erzwingen. Also gleiches Recht (bzw. Unrecht) für ALLE! HIER sieht man wieder die perverse Situation in Deutschland! Hier braucht die Frau einen Zeigefinger und der Mann einen hinreichenden Anfechtungsverdacht!
Gruß!
Quelle?
martin, Thursday, 14.07.2005, 11:03 (vor 7453 Tagen) @ Wodan
Als Antwort auf: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Wodan am 13. Juli 2005 18:51:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
Gibt es dazu auch eine Quelle?
Danke!
Re: Quelle? Hier!
Moni, Thursday, 14.07.2005, 12:14 (vor 7452 Tagen) @ martin
Als Antwort auf: Quelle? von martin am 14. Juli 2005 08:03:
Hallo Martin
Gibt es dazu auch eine Quelle?
http://www.welt.de/data/2005/07/09/743522.html
Danke!
Bitte.
Re: Quelle?
Wodan, Thursday, 14.07.2005, 12:46 (vor 7452 Tagen) @ martin
Als Antwort auf: Quelle? von martin am 14. Juli 2005 08:03:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
Gibt es dazu auch eine Quelle?
Danke!
Klar. Entschuldigung für die Schlamperei.
Gruß
Wodan
http://morgenpost.berlin1.de/content/2005/07/09/berlin/765362.html
Re: Quelle?
Garfield, Thursday, 14.07.2005, 14:46 (vor 7452 Tagen) @ martin
Als Antwort auf: Quelle? von martin am 14. Juli 2005 08:03:
Hallo Martin!
Das steht auf der Internetseite von "Die Welt".
Freundliche Grüße
von Garfield
Re: Quelle?
Norbert, Thursday, 14.07.2005, 15:34 (vor 7452 Tagen) @ martin
Als Antwort auf: Quelle? von martin am 14. Juli 2005 08:03:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes. "Oh my God!", entfuhr es Fatoumata Sire Diakite, Botschafterin Malis, "sehr verwirrend!" Auch viele andere Diplomaten schüttelten verwundert den Kopf. Und das in Deutschland, das weltweit für seinen Ordnungssinn berühmt ist!"
Tja.
Wodan
Gibt es dazu auch eine Quelle?
Danke!
Ja u.a. Berliner Morgenpost
bei VafK
Gruß
Norbert
Re: Deutsches Familienrecht: Was mir gestern so durch den Kopf schoss..
XRay, Thursday, 14.07.2005, 17:48 (vor 7452 Tagen) @ Wodan
Als Antwort auf: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Wodan am 13. Juli 2005 18:51:
...nachdem ich gestern das "Handbuch Sorgerecht" gequält hatte...
Es gibt ja mittlerweile auch die sog. Homoehe.
Wenn jetzt z.B. Lesben verheiratet sind, und eine davon wird Schwanger,
dann würde wohl getreu der gestern dargestellten §§§Logik der Ehepartner,
also die andere Frau als Vater vermutet werden, obwohl das ja nicht
unbedingt nahe liegt und der leibliche Vater hätte kein Anfechtungsrecht...
Ist das so, oder gelten für gleichgeschlechtliche Partnerschaften
dann doch andere §§?
Muss wohl doch nochmal schauen, was das Handbuch dazu hergibt..
..oder .. seit wann gibt es diese eingetragen Partnerschaften nochma?
Re: Deutsches Familienrecht: Halbe Entwarnung...
XRay, Thursday, 14.07.2005, 21:55 (vor 7452 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: Deutsches Familienrecht: Was mir gestern so durch den Kopf schoss.. von XRay am 14. Juli 2005 14:48:
...nachdem ich gestern das "Handbuch Sorgerecht" gequält hatte...
Es gibt ja mittlerweile auch die sog. Homoehe.
Wenn jetzt z.B. Lesben verheiratet sind, und eine davon wird Schwanger,
dann würde wohl getreu der gestern dargestellten §§§Logik der Ehepartner,
also die andere Frau als Vater vermutet werden, obwohl das ja nicht
unbedingt nahe liegt und der leibliche Vater hätte kein Anfechtungsrecht...
Ist das so, oder gelten für gleichgeschlechtliche Partnerschaften
dann doch andere §§?
