Änderungen im Unterhaltsrecht
Bundesministerium der Justiz
Wesentliche Inhalte zur geplanten Reform des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen von Verwandten füreinander, die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen.
Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert:
* Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen steigt (214.000 im Jahr 2003). Ganz überwiegend geht die Scheidung von den Frauen aus. Ein Hauptmotiv ist der Wunsch nach Unabhängigkeit. Geschieden werden eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind kinderlos.
* Geänderte Rollenverteilung: Die traditionelle Alleinverdienerehe wird seltener; immer mehr verheiratete Frauen - auch mit Kindern - sind berufstätig. Das deckt sich mit dem europäischen Trend.
Neue Familienstrukturen: Etwa 5% aller Kinder leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei ihrer alleinerziehenden Mutter oder ihrem alleinerziehenden Vater. Rund ein Drittel der über 2 Millionen unverheiratet zusammenlebenden Paare haben Kinder.
* Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der sogenannten Mangelfälle steigt, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung stehende Einkommen in äußerst komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die erschreckend hohe Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca. 1,08 Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempfänger.
* Zunahme von Zweitfamilien: Da immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer Zweitfamilie mit Kindern. Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die zweite Familie bleibt deshalb unter dem Strich oft nur wenig übrig.
* Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass zwar der für die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel ohne Murren gezahlt wird. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war.
Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Es sollen nicht noch mehr Kinder zu Sozialhilfeempfängern werden. Wir müssen außerdem mehr Eigenverantwortung nach der Ehe einfordern, damit auch die Zweitfamilien eine realistische Chance haben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Wir planen deshalb noch für diese Legislaturperiode eine Reform des Unterhaltsrechts, die im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls,
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und
3. wesentliche Vereinfachung in zentralen Fragen.
Erstes Ziel der Reform: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist:
* eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
* eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter, die Kinder betreuen, und
* die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern.
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird die erste Ehefrau in bestimmten Fällen gegenüber der zweiten Ehefrau privilegiert. Beide Ehefrauen wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter privilegiert. Diese befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung ihres Kindes im zweiten Rang.
Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Damit wird die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen hier im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Elternteile haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen haben, aber auch die nicht verheiratete Mutter werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
Was heißt das konkret?
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat die Kinder betreut und nicht gearbeitet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie ihre minderjährigen Kinder betreut. Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur 4 Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl nicht gearbeitet hat und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt.
Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die leer ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben wie schon heute - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II (ab dem 1. Januar 2005).
2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter
Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht grob unbillig ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der Betreuungsunterhalt der geschiedenen Mutter beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter basiert dagegen nur auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Mit der Unterhaltsrechtsreform sollen die Ansprüche geschiedener und nicht verheirateter Mütter weiter angeglichen werden. Konkret: Die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die ersten drei Jahre hinaus soll weiter abgesenkt werden. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies zu einer deutlichen Besserstellung nicht verheirateter Mütter führen.
3. