GStwBln:Richterl.Tatsachenfälschen zwecks mutml.Rechtbgg. rechtfert.keineErmittl
Habe eben Post bekommen:
Generalstaatsanwaltschaft Berlin Tetefax 90 15 - 27 27
Elßholzstraße 3a -33
10781 Berlin Telefon 90 15-2728
9015-2704
Vermittlung: (030)9015-0
intern: 915
Herrn
Olaf K
Berlin
Datum: 16.03. 2005
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
1 Zs 544/05
Sehr geehrter Herr K
auf Ihre Beschwerde vom 28. Februar 2005 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. Januar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Vorsitzenden Richter am Kam- mergericht Erich, die Richterin am Kammergericht Dr. Ehinger und den Richter am Kammer- gericht Dr. Lehmbruck wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung - 63/45 Js 1140/04 - teile ich Ihnen mit:
Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet. eine andere Entschließung zu rechtfertigen.
Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem Strafsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin. Elßholzstraße 30 - 33, einzureichen.
Hochachtungsvoll
Eggebrecht
Oberstaatsanwalt
Beglaubigt
Justizangestellte
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Die Sache hat eine verdammte Ähnlichkeit mit dem, was der bekannte Jurist Rolf Bossi in seinem neuen Buch so treffend als "Justizkumpanei" beschrieben hat.
Nun also: Klageerzwingungsverfahren, Bundesverfassungsgericht, EGMR - nicht zuletzt um von einer Rechtsinstanz, die nicht wie die deutsche Justiz eine nationalsozialistische Vergangenenheit aufzuweisen hat, das unsägliche Nazirichterprivileg auf den Prüfstand stellen zu lassen. Es ist peinlich genug, dass die braunen Vorgänger der heutigen Richter sich mittels dieser unsäglichen Rechtsverbiegung gegenseitig selbst freisprechen konnten. Und es sagt viel über den Zustand der heutigen deutschen Justiz aus, wenn sich ihre Angehörigen immer noch hinter das Nazirichterprivileg verstecken müssen.
Es ist hohe Zeit, dass diejenigen, die die Verantwortung für Rechtsbrüche und Rechtsbeugung tragen, endlich auch zur Verantwortung gezogen werden.
Insofern hoffe ich geradezu darauf, dass mein Weg durch deutschen Instanzen "erfolglos" bleibt, damit endlich auch mal ein Blick von außen diese andauernde "Strafvereitelung im Amt" (Bossi) seziert und deren Akteure zurechtweist.
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Und damit jeder weiß, worum es eigentlich geht, stelle ich hier meine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschft Berlin ein, auf die sich die Ablehnung bezieht.
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ZITAT:
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Elßholzstraße 30 - 33
10781 Berlin
Betrifft 63/45 Js 1140/04
Berlin, den 28.02 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren (erhalten am 18.02. 2005) gegen die Richter am Kammergericht Erich, Dr. Lehmbruck und Dr. Ehinger Beschwerde ein.
Das von der Staatsanwaltschaft als Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes apostrophierte Nazirichterprivileg ist weder von seiner Entwicklungsgeschichte noch von seiner (nicht vorhandenen) Rechtsverbindlichkeit her dazu geeignet, das Verfahren einzustellen.
Bekanntlich wurde das Nazirichterprivileg seinerzeit entwickelt, um es den in den Justizdienst der Bundesrepublik übernommenen ehemaligen NS-Richtern zu ermöglichen, angeklagten ehemaligen NS-Kollegen eine Verurteilung wegen des Tatbestandes der Rechtsbeugung zu ersparen ohne dass auch nur ein Anhaltspunkt im Gesetz diese Praxis gerechtfertigt hätte.
Anfang der siebziger Jahre hatte sich zunehmender Widerstand gegen dieses Nazirichterprivileg formiert. Andererseits bestanden viele altgediente Juristen darauf, den sogenannten unbedingten Vorsatz nun auch im Gesetz festzuschreiben. Bei der Strafrechtsreform von 1975 legte das Bundesjustizministerium im Strafrechtsausschuss des Bundestages mit vielen Beispielen dar, dass die Strafbarkeit schon des bedingten Vorsatzes bei der Rechtsbeugung den Richter nicht zu stark einenge. Daraufhin wurde die einschränkende Auffassung der Rechtsprechung nicht in das Gesetz übernommen. Auch bei folgenden Strafrechtsreformen wurde daran nichts geändert.
