Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Der (gesetzliche) Vater ist nicht irgendwer

Scipio Africanus, Thursday, 13.01.2005, 12:59 (vor 7692 Tagen)

Aus der "Zeit":
Worum geht es eigentlich? Darum, dass die heimliche Entnahme und Prüfung des Kindeshaars ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar gegen das Grundrecht des Kindes, dessen Haar die Gen-Informationen enthält. Und gegen das Grundrecht der unwissenden Mutter.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes darf also nicht angetastet werden. Inwiefern aber hat ein unmündiges, fremdbestimmtes Kind ein Selbstbestimmungsrecht in dieser Sache ? Das Selbstbestimmungsrecht ist somit an den Erziehungsberechtigten ausgeliehen, die bevormundete Selbstbestimmung sozusagen. Tja, da muss man mindestens 20 Jahre Juristik studiert haben, um das zu begreifen.

Das Gendiagnostikgesetz soll gemäss Zypries verhindern, dass Genmaterial nicht ohne das Wissen aller Beteiligten zu Analysezwecken verwendet werden darf. Das ist soweit nachvollziehbar, ja sogar unterstützungswürdig. Aber selbstverständlich ist der gesetzliche Vater nicht gleichzustellen mit beispielsweise Versicherungen, die aus der Gendiagnose Krankheitsrisiken abschätzen wollen.

Gesetzlicher Vater wird Mann ohne weiteres aufgrund einer VERMUTUNG, der Vaterschaftsvermutung. Deshalb muss dem gesetzlichen Vater ohne weiteres erlaubt sein, die Richtigkeit der Vermutung zu überprüfen, da dem Vater erhebliche Verpflichtungen daraus erwachsen. Ohne weiteres heisst in diesem Zusammenhang auch ohne psychischen Druck. Ein Rechtsverfahren, das den Verdacht begründen muss, stellt eine solche psychische ( und auch materielle ) Belastung für den zweifelnden Vater dar.

Gruss ... Scipio

Re: Noch eine Anmerkung

Scipio Africanus, Thursday, 13.01.2005, 13:38 (vor 7692 Tagen) @ Scipio Africanus

Als Antwort auf: Der (gesetzliche) Vater ist nicht irgendwer von Scipio Africanus am 13. Januar 2005 10:59:30:

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes darf also nicht angetastet werden. Inwiefern aber hat ein unmündiges, fremdbestimmtes Kind ein Selbstbestimmungsrecht in dieser Sache ? Das Selbstbestimmungsrecht ist somit an den Erziehungsberechtigten ausgeliehen, die bevormundete Selbstbestimmung sozusagen. Tja, da muss man mindestens 20 Jahre Juristik studiert haben, um das zu begreifen.

Als Ergänzung ...
Völlig ausgeblendet wird auch, dass zwischen der Mutter und dem Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung ein Interessenkonflikt besteht. Schon deshalb sollten die Interessen des Kindes nicht von der Kindsmutter wahrgenommen werden, auch wenn Sie das alleinige Sorgerecht hat.

Gruss Scipio

Re: Noch eine Anmerkung

Magnus, Thursday, 13.01.2005, 14:03 (vor 7692 Tagen) @ Scipio Africanus

Als Antwort auf: Re: Noch eine Anmerkung von Scipio Africanus am 13. Januar 2005 11:38:17:

Völlig ausgeblendet wird auch, dass zwischen der Mutter und dem Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung ein Interessenkonflikt besteht. Schon deshalb sollten die Interessen des Kindes nicht von der Kindsmutter wahrgenommen werden, auch wenn Sie das alleinige Sorgerecht hat.
Gruss Scipio

Genauso ist es. Auch bei dem geplanten Testverbot, wo mit den Interessen der Mutter und des Kindes in einem Atemzug argumentiert wird, liegen zwei völlig verschiedengerichtete Interessen vor. Im meinen Augen ist es sogar pervers, das Kind hier so zu einem zweckorientiertem Spielball zu degradieren. Jedes Kind würde wissen wollen, wer sein Vater ist - je früher, desto besser.

Magnus

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