Gesetzentwurf Vaterschaftstest
§ 21
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
(1) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf nur in Auftrag gege-ben und vorgenommen werden, nachdem folgende Personen in die Untersuchung und eine dafür bei ihnen erforderliche Gewinnung einer genetischen Probe eingewilligt haben:
1. die Person, deren Abstammung geklärt werden soll (Kind),
2. die Mutter,
3. der Mann, dessen genetische Probe auf die Vaterschaft hin untersucht werden soll, und
4. der Vater, wenn eine Vaterschaft nach den §§ 1592 bis 1600 e des Bürgerlichen Gesetz-buchs besteht. Es dürfen nur die zur Klärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen an der gene-tischen Probe in Auftrag gegeben und vorgenommen werden. Feststellungen über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorge-nommen werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 über den Arztvorbehalt gilt entsprechend.
(3) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf nur vorgenommen werden, nachdem die für die Vornahme der Untersuchung verantwortliche Person nach Absatz 2 Satz 1 diejenigen Personen, deren Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, über die genetische Untersuchung aufgeklärt hat und diese Personen schriftlich eingewil-ligt haben. § 11 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz und Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 über die Aufklärung gilt entsprechend.
(4) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Satz 3 und Abs. 2 über die Einwilligung, § 13 Abs. 2 bis 4 über die Mitteilung des Ergebnisses, § 14 über die Aufbewahrung und Vernichtung des Ergebnisses und § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 über Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der Proben gelten entsprechend.
(5) Eine genetische Untersuchung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Be-deutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hier-nach auszurichten, darf abweichend von § 16 Abs. 1 auch zur Klärung der Abstammung dieser Person vorgenommen werden. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 über genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken bei nicht einwilligungsfähigen Per-sonen gilt entsprechend.
(6) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung darf abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 auch zur Klärung der Abstammung eines Fötus oder Embryos und abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden, wenn nach ärztlicher Erkennt-nis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetz-buchs begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Bei einer nach Satz 1 zulässigen genetischen Untersu-chung gilt der Fötus oder Embryo als Person und Kind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Schwangere als Mutter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Einwilligung des Mannes, dessen genetische Probe infolge der nach ärztlicher Er-kenntnis an der Schwangeren begangenen rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs vorhanden ist, nicht erforderlich. § 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 über genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken bei nicht einwilligungsfähigen Personen gilt entsprechend.
(7) Die Vorschriften über die Feststellung der Abstammung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bleiben unberührt.