Muss wohl doch nochmal schauen, was das Handbuch dazu hergibt..
..oder .. seit wann gibt es diese eingetragen Partnerschaften nochma?
---------
in Falle eingetragener Partnerschaften ist es wohl so, daß
es ein sog. "kleines Sorgerecht" gibt, wenn eine der Partner
ein Kind einbringt, für dies er das alleinige Sorgerecht hat...
.. ist aber auch ne seltsame Geschichte, oder? Welcher Ehepartner
hat automatisch irgend eine Art von Sorgerecht für Kinder die der
Andere eingebracht hat und für die dieser das alleinige Sorgerecht hat?
.. und das vor dem Hintergrund, daß eine uneheliche Vaterschaft zunächst mal KEIN Recht nach sich zieht. Pflichten schon.
.. es scheint, biologische Vaterschaft stellt für sich keinen Wert dar
.. oder doch? Vielleicht einen negativen...
Beispiel [aus Handbuch Sorgerecht]
Frau trennte sich von Ehemann und zog mit neuem Partner zusammen.
Aus dieser Verbindung entstand eine Tochter. Diese Wuchs bis zum
dritten Lebensjahr bei ihrer Mutter und dem leiblichen Vater auf.
Die Frau trennte sich dann und zog erneut mit ihrem Ehemann zusammen.
Der leibliche Vater hatte nun keine Möglichkeit, seine Vaterschaft
feststellen zu lassen, obwohl zu diesem Zeitpunkt alle sozialen
Bindungen dafür sprachen und es dem Wohle des Kindes gedient hätte,
daß der leibliche Vater festgestellt wird.
In solchen Fällen hat das Gericht die Möglichkeit den leiblichen
Vater als Pflegevater und enge Bezugsperson einzustufen und ein
Umgangsrecht zu gewähren....
Dazu fällte mir nur ein...
(mal ganz abgesehen davon, daß der Ehemann wohl die "Ehre" hatte
für einige Jahre das Kind eines anderen zu finanzieren)
daß es offenbar schon ein Wunder ist, daß ein biologischer Vater
immerhin theoretisch ein Umgangsrecht zugesprochen bekommen KÖNNTE,
wenn denn.....
Oh, my God?!
DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Sven, Thursday, 14.07.2005, 18:14 (vor 7452 Tagen) @ Wodan
Als Antwort auf: Deutsches Familienrecht: Oh, my God! von Wodan am 13. Juli 2005 18:51:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes."
Wenn also die Ehefrau meines Nachbarn von mir schwanger ist,
ist mein Nachbar rechtlich der Vater und muss für mein Kind den Unterhalt zahlen ?
DAS ist ja besser als Verhütung ...
))
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
XRay, Thursday, 14.07.2005, 22:05 (vor 7452 Tagen) @ Sven
Als Antwort auf: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Sven am 14. Juli 2005 15:14:
"Was viele Botschafter erstaunte: Deutsche Kinder, die ehelich geboren sind, bei denen jedoch der biologische Vater ein anderer als der Ehegatte ist, gelten rechtlich automatisch als Kinder des Ehemannes."
Wenn also die Ehefrau meines Nachbarn von mir schwanger ist,
ist mein Nachbar rechtlich der Vater und muss für mein Kind den Unterhalt zahlen ?
DAS ist ja besser als Verhütung ...))
-------
Du weisst aber schon, daß die Mutter, der Scheinvater und ggf. das
Kind ein Möglichkeit der Anfechtung haben, sofern Umstände bekannt
werden, die ....
.. evtl. eine Zeitbombe, denn der Scheinvater kann dann seine
Unterhaltsleistungen vom tatsächlichen Vater zurückfordern.
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Odin, Friday, 15.07.2005, 00:44 (vor 7452 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von XRay am 14. Juli 2005 19:05:
.. evtl. eine Zeitbombe, denn der Scheinvater kann dann seine
Unterhaltsleistungen vom tatsächlichen Vater zurückfordern.
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Sollte das jemals passieren, glaub ich auch wieder an Adam und Eva
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Altschneider, Friday, 15.07.2005, 12:16 (vor 7451 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von XRay am 14. Juli 2005 19:05:
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Soweit ich das weiß, beträgt die Reklamationszeit bei Kindern 2 Jahre. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, Unterhaltsansprüche abzuwehren oder zu verlagern.
Hat auch den Sinn, das Kindesunterschiebung, die ja strafbewehrt ist, nach 2 Jahren verjährt.
Kein Wunder, dass diese Strategie so beliebt ist. Kondome kann man ja trotzdem kaufen.
Altschneider
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
XRay, Friday, 15.07.2005, 22:03 (vor 7451 Tagen) @ Altschneider
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Altschneider am 15. Juli 2005 09:16:
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Soweit ich das weiß, beträgt die Reklamationszeit bei Kindern 2 Jahre. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, Unterhaltsansprüche abzuwehren oder zu verlagern.
Hat auch den Sinn, das Kindesunterschiebung, die ja strafbewehrt ist, nach 2 Jahren verjährt.
Kein Wunder, dass diese Strategie so beliebt ist. Kondome kann man ja trotzdem kaufen.
Altschneider
----------
extra für dich
zur Anfechtung der Vaterschaft
Zitat aus Handbuch Sorgerecht,1998,Heyne Verlag:
"Aus Gründen der Statusklarheit und Rechtssicherheit besteht für alle
Berechtigten eine Frist von zwei Jahren für das Anfechtungsrecht.
Die Frist zählt AB DEM ZEITPUNKT, zu dem UMSTÄNDE BEKANNT wurden,
die gegen die Vaterschaft sprechen (§1600 b Absatz I BGB). Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft
nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind dies NACHHOLEN, sobald
es volljährig ist. Die Frist beginnt dann erneut zu laufen, und zwar
ebenfalls AB DEM ZEITPUNKT, zu dem DAS KIND von den gegen die Vaterschaft
sprechenden Umständen ERFÄHRT. (§1600 b Absatz I BGB)"
Ende Zitat.
Um Fragen vorzubeugen:
Berechtigte in diesem Zusammenhang sind
- die Mutter
- das Kind (gesetzlich in der Regel wiederum durch die Mutter vertreten)
- der "Scheinvater" (also Ehemann der Mutter, für den die Vaterschaftsvermutung glat)
Der LEIBLICHE VATER hat kein Recht auf Anfechtung einer Scheinvaterschaft.
==========
Heisst unter dem Strich:
Im Prinzip beträgt die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung 2 Jahre, aber nicht - wie du offenbar glaubst - ab Geburt des Kindes, sondern ab
dem Zeitpunkt wo der Schwindel auffliegt, also vielleicht auch erst nach 5, 10, 20 Jahren.
Und ich fänds unlogisch, wenn der Schwindel, nur weil er mehr als
2 Jahre nicht aufgeflogen ist, nicht zur Rückforderung von
geleistetem Unterhalt berechtigen würde.
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Conny, Saturday, 16.07.2005, 03:30 (vor 7451 Tagen) @ XRay
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von XRay am 15. Juli 2005 19:03:
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Soweit ich das weiß, beträgt die Reklamationszeit bei Kindern 2 Jahre. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, Unterhaltsansprüche abzuwehren oder zu verlagern.
Hat auch den Sinn, das Kindesunterschiebung, die ja strafbewehrt ist, nach 2 Jahren verjährt.
Kein Wunder, dass diese Strategie so beliebt ist. Kondome kann man ja trotzdem kaufen.
Altschneider
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extra für dich
zur Anfechtung der Vaterschaft
Zitat aus Handbuch Sorgerecht,1998,Heyne Verlag:
"Aus Gründen der Statusklarheit und Rechtssicherheit besteht für alle
Berechtigten eine Frist von zwei Jahren für das Anfechtungsrecht.
Die Frist zählt AB DEM ZEITPUNKT, zu dem UMSTÄNDE BEKANNT wurden,
die gegen die Vaterschaft sprechen (§1600 b Absatz I BGB). Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft
nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind dies NACHHOLEN, sobald
es volljährig ist. Die Frist beginnt dann erneut zu laufen, und zwar
ebenfalls AB DEM ZEITPUNKT, zu dem DAS KIND von den gegen die Vaterschaft
sprechenden Umständen ERFÄHRT. (§1600 b Absatz I BGB)"
Ende Zitat.
Um Fragen vorzubeugen:
Berechtigte in diesem Zusammenhang sind
- die Mutter
- das Kind (gesetzlich in der Regel wiederum durch die Mutter vertreten)
- der "Scheinvater" (also Ehemann der Mutter, für den die Vaterschaftsvermutung glat)
Der LEIBLICHE VATER hat kein Recht auf Anfechtung einer Scheinvaterschaft.
==========
Heisst unter dem Strich:
Im Prinzip beträgt die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung 2 Jahre, aber nicht - wie du offenbar glaubst - ab Geburt des Kindes, sondern ab
dem Zeitpunkt wo der Schwindel auffliegt, also vielleicht auch erst nach 5, 10, 20 Jahren.
Und ich fänds unlogisch, wenn der Schwindel, nur weil er mehr als
2 Jahre nicht aufgeflogen ist, nicht zur Rückforderung von
geleistetem Unterhalt berechtigen würde.
von wem willst du als scheinvater den geleisteten unterhalt dann zurück fordern, wenn die mutter den leiblichen vater nicht namentlich nennt oder nicht mehr nennen kann?
freundliche grüße
Conny
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Krischan, Saturday, 16.07.2005, 10:49 (vor 7451 Tagen) @ Conny
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Conny am 16. Juli 2005 00:30:
Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.
Soweit ich das weiß, beträgt die Reklamationszeit bei Kindern 2 Jahre. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, Unterhaltsansprüche abzuwehren oder zu verlagern.
Hat auch den Sinn, das Kindesunterschiebung, die ja strafbewehrt ist, nach 2 Jahren verjährt.
Kein Wunder, dass diese Strategie so beliebt ist. Kondome kann man ja trotzdem kaufen.
Altschneider
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extra für dich
zur Anfechtung der Vaterschaft
Zitat aus Handbuch Sorgerecht,1998,Heyne Verlag:
"Aus Gründen der Statusklarheit und Rechtssicherheit besteht für alle
Berechtigten eine Frist von zwei Jahren für das Anfechtungsrecht.
Die Frist zählt AB DEM ZEITPUNKT, zu dem UMSTÄNDE BEKANNT wurden,
die gegen die Vaterschaft sprechen (§1600 b Absatz I BGB). Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft
nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind dies NACHHOLEN, sobald
es volljährig ist. Die Frist beginnt dann erneut zu laufen, und zwar
ebenfalls AB DEM ZEITPUNKT, zu dem DAS KIND von den gegen die Vaterschaft
sprechenden Umständen ERFÄHRT. (§1600 b Absatz I BGB)"
Ende Zitat.
Um Fragen vorzubeugen:
Berechtigte in diesem Zusammenhang sind
- die Mutter
- das Kind (gesetzlich in der Regel wiederum durch die Mutter vertreten)
- der "Scheinvater" (also Ehemann der Mutter, für den die Vaterschaftsvermutung glat)
Der LEIBLICHE VATER hat kein Recht auf Anfechtung einer Scheinvaterschaft.
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Heisst unter dem Strich:
Im Prinzip beträgt die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung 2 Jahre, aber nicht - wie du offenbar glaubst - ab Geburt des Kindes, sondern ab
dem Zeitpunkt wo der Schwindel auffliegt, also vielleicht auch erst nach 5, 10, 20 Jahren.
Und ich fänds unlogisch, wenn der Schwindel, nur weil er mehr als
2 Jahre nicht aufgeflogen ist, nicht zur Rückforderung von
geleistetem Unterhalt berechtigen würde.
von wem willst du als scheinvater den geleisteten unterhalt dann zurück fordern, wenn die mutter den leiblichen vater nicht namentlich nennt oder nicht mehr nennen kann?
freundliche grüße
Conny
Von Dritten, sie müssen ja nicht dabei gewesen sein. Es reicht, wenn sie Wind gekriegt haben. Es fliegt ja ab und zu auf.
