Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests

Andreax, Monday, 10.01.2005, 19:00 (vor 7695 Tagen)

Montag 10. Januar 2005, 15:29 Uhr

BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests

Karlsruhe (AP) Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird am Mittwoch darüber verhandeln, ob Gerichte die Ergebnisse heimlicher Vaterschaftstestes verwerten dürfen. Wann der Familiensenat, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt, sein Urteil sprechen wird, ist allerdings noch offen. Bislang war die Rechtsprechung, was den Umgang mit den Test angeht, in Deutschland uneinheitlich.

In den Revisionsverhandlungen geht es um Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Thüringen. In beiden Fällen hatten Väter heimlich Gentests von Kindern anfertigen lassen, weil sie Zweifel hatten, ob diese von ihnen abstammen. Ein Vater hatte in einem Labor ein Kaugummi des Kindes abgegeben, weil er seine Vaterschaft testen lassen wollte. Als der Test ergab, dass er als Vater ausgeschlossen sei, strengte er eine gerichtliche Klage an. Das Oberlandesgericht Celle beurteilte den vorgelegten Test aber als unverwertbar, weil er heimlich angefertigt wurde.

Ebenso entschied das OLG Thüringen. Dort war einem Kind unter einem Vorwand ein Haar ausgerissen und in einem Labor gentechnisch untersucht worden. Auch hier wurde der Test nicht verwertet. Hiergegen legten die Väter Revision beim BGH ein. Mit ihren Klagen wollen sie erreichen, dass die Testergebnisse heimlicher Tests vom Gericht als Anfechtungsgrund anerkannt werden.

Grundsätzlich kann ein Mann, der als Kindesvater eingetragen ist, die Vaterschaft im Nachhinein nur anfechten, wenn er von Umständen erfährt die begründete Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Erst dann prüft das Gericht, ob es einen Gutachter beauftragt und die Abstammung klären lässt.

Nach Plänen des Bundesjustizministeriums sollen heimliche Vaterschaftstests allerdings noch in diesem Jahr unter Strafe gestellt werden. Gleichzeitig gibt es Überlegungen, das offizielle Verfahren, mit denen Väter ihre Vaterschaft feststellen lassen können, zu vereinfachen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 60/03 und 227/03

Quelle

Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests

ein weiterer Andreas, Monday, 10.01.2005, 19:26 (vor 7695 Tagen) @ Andreax

Als Antwort auf: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests von Andreax am 10. Januar 2005 17:00:18:

Grundsätzlich kann ein Mann, der als Kindesvater eingetragen ist, die Vaterschaft im Nachhinein nur anfechten, wenn er von Umständen erfährt die begründete Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Erst dann prüft das Gericht, ob es einen Gutachter beauftragt und die Abstammung klären lässt.

Wenn das Gericht private Vaterschaftstest als nicht verwertbar einstuft, dann bedeutet dies, daß ein Nicht-Vater das gerichtliche Verfahren zur Feststellung seiner Nicht-Vaterschaft gar nicht nutzen kann. Er hat zwar die Gewißheit, nicht der Vater zu sein, aber das Gericht interessiert das einfach nicht. Also bleibt er es de jure.

Was nützen dann private Tests überhaupt noch, wenn sie nicht verwertbar sind?!

Und um so bizarrer erscheint die Argumentation von Zypries derzufolge private Tests verboten werden können, da ja ohnehin das Gerichtsverfahren offen stehe. Das Verfahren mag schon offenstehen, in dem Sinne, daß Mann damit zwar vor Gericht landet. Das Gericht sagt aber: nicht verwertbar, ätsch! Fertig ist die Laube.

Was ist denn dann überhaupt noch ein begründeter Zweifel?!

Ein Stück aus dem Tollhaus.

Gruß

Andreas

Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests

ich , Monday, 10.01.2005, 20:19 (vor 7695 Tagen) @ ein weiterer Andreas

Als Antwort auf: Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests von ein weiterer Andreas am 10. Januar 2005 17:26:12:

Grundsätzlich kann ein Mann, der als Kindesvater eingetragen ist, die Vaterschaft im Nachhinein nur anfechten, wenn er von Umständen erfährt die begründete Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Erst dann prüft das Gericht, ob es einen Gutachter beauftragt und die Abstammung klären lässt.

Wenn das Gericht private Vaterschaftstest als nicht verwertbar einstuft, dann bedeutet dies, daß ein Nicht-Vater das gerichtliche Verfahren zur Feststellung seiner Nicht-Vaterschaft gar nicht nutzen kann. Er hat zwar die Gewißheit, nicht der Vater zu sein, aber das Gericht interessiert das einfach nicht. Also bleibt er es de jure.
Was nützen dann private Tests überhaupt noch, wenn sie nicht verwertbar sind?!
Und um so bizarrer erscheint die Argumentation von Zypries derzufolge private Tests verboten werden können, da ja ohnehin das Gerichtsverfahren offen stehe. Das Verfahren mag schon offenstehen, in dem Sinne, daß Mann damit zwar vor Gericht landet. Das Gericht sagt aber: nicht verwertbar, ätsch! Fertig ist die Laube.
Was ist denn dann überhaupt noch ein begründeter Zweifel?!
Ein Stück aus dem Tollhaus.

Gruß
Andreas

heimliche vaterschaftstest waren noch nie verwertbar, da man nicht nachweisen kann von wem die proben sind.

ein heimlicher vaterschaftstest dient der eigenen sicherheit, nicht mehr nicht weniger.
sollte sich bei einem heimlichen test herrausstellen das
man nich tder vater ist, kann man unbesorgt eine klage anstreben.
denn die heiraus resultierenden kosten muss man nicht mehr tragen.
ein begründeter verdacht ist :
zu behaubten die mutter hätte im streitgespräch das behaubtet. und der
herr xxxx ( irgendein naher bekannter) wäre der vater .

um dieses zu klären muss das gericht einen test beauftragen.

Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests

hquer, Monday, 10.01.2005, 20:33 (vor 7695 Tagen) @ ich

Als Antwort auf: Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests von ich am 10. Januar 2005 18:19:04:

heimliche vaterschaftstest waren noch nie verwertbar, da man nicht nachweisen kann von wem die proben sind.
ein heimlicher vaterschaftstest dient der eigenen sicherheit, nicht mehr nicht weniger.
sollte sich bei einem heimlichen test herrausstellen das
man nich tder vater ist, kann man unbesorgt eine klage anstreben.
denn die heiraus resultierenden kosten muss man nicht mehr tragen.
ein begründeter verdacht ist :
zu behaubten die mutter hätte im streitgespräch das behaubtet. und der
herr xxxx ( irgendein naher bekannter) wäre der vater .
um dieses zu klären muss das gericht einen test beauftragen.

Du hast das - glaub' ich - falsch verstanden. Natürlich hast Du recht, daß private Vaterschaftstests nicht gerichtlich verwertbar sind. Sie waren es nicht und werden es auch nicht.
Um aber eine Vaterschaftsanfechtung überhaupt gerichtlich durchzuboxen, müssen nachvollziehbar "erhebliche Zweifel" des gesetzlichen Vaters (i.e. Ehemann) im Raum stehen. Diese müssen glaubhaft gemacht werden - z.B. durch das Auftreten eines Zeugen, der bestätigt, dem genannten Vater von der Untreue seiner Ehefrau berichtet zu haben. Wird der Zeuge vor Gericht als glaubwürdig erachtet, beschließt das Gericht eine Feststellung der Vaterschaft.
Ein ebenso "glaubwürdiger" Grund für die Einleitung der Vaterschaftsfeststellung war bisher vielen Gerichten das Ergebnis eines heimlichen Vaterschaftstests - aber eben nicht allen Gerichten. Und die Väter, denen die Gerichte ihren heimlichen Vaterschaftstest nicht als Grund ihres (legitimen) Zweifels abgenommen haben und ihnen somit die Vaterschaftsfeststellung verwehrt haben - diese Väter klagen jetzt vorm BGH.

hquer

Probenentnahme durch Arzt bestätigen lassen!

T.Lentze, Monday, 10.01.2005, 23:41 (vor 7695 Tagen) @ ich

Als Antwort auf: Re: BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests von ich am 10. Januar 2005 18:19:04:

heimliche vaterschaftstest waren noch nie verwertbar, da man nicht nachweisen kann von wem die proben sind.

Falsch!

Das Institut, bei dem ich die Vaterschafts-Feststellung für das dritte Kind meiner Exe durchführen ließ (das Kind war, wie sich dann herausstellte, NICHT von mir) teilte mir vorweg Folgendes mit:

"Die Probenentnahme kann auch in Anwesenheit eines unparteiischen Zeugen (z.B. eines Arztes) durchgeführt und mit einer Identitätsfeststellung verknüpft werden. Das kann von Vorteil sein, wenn Sie das Gericht etwa vor Gericht verwenden wollen, da so nachgewiesen werden kann, daß die Proben tatsächlich von den beteiligten Personen stammen. (...) Hier ist sehr wichtig, daß die Proben direkt vom Arzt an uns geschickt werden. Der Arzt darf Ihnen die Proben nicht mehr aushändigen, da andernfalls die Identitätsfeststellung nichtig wäre." (Hervorhebung von mir. - Es folgt der Hinweis, Ausweispapiere und Paßbild mitzubringen, falls der Zeuge - d.i. der Arzt - kein Polaroidfoto anfertigen kann.)

So habe ich es gemacht.

Ich räume allerdings ein, daß ein Gericht in unserer Gynäkokratie auch dann sich vorbehalten könnte, die Feststellung anzuerkennen oder nicht.

Freundliche Grüße, T.L.

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