Damit wurde seitens des Gesetzgebers deutlich dokumentiert, dass eine Einschränkung der Wirksamkeit des Wortlautes des Rechtsbeugungsparagraphen eben nicht gewollt war.
Eine eigenständige Richtergesetzgebung durch Gerichte aber, die durch eine sogenannte Weiterentwicklung des Rechts die vom Gesetzgeber vorgegebenen Normen faktisch außer Kraft setzen, sieht das deutsche Recht nicht vor. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 [255] m.w.N.). Damit ist eine Einschränkung der Wirkungskraft des Wortlautes von § 339 StGB durch eine sogenannte Ständige Rechtsprechung ausgeschlossen.
Im übrigen sind die Gerichte (und also auch die Staatsanwaltschaften) durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht gebunden und können von ihr insbesondere dann abweichen, wenn dies zu einer verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift erforderlich sein sollte (vgl. BVerfG 2 BvL 43/92)
Verfassungskonform bedeutet, dass Richter zwar unabhängig, aber dennoch dem Gesetz unterworfen sind (Art 97 Abs. 1 GG). Auch die nachfolgenden Gesetze schreiben eindeutig vor, dass die Gerichte nicht unabhängig vom Gesetz handeln dürfen (§ 1 GVG, § 25 DRiG).
Den Beschuldigten sind nicht im Einzelfall Fehler unterlaufen. Vielmehr sind die Beschuldigten, wie in der von ihnen verfassten Beschlussbegründung des Kammergerichtes vom 8.4.2003 leicht zu erkennen ist, bei ihrer rechtsbeugenden Entscheidung zielgerichtet und systematisch vorgegangen.
§ 1626 Abs. 3 BGB bestimmt: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Und § 1684 BGB schreibt vor: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass das Umgangsrecht von Kind und nichtsorgeberchtigtem Elternteil dem Schutz des Grundgesetzes unterliegt, und dass dieses Recht nur wegen besonders schwerwiegender Gründe beschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden darf. Solche Gründe waren aber nicht gegeben und sind von den Beschuldigten auch nicht behauptet worden. Auch hat das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) mehrmals auf die Notwendigkeit einer schnellstmöglichen Umgangsentscheidung gerade bei Kleinstkindern wegen des besonderen Zeitempfindens dieser Betroffenengruppe für erforderlich erachtet (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2000, S. 413 <414>). Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind für jedes deutsche Gericht verbindlich.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Kammergerichts (April 2003) währte der rechtswidrige Umgangsboykott zum Nachteil des im Februar 2001 geborenen Kindes durch die Kindesmutter bereits über neun Monate. Da unter diesen Sachumständen und der eindeutigen Rechtslage der Rechtsbruch durch die Beschuldigten bei einer Weigerung, den Umgang per Beschluss durchzusetzen, allzu offensichtlich gewesen wäre, mussten die Beschuldigten zuvor den Rechtsbruch mittels der Verfälschung der Tatsachen vorbereiten. Also heißt es in der von den Beschuldigten verfassten Begründung des Kammergerichtsbeschlusses: Schließlich ist das Kindeswohl auch nicht dadurch gefährdet, dass es nach der Trennung der Eltern nicht mehr zu einem regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Tochter gekommen ist.
Erst nachdem die Beschuldigten den aktenkundigen, auch von der Kindesmutter nie in Abrede gestellten, im Verhältnis zum Lebensalter des Kindes zudem überlangen Umgangsboykott in einen nicht mehr regelmäßigen Kontakt umlogen, schien es ihnen möglich, den vorsätzlichen Rechtsbruch zu begehen und den Umgangsdurchsetzungsantrag zurückzuweisen.
Um eine Überprüfung und die daraus zwangsläufig erfolgende Korrektur des rechtsbeugenden Beschlusses durch ein weiteres Rechtsmittelgericht zu verhindern, schlossen die Beschuldigten die Zulassung eines Rechtsmittels mit ihrem Beschluss vom 19.05.2003 ausdrücklich aus.
Diese planvolle Vorgehensweise belegt nicht nur den bedingten, sondern den unbedingten Vorsatz der Beschuldigten.
Schwerwiegend ist diese vorsätzliche Entfernung von Recht und Gesetz, weil hier nicht nur einfaches Recht, sondern wissentlich sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch vom Grundgesetz garantierte Grundrechte verletzt wurden. Schwerwiegend ist diese vorsätzliche Entfernung von Recht und Gesetz auch deshalb, weil der rechtskräftige, aber rechtsbeugende Beschluss für die Beschuldigten voraussehbar dem nunmehr mit dem Umgangsfall befassten Amtsgericht Pankow/Weißensee (dessen seinerzeitige stellvertretende Direktorin bekanntlich Jugendamtsmitarbeiter öffentlich unter dem Schlachtruf Ich denke feministisch! dazu aufgerufen hatte, entsprechendes Recht dann nicht umzusetzen, wenn es die sorgeberechtigen Mütter dies nicht wünschten) Gelegenheit gab, eigene rechtsbeugende Handlungen zu begründen. So wies die Richterin Bergmann vom erwähnten Amtsgericht meinen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Umgangsrechtes mit der sowohl die Bestimmungen von §§ 1626 Abs. 3 und 1684 BGB als auch den Entscheidungen von EGMR und Bundesverfassungsgericht bezüglich der schnellstmöglichen Umgangsentscheidung bei Kleinstkindern widersprechenden Begründung zurück, dass eine Gefährdung des Kindeswohls derzeit nicht ersichtlich ist (Az: 23a F 2652/03). Dass der mit dem rechtsbeugenden Beschluss der Beschuldigten fast identische Wortlaut nicht zufällig gewählt wurde, bestätigte Richterin Bergmann vom Amtsgericht Pankow/Weißensee in der Reaktion auf meine Rüge bezüglich ihrer rechtswidrigen Ablehnung meines Antrages auf einstweilige Anordnung. Sie beschied mir, ich möge mir den Beschluss des Kammergerichts zu Herzen nehmen (vgl. Protokoll vom 14.08.2003 - Az: 23a F 2652/03).
Die Beschuldigten sind Berufsrichter mit langjähriger Erfahrung in ihrem Amt. Die Rechtsanwendung in Kindschaftsrechtssachen und das Erkennen der daraus resultierenden Folgen waren für sie keine ungewöhnliche Aufgabenstellung. Dass der rechtsbeugende Beschluss nicht nur unmittelbare, sondern auch weitreichende mittelbare Folgen sowohl für das in seinen Grundrechten verletzte Kind als auch für mich haben würde, war den Beschuldigten also klar.
Das Kindschaftsrecht macht aus gutem Grund den Begriff des Kindeswohls zum Maßstab aller Entscheidungen. Auch wenn der Begriff des Kindeswohls bis heute einer eindeutigen Definition harrt, ist unbestritten, dass das Kindeswohl die Achtung der im Grundgesetz verbrieften Rechte, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur einschließt, sondern voraussetzt.
Das Kind wurde von der Kindesmutter vielfach durch misshandlungsähnliche Handlungen und Unterlassungen direkt an Leib und Leben bedroht. Mehrfach konnte das Kind von mir nur noch im letzten Moment dem Tod entrissen werden. Diese Umstände waren den Beschuldigten bekannt; sie wurden von der Kindesmutter auch nicht pauschal bestritten, sondern im Laufe des Verfahrens nur in Einzelfällen offenbar nach intensiver Beratung mit ihrer Rechtsanwältin abgemildert.
Als Ursache des immer wiederkehrenden, stets erhebliche Gefährdungen für Leib und Leben des Kindes bedeutenden Verhaltens der Kindesmutter vermutete eine in meiner Not konsultierte Fachärztin eine schwere Borderline-Erkrankung. Dies war den Beschuldigten bekannt.
Um dennoch zu dem von den Beschuldigten gewünschten rechtswidrigen Beschluss zu gelangen, mussten sie also zuvor alles daransetzen, unter strikter Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Aufklärung der tatsächlichen Sachumstände zu verhindern.
Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) waren die Beschuldigten verpflichtet, entsprechende vom Amtsgericht versäumte Ermittlungen (hier: ein fachärztliches Gutachten) anzustellen bzw. anstellen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu verbindlich entschieden, dass ein Verfahren nach FGG grundsätzlich dazu geeignet sein muss, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Die Sicherstellung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aber sind wie bereits erwähnt Voraussetzung und unstrittiger Grundbestandteil des Kindeswohls.
Um sich dieser verbindlichen Verpflichtung zu entziehen, bereiteten die Beschuldigten ihre weitere Rechtsbeugung dergestalt vor, dass sie vorsätzlich wahrheitswidrig behaupteten, auch in der Beschwerdeinstanz hätte ich keine Gründe benennen können, die die Annahme der Gefährdung des Kindes in der Obhut der Mutter plausibel machen(als hätte es die von der Kindesmutter nicht bestrittenen Beschreibungen der regelmäßigen Gefährdungen für Leib und Leben des Kindes nicht gegeben), um dann, ohne die dazu fachliche Kompetenz oder sachliche Zuständigkeit zu besitzen, zu erklären: Im Übrigen gehört das Borderline-Syndrom zu den Modediagnosen der heutigen Zeit, die oft in Anspruch genommen werden, ohne dass die Diagnose sauber gegen eine andere abgegrenzt wird. Weder eine Diagnose noch eine saubrere Abgrenzung standen den Beschuldigten zu vielmehr wäre dies Sache eines fachärztlichen Gutachtens gewesen.
Allgemein bekannt ist aber (und auf Grund der langjährigen Berufserfahrung der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass auch ihnen diese Tatsache geläufig ist), dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Kindstötungen ihre Ursache in einer Borderline-Störung der tötenden Mütter hat weshalb auch viele Täterinnen mit relativ geringen Strafen bedacht werden.
Nur auf Grund dieser intensiven Vorbereitungen erschien es den Beschuldigten nunmehr möglich, die für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nötigen und verbindlich vorgeschriebenen Ermittlungen zu unterlassen.
Dass die Beschuldigten dabei die regelmäßig und intensiv vorkommenden, das Kind akut gefährdenden Handlungen der Mutter durchaus im Bereich des Möglichen sahen, belegt die im Beschluss festgehaltene Äußerung der Beschuldigten: Dass die von dem Vater geschilderten aggressiven Ausbrüche nach wie vor andauern ist nicht anzunehmen und wird vom Vater auch nicht behauptet.
Diese Darlegung der Beschuldigten belegt zugleich, auf welch zum Teil schon wahnwitzig zu nennende Weise die sie bemüht waren, ihre Rechtsbeugung zu kaschieren: Nur weil niemand mehr zuschaut, finden die Misshandlungen auch nicht mehr statt!
Um einen rechtswidrigen Beschluss fassen zu können, gingen die Beschuldigten mit buchstäblichen allen, auch das Kind aufs höchste gefährdenden Mitteln vor; die gesetzlichen Vorgaben und verbindlichen Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht und EGMR bezüglich des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Kindeswohls wurden deshalb vorsätzlich ignoriert.
Das hier dargelegte liegt offen und hätte bei pflichtgemäßem Handeln der Staatsanwaltschaft leicht ermittelt werden können, zumal sich die Staatsanwaltschaft Berlin über zehn Monate Zeit ließ, um die Einstellung des Verfahrens zu verkünden.
Die hier beschriebenen Tatsachen und Umstände belegen nicht nur den unbedingten Willen der Beschuldigten, Recht zu umgehen und zu beugen. Die Art und Weise der Tatbegehung lässt zudem auf eine offenbar routinierte Arbeitsweise und damit auf eine erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten schließen.
Schon auf Grund dessen, dass sich wenigsten zwei der Beschuldigten bis zum heutigen Tage mit Kindschaftsrechtssachen befassen, sollten nicht zuletzt wegen des Schutzes der betroffenen Kinder vor den Beschuldigten die Ermittlungen zügig weitergeführt und das Verfahren umgehend zur Anklage gebracht werden.
Olaf K
ZITAT ENDE
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olaf,
25.03.2005, 14:26
- Re: GStwBln:Richterl.Tatsachenfälschen zwecks mutml.Rechtbgg. rechtfert.keineErmittl - ChrisTine, 25.03.2005, 15:39