Mail an Kinderschutzbund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre bisherigen Stellungnahmen zum Thema Vaterschaftstests finde ich im höchsten Maße bedenklich.
Sie befürworten nicht nur die Einstellung von Frau Ministerin Zypries, betroffene Männer zu kriminalisieren und ihnen ihre Rechte zu verwehren, sondern auch den Versuch der Ministerin, diese Rechtsverwehrung im gesamteuropäischen Raum durchzusetzen.
Damit verwehren sie auch den Kindern die in den UNO-Kinderrechten formulierten Rechte auf Kenntnis der Eltern. Hier ausdrücklich VATER und Mutter erwähnt.
Ihre Einstellung steht somit im Gegensatz zu den Menschenrechten und den von der UNO formulierten Rechten des Kindes. Die Entscheidung, die für mich nun zu fällen ist lautet, ob ich noch länger in einem Verein Mitglied sein will, der die Rechte des Kindes und der Männer mit Füßen tritt und deutlich formulierte Grundrechte verweigern will.
an info@dksb.de
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Die betreffenden "Gesetze" in den von der UNO formulierten Kinderrechten habe ich nicht mehr gefunden. Hat sie von euch jemand? Es geht dort um das Recht auf Vater und Mutter
Re: Mail an Kinderschutzbund
Als Antwort auf: Mail an Kinderschutzbund von Odin am 05. Februar 2005 14:20:30:
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Die betreffenden "Gesetze" in den von der UNO formulierten Kinderrechten habe ich nicht mehr gefunden. Hat sie von euch jemand? Es geht dort um das Recht auf Vater und Mutter
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
... soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Die BRD ein notorischer Sünder ( Vereitelung des Umgangsrechts, Kriminalisierung und Vereitelung der Vaterschaftsfestellung, Schutz der Verschleierung der wahren Vaterschaft )
Gruss Scipio
Re: UNO-Kinderrechtskonvention
Als Antwort auf: Mail an Kinderschutzbund von Odin am 05. Februar 2005 14:20:30:
Die betreffenden "Gesetze" in den von der UNO formulierten Kinderrechten habe ich nicht mehr gefunden. Hat sie von euch jemand? Es geht dort um das Recht auf Vater und Mutter
Natürlich.
- Kleine Zusammenstellung der Artikel, die irgendwie mit der Thematik zu tun haben:
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
Teil I,
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
[...]
Artikel 8 [Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich widerherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
[...]
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
[...]
Artikel 21 [Adoption]
a) Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen PErsonen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
[...]
- entnommen der vom BMFSFJ herausgegebenen Broschüre "Die Rechte der Kinder" 12/2001, die neben den eigentlichen Artikeln auch eine einfache kindgerechte Erklärung dieser enthält.
Re: Mail an Kinderschutzbund
Als Antwort auf: Re: Mail an Kinderschutzbund von UNO Kinderrechtskonvention am 05. Februar 2005 14:37:
Hi Scipio,
... soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Die BRD ein notorischer Sünder ( Vereitelung des Umgangsrechts, Kriminalisierung und Vereitelung der Vaterschaftsfestellung, Schutz der Verschleierung der wahren Vaterschaft )
...bei all´dem, was das Bundesministerium für Frauenrechte und das Bundesjustizministerium so ausschwitzen, kommt man kaum mehr umhin, sie zur Achsel der Bösen zu rechnen. Hoffentlich benutzen die ein gutes Deo. Wenn der Bush das spitz kriegt....weiaweia.
Angstschweiß - Max
Re: Mail an Kinderschutzbund
Als Antwort auf: Mail an Kinderschutzbund von Odin am 05. Februar 2005 14:20:30:
Die Entscheidung, die für mich nun zu fällen ist lautet, ob ich noch länger in einem Verein Mitglied sein will, der die Rechte des Kindes und der Männer mit Füßen tritt und deutlich formulierte Grundrechte verweigern will.
Was gibt da noch zu überlegen? Austreten, Begründung beilegen und fertig. Entweder man hat Prinzipien und vertritt diese, oder man läßt es bleiben.
Magnus