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Odin, Saturday, 16.07.2005, 18:43 (vor 7450 Tagen) @ Krischan
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Krischan am 16. Juli 2005 07:49:
von wem willst du als scheinvater den geleisteten unterhalt dann zurück fordern, wenn die mutter den leiblichen vater nicht namentlich nennt oder nicht mehr nennen kann?
freundliche grüße
Conny
Von Dritten, sie müssen ja nicht dabei gewesen sein. Es reicht, wenn sie Wind gekriegt haben. Es fliegt ja ab und zu auf.
Oder man investiert mal ein paar hundert Euro in einen Vaterschaftstest
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Conny, Saturday, 16.07.2005, 20:10 (vor 7450 Tagen) @ Odin
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Odin am 16. Juli 2005 15:43:56:
von wem willst du als scheinvater den geleisteten unterhalt dann zurück fordern, wenn die mutter den leiblichen vater nicht namentlich nennt oder nicht mehr nennen kann?
freundliche grüße
Conny
Von Dritten, sie müssen ja nicht dabei gewesen sein. Es reicht, wenn sie Wind gekriegt haben. Es fliegt ja ab und zu auf.
Oder man investiert mal ein paar hundert Euro in einen Vaterschaftstest
das hilft doch nichts, wenn der name des eigentlichen vaters nicht bekannt wird.
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Odin, Saturday, 16.07.2005, 22:08 (vor 7450 Tagen) @ Conny
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Conny am 16. Juli 2005 17:10:
Oder man investiert mal ein paar hundert Euro in einen Vaterschaftstest
das hilft doch nichts, wenn der name des eigentlichen vaters nicht bekannt wird.
Das ist dann das Problem des Staates - oder der Mutter, weil sie so der Staat schneller zum arbeiten schickt.
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... - oder doch nicht?
XRay, Friday, 15.07.2005, 22:44 (vor 7451 Tagen) @ Altschneider
Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Altschneider am 15. Juli 2005 09:16:
ergänzend vielleicht:
http://rechtsanwaltdrpalm.de/seite116.htm
"...Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach 4 Jahren,§ 197 BGB. Nach § 204 S. 2 BGB sind Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt, so dass frühestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, § 205 BGB. Im Übrigen ist auch die bereits zuvor dargestellte Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vor rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung zu beachten, welche zur Folge hat, dass die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt... "
http://www.finanztip.de/recht/familie/fg2206.htm
"...Das Amtsgericht Wipperfürth wies die Zahlungsklage des 'Scheinvaters' ab (1 (5) C 65/98). Seine Behauptung, er habe die ganze Zeit angenommen, der Vater der beiden Mädchen zu sein, sei wenig glaubwürdig, stellte der Amtsrichter fest. Alle befragten Zeugen - Ärzte und Freunde - hätten bekundet, er habe schon Mitte der 80er Jahre gewusst, dass er keine Kinder zeugen konnte. Da er sich sehr intensiv darum bemüht habe, den Kinderwunsch seiner Frau zu erfüllen, sei dies auch dokumentiert. Er habe Bescheid gewusst und dennoch großen Wert auf den Anschein gelegt, der Vater der Mädchen zu sein und mit ihnen und seiner Frau in einer 'normalen' Familienbeziehung zu leben.
Unterhalt habe er also nicht deshalb gezahlt, weil er glaubte, der leibliche Vater zu sein. Wäre dies der Fall, könnte er vom tatsächlichen Erzeuger Ersatz für den grundlos gezahlten Unterhalt fordern. Wisse ein Mann aber schon bei der Geburt eines Kindes, dass es nicht sein eigenes sei und fechte trotzdem die Vaterschaft nicht an, habe er auf Entschädigung für den Kindesunterhalt keinen Anspruch.... "
Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))
Odin, Friday, 15.07.2005, 00:45 (vor 7452 Tagen) @ Sven
Als Antwort auf: DAS ist ja besser als Verhütung ...
)) von Sven am 14. Juli 2005 15:14:
Wenn also die Ehefrau meines Nachbarn von mir schwanger ist,
ist mein Nachbar rechtlich der Vater und muss für mein Kind den Unterhalt zahlen ?
DAS ist ja besser als Verhütung ...))
Und wird soviel tausendfach schon gelebt und praktiziert in Deutschland