Umgangspflicht - wenns grad paßt
Erzwungener Umgang mit außerehelichem Kind () vom 20.12.2004
Inhalt: 1 Umgangsrechtsantrag des Kindes
Umgangsrechtsantrag des Kindes
Warum verheiratete Männer, die eine Geliebte haben, sich unbedingt aktiv
um Empfängnisverhütung kümmern sollten
Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht
Das OLG Brandenburg hat im Januar 04 entschieden, dass ein
nichteheliches Kind auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem
nichtehelichen Vater haben kann, wenn dieser den Kontakt strikt ablehnt.
Der Vater hatte den Kontakt abgelehnt, weil das Kind einer
außerehelichen Beziehung entstammt, die der Vater zu Beginn der
Schwangerschaft beendet hatte. Er trug vor, die Kindsmutter versuche auf
diese Weise nur, die Beziehung wieder aufleben zu lassen, außerdem
gefährde der Kontakt zu dem Kind seine Ehe, aus der im Übrigen ebenfalls
zwei Kinder hervorgegangen seien. Seine Frau habe ihm gedroht, ihn zu
verlassen, wenn er Kontakt mit dem Kind habe.
Das vorinstanzliche Gericht hatte den Antrag des Kindes auf Umgang
abgelehnt, da ein Umgang angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters
nicht dem Kindeswohl entspreche, zumal der seinerzeit zweijährige Sohn
noch nicht in der Lage sei, einen Wunsch nach Kontakt zu seinem Vater zu
äußern.
In der Beschwerdeinstanz obsiegte jedoch der Sohn, vertreten durch die
Mutter. Nach § 1684 I BGB hat der Sohn das Recht auf Umgang mit seinem
leiblichen Vater, und der Vater ist verpflichtet, den Umgang
wahrzunehmen. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der
Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern - gerade wenn
das Kind nicht bei ihnen lebt - für die Entwicklung und das Wohl des
Kindes von herausragender Bedeutung ist. Das Kind ist nicht nur Objekt
elterlichen Umgangs, sondern der Umgang der Eltern mit dem Kind dient
ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen mit beiden Elternteilen
aufzubauen und zu erhalten.
Das Umgangsrecht des Kindes wiegt nach Ansicht des Gerichts (und auch
nach Ansicht der Verfasserin des Artikels) schwerer als das Recht des
Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, zumal das Kind für
seine Existenz nicht verantwortlich ist - die Verantwortung hierfür
trägt der Vater zu 50%. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG, und hierauf
zielte der Vater ja ab, als er vortrug, seine Ehe sei durch die Ausübung
des Umgangs gefährdet, ist nicht ersichtlich. Die Gewährleistung von Ehe
und Familie als verfassungsmäßige Institution wird durch den
verfassungsmäßigen Auftrag, den nichtehelichen Kindern durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft wie den ehelichen zu
schaffen, nicht beeinträchtigt. Bereits 1969 stellte das
Bundesverfassungsgericht fest, dass das Kind "so wenig wie möglich
leiden soll unter dem Verhalten seiner Erzeuger" (BVerfG in NJW 1969,
597).
Rechtsanwältin Michaela Albrecht,
www.albrecht-rechtsanwaeltin.de