Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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"Informationelles Selbstbestimmungsrecht"

Konfuzius, Saturday, 05.02.2005, 15:38 (vor 7669 Tagen)

Hallo Leute,
wollte diesen Begriff hier nochmal extra herausstellen nachdem Prof. Dr. Walter Dietz (Universität Mainz) ihn in seinem 'Offenen Brief an Frau Bundesjustizministerin B. Zypries' endlich mal von seiner widernatürlichen, der feministischen Ideologie instrumentalisierten, aufgepfropften Bedeutung in hervorragender Weise enttarnt, und klar dargelegt hat was er wirklich bedeutet. Man hört diesen Begriff von den FeministInnen dauernd verwendet und weiß das da etwas nicht stimmt, kriegt es aber nicht unbedingt sofort heraus was es ist...

Odin hatte ja auch schon auf diesen offenen Brief hingewiesen.

Er ist wirklich sehr lesenswert weil er verschiedene Begriffsverschleierungen enttarnt und auf Aspekte aufmerksam macht die sehr wichtig sind, bisher aber entweder nur gestreift wurden oder praktisch so gut wie nie zur Sprache kamen, und wenn, dann nicht so klar.

[...]Der Schlüsselbegriff "informationelles Selbstbestimmungsrecht" (vgl. GenDG § 1) droht zum Unwort des Jahres 2005 zu werden, zumal er kinder- und väterfeindlich instrumentalisiert wird. Demgegenüber ist festzuhalten: Das Kind hat ein Recht auf biologische Selbstvergewisserung im natürlichen Familienverband; es hat daher kein Recht - weder ausgesprochen noch unausgesprochen - sein informationelles Selbstbestimmungsinteresse negativ ("Recht auf Nichtwissen" bzw. "Verheimlichung") gegenüber seinem rechtlich-sozialen Vater geltend zu machen. Vielmehr hat der Vater ein berechtigtes Interesse, die Identität der ihm zugeordneten Kinder zu kennen. Diese Identität hat unleugbar eben auch eine markante, fundamentale und unhintergehbare biologische Seite. Sie zu verheimlichen oder ihre Verheimlichung zu protegieren ist u.a. aus medizinischen Gründen (Blut- u. Organspende d. Vaters), aber auch aus erb- und versorgungsrechtlichen Gründen für den Rechtsstaat ausgeschlossen. Die Personwürde des Kindes schließt aus, daß der Gesetzgeber über sein informationelles Interesse negativ bestimmt. Es gibt ein existentielles Interesse des Kindes, seinen biologischen Vater kennen zu dürfen. Ich finde es schlimm, wenn das "existentielle Interesse" des Kindes auf sein wirtschaftliches Versorgtsein reduziert wird. Das ist ein materialistischer Reduktionismus, der übersieht, daß ein Kind auch ohne massive Hinweise von außen die Frage nach seinem biologischen Vater zu stellen vermag. In seinem Lebenshorizont hat diese Frage durchaus existentiellen Charakter.
Darüberhinaus gibt es ein existentielles Interesse der Mütter, ggf. vor ihrer eigenen Strategie des Betruges und der Verheimlichung bewahrt zu werden. Wenn der Gesetzgeber bestrebt ist, Väter weitergehend zu entrechten, darf er nicht hoffen, damit einhergehend Kindern und Müttern zu dienen. Denn es gibt für alle Seiten ein existentielles Interesse an der Wahrheit. Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar. Eine Familie sollte nicht auf Lüge gebaut werden. Wenn eine Frau ihr Betrugsgeheimnis erfolgreich hütet (was nach außen hin gelingen mag), so ist sie doch nicht sicher davor, daß die Wahrheit eines Tages ans Licht kommt. Darüberhinaus ist die Macht der Verheimlichung in der betrügenden Mutter untergründig wirksam. Der Schein der Harmonie hat seinen Preis. Schützenhilfe zu leisten für Rechtsbruch und dauerhaften Betrug, wie es sich der Gesetzgeber nach Kräften vornimmt, ist daher nichts, was letztlich "den Frauen" dient (wobei schon gar nicht alle Frauen Ehebrecherinnen sind, so wenige sich auch zeitlebens monogam verhalten). Der Staat sollte sich nicht anheischig machen, Rechtsbruch und Rechtsbeugung zu fördern. Sich und andere betrügende Frauen sollten in ihrem Verhalten nicht bestärkt und legislativ immunisiert werden. [...]

Hier gehts weiter: http://pro-test.net/

Dann auf dieser Seite unten, unter: Sonstiges: 'Offener Brief, 7 Thesen und ein neuer Text (Vertrauen/Mißtrauen) mit Ideen zur praktischen u. rechtlichen Durchführung von Prof. Dr. Walter Dietz'

Gruß
Konfuzius ;-)


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