Schriftwechsel über Modefirma "New Yorker"
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitstreiter/innen,
vor ein paar Tagen wurde ich gewahr, daß seitens eines
Teilnehmers des Forums "Männerschmerz" erneut ein
Strafantrag gegen die Modefirma "New Yorker" wegen des
damals unrühmlichen Werbematerials mit dem "Tritt in
den Schritt" gestellt wurde.
Aus diesem Grund sehe ich mich veranlasst, auf den
bereits existierenden Antrag hinzuweisen, den ich hier
im Anschluß abkopiert habe.
Um Einklang zu repräsentieren und die Geduld deutscher
Gerichte mit unseren Anliegen nicht
überzustrapazieren, empfehle ich, unter dem
angegebenen Aktenzeichen zu argumentieren oder den
Vorwurf zu komplettieren bzw. die Bedenken der
Staatsanwaltschaft dort auszuräumen.
Mit freundlichem Gruß
J. Dreier (IBGM)
IBGM [ibgm_2000@yahoo.de]
Absender: J. Dreier (Privatadresse)
Adressat: Staatsanwaltschaft Kassel, Frankfurter Str.,
Kassel
Hinweis auf eine mögliche Straftat nach § 130 StGB
(Gewaltdarstellung)
Hier: Kommerzielle Werbung in deutschen Kinos und im
Internet
Werbetrailer und Werbefoto der Modefirma "NewYorker"
(als Datenträger beigefügt)
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Bürger der Bundesrepublik Deutschland sehe ich
mich verpflichtet, Sie über folgendes zu informieren:
Vor ein einigen Wochen wurde ich aufmerksam auf die
deutsche Kinowerbung der
Modefirma "NewYorker"
(Adresse unbekannt)
Nächste Filiale:
New Yorker
Obere Königsstraße 25
34117 Kassel,
die möglicherweise den Straftatbestand des § 130 StGB
(Gewaltdarstellung) in Form einer verharmlosenden
Gewaltdarstellung zu kommerziellen Zwecken erfüllen
könnte.
Begründung:
Die o. g. Modefirma vertreibt Kleidermoden westlicher
Trends in Europa; vorallem in Mittel- und
Südosteuropa. Zu ihrer Zielgruppe gehören auch
Menschen der Bundesrepublik Deutschland.
In diesen geographischen Regionen verfügt die
Modefirma über zahlreiche Filialen, die zwar nicht für
die Werbebotschaften verantwortlich seien dürften,
diese aber durch ihre Einnahmen sicher finanziell
unterstützen.
In der kürzlich in deutschen Kinos geführten
Werbebotschaft der o. g. Modefirma ist eine Frau zu
erkennen, die mittels PKW unterwegs ist und
schließlich vor einem Haus anhält. Diese Frau steigt
aus ihrem PKW aus und geht auf das Haus zu. An der
Haustür angekommen, betätigt sie eine handelsübliche
Haustürglocke. Kurz darauf öffnet sich die Haustür und
ein Mann tritt auf die Türschwelle.
Das Auge des Betrachters läßt in diesem Moment eine
gewaltfreie Zuneigungsszene schlußfolgern. Diese
gedankliche Vorstellung wird in der Werbedarstellung
jedoch unvermittelt durch eine Gewaltszene abgeblockt,
indem die vor der Tür stehende Frau dem
augenscheinlichen Wohnungsinhaber durch einen Tritt in
die Genitalien Gewalt zufügt, sodaß dieser dann
hilflos zu Boden fällt.
Anders als bei Filmen und Filmwerbungen, die der FSK
unterliegen und an denen sich deutsche Kinos und die
Filmindustrie überwiegend orientieren, ist bei Werbung
eine Selbstkontrolle gar nicht möglich, weil die
Werbetrailler allen Filmen unmittelbar vorgeschaltet
sind.
Während bei den üblichen Kinofilmen lediglich die
übliche Gefährdung durch Mißachtung der freiwilligen
Selbstkontrolle bestand, wird bei dieser Werbung die
Kontrolle umgangen und vorallem Kindern und
Jungendlichen die unfreiwillige Teilnahme an
Werbematerial zugemutet, das eine möglicherweise
strafbare Handlung graphisch und inhaltlich darstellt.
Ohne der Modefirma einen Vorsatz unterstellen zu
wollen, erhebt sich doch die Frage, welche
Konsequenzen eine solche Werbebotschaft auf die
unfreiwilligen Zuschauer/innen zur Folge haben könnte;
sei es nun eine abstrakte Anleitung zu einer Straftat
oder auch nur die Verharmlosung von Gewalt.
Nicht zuletzt fühlen sich Männer peinlichst vorgeführt
durch eine Werbebotschaft, die die Würde des Menschen
sprichwörtlich mit Füßen tritt, was auch in dem in
Abschrift beigefügten Brief an das Männerbüro Berlin
Ausdruck findet.
Die amerikanische Zeitung "USA TODAY" hat diese
Problematik bereits erkannt und in einem Artikel
veröffentlicht, den ich ebenfalls beigefügt habe. Um
Ihnen Zeit zu sparen habe ich den Artikel - soweit es
mir möglich war - ins Deutsche übersetzt.
Den Werbefilm und weitere Informationen der Firma New
Yorker finden Sie auch unter der folgenden
Internet-Adresse:
http://www.newyorker.de/german/inside/spot/media/clip3.mov
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen brauchbaren Hinweis
gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
(Dreier, Vfa.)
Anlage:
- Diskette (Werbefilm und Foto der Firma New Yorker)
- Artikel der USA TODAY
- Übersetzung des Artikels der USA TODAY
- Brief an das Männerbüro Berlin
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Absender: Staatsanwaltschaft Kiel
Az: 570 Js 52433/01
08.11.2001
Ermittlungsverfahren
gegen Verantwortliche der Firma New Yorker in Kiel
wegen des Verdachts der Gewaltdarstellung
hier: Verbreitung eines Werbetrailers und Werbefotos
Bezug: Ihre Eingabe vom 10.10.2001
Sehr geehrter Herr Dreier,
Ihre oben erwähnte Eingabe werte ich als förmlichen
Strafantrag. Diesen habe ich geprüft.
Gemäß § 131 StGB macht sich derjenige strafbar, der
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildert, die einer
Verherrlichung oder Ver-harmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt. Hier ist schon
zweifelhaft, ob es sich um eine Verherrlichung oder
Verharmlosung von Gewalttätigkeiten handelt, wenn in
einem Werbespot bzw. auf einem Werbeplakat in
ersichtlich humoristischer bzw. satirisch überhöhter
Weise ein Tritt in den Unterleib gezeigt wird. Dass
auch drastische Bilder ohne unmittelbaren Bezug zum
angepriesenem Werbeobjekt eine zulässige Form der
Werbung sein kann, zeigt die einschlägige
Rechtsprechung hinsichtlich deritalienischen Fir-ma
Benetton. Ähnlich liegt der Fall hier. Kern ist
jedoch, dass das Grausame oder Un-menschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
dargestellt wer-den muss. Im Hinblick auf das
einschlägige Grundrecht der Meinungsäußerung gemäß
Art. 5 des Grundgesetzes sind an diese Voraussetzungen
strenge Anforderungen zu stellen. Die
Erheblichkeitsschwelle, die einen Tatverdacht gemäß §
131 StGB auslösen würde, ist hier jedoch noch nicht
überschritten. Ein einzelner Tritt in den Unterleib
kann - auch im Hinblick auf vergleichbares in Film,
Funk und Fernsehen - noch nicht als verharmlosend oder
gar menschenverachtend angesehen werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es nicht auf die Menschenwürde
des einzelnen ankommt, sondern hierunter ein
bewertender Rechtsbegriff genereller Art zu verstehen
ist.
Demgemäß sehe ich keinen Tatverdacht gemäß § 131 StGB
und habe daher das Ermitt-lungsverfahren eingestellt.
-2-
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen nach § 172 Abs. 1
StPO die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu. Die
Beschwerde kann binnen 2 W6chen nach der
Bekannt-machung des Bescheides entweder bei der
hiesigen Staatsanwaltschaft oder bei dem
Generalstaatsanwalt in Schleswig eingelegt werden.
Mit freundIichem Gruß
Dr. Soyka
Staatsanwalt