Zahlungen an Geschiedene und Unverheiratete künftig gleich ...
BGH gleicht Unterhalt von Müttern an
Zahlungen an Geschiedene und Unverheiratete künftig
nach gleichem Maßstab
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter dem von geschiedenen angenähert. Mit dem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil wurden die Zahlungen an eine gut verdienende unverheiratete Mutter allerdings reduziert.
16.12.2004
Denn wie bei Unterhaltszahlungen nach Scheidungen gilt nun auch beim Unterhalt für unverheiratete Mütter, dass dem zahlenden Vater ebenso viel Geld bleiben muss wie dem Unterhaltsberechtigten.
Gleichstellung Unverheirateter
Im konkreten Fall verdiente die Frau vor der Geburt der Tochter mit 2600 Euro rund 300 mehr als der Kindesvater. Als sie nach der Niederkunft nur noch halbtags arbeitete und nur rund 1380 Euro verdiente, wollte sie den Differenzbetrag vom Kindesvater als Unterhalt. Grundsätzlich hat eine unverheiratete Mutter drei Jahre lang Anspruch auf Unterhalt entsprechend ihrer Lebensstellung. Das Oberlandesgericht (OLG) München sprach ihr aber nur einen Teilbetrag zu. Denn sonst, so das Oberlandesgericht München, verfüge sie mit ihrer Halbtagstätigkeit über mehr Geld als der Kindesvater. Nach dem Unterhaltsrecht für Geschiedene gilt jedoch, dass jedem etwa gleich viel bleiben müsse.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 121/03
Der BGH bestätigte jetzt erstmals, dass dieser so genannte Halbteilungsgrundsatz auch für Unverheiratete anzuwenden ist. Damit wird erneut eine Annäherung zwischen unverheirateten und geschiedenen Müttern vorgenommen. Bereits vor zwei Wochen wurde auch der so genannte Selbstbehalt von geschiedenen und unverheirateten Vätern angeglichen. Geschiedenen muss ein Betrag von etwa 840 Euro bleiben, darüber hinaus ist das Einkommen grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes und der Mutter zu verwenden. Bei unverheirateten Vätern hatten die Gerichte aber bislang einen Selbstbehalt von 1000 Euro angesetzt. Dafür gibt es nach einem weiteren Urteil des BGH keinen Grund.
Zeitliche Befristung auf Prüfstand
Mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Annäherung von Geschiedenenunterhalt und dem unverheirateter Mütter wird allerdings die zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs für unverheiratete Mütter auf drei Jahre immer schwieriger zu begründen. Denn Geschiedene haben bis zum 11. Lebensjahr des Kindes Unterhaltsanspruch an den Ex-Mann. Die zeitliche Befristung des Unterhalts auf in der Regel drei Jahre für ledige Mütter liegt bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Wann der Erste Senat über die unterschiedlichen Fristen für unverheiratete und geschiedene Mütter entscheidet, ist allerdings offen.
http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/22/0,1367,MAG-0-2241302,00.html
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Sven,
16.12.2004, 21:19
- Unterhalt - Norbert, 17.12.2004, 10:26
- Re: Zahlungen an Geschiedene und Unverheiratete künftig gleich ... - Nikos, 18.12.2004, 14:25