BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests
Montag 10. Januar 2005, 15:29 Uhr
BGH verhandelt über Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests
Karlsruhe (AP) Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird am Mittwoch darüber verhandeln, ob Gerichte die Ergebnisse heimlicher Vaterschaftstestes verwerten dürfen. Wann der Familiensenat, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt, sein Urteil sprechen wird, ist allerdings noch offen. Bislang war die Rechtsprechung, was den Umgang mit den Test angeht, in Deutschland uneinheitlich.
In den Revisionsverhandlungen geht es um Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Thüringen. In beiden Fällen hatten Väter heimlich Gentests von Kindern anfertigen lassen, weil sie Zweifel hatten, ob diese von ihnen abstammen. Ein Vater hatte in einem Labor ein Kaugummi des Kindes abgegeben, weil er seine Vaterschaft testen lassen wollte. Als der Test ergab, dass er als Vater ausgeschlossen sei, strengte er eine gerichtliche Klage an. Das Oberlandesgericht Celle beurteilte den vorgelegten Test aber als unverwertbar, weil er heimlich angefertigt wurde.
Ebenso entschied das OLG Thüringen. Dort war einem Kind unter einem Vorwand ein Haar ausgerissen und in einem Labor gentechnisch untersucht worden. Auch hier wurde der Test nicht verwertet. Hiergegen legten die Väter Revision beim BGH ein. Mit ihren Klagen wollen sie erreichen, dass die Testergebnisse heimlicher Tests vom Gericht als Anfechtungsgrund anerkannt werden.
Grundsätzlich kann ein Mann, der als Kindesvater eingetragen ist, die Vaterschaft im Nachhinein nur anfechten, wenn er von Umständen erfährt die begründete Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Erst dann prüft das Gericht, ob es einen Gutachter beauftragt und die Abstammung klären lässt.
Nach Plänen des Bundesjustizministeriums sollen heimliche Vaterschaftstests allerdings noch in diesem Jahr unter Strafe gestellt werden. Gleichzeitig gibt es Überlegungen, das offizielle Verfahren, mit denen Väter ihre Vaterschaft feststellen lassen können, zu vereinfachen.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 60/03 und 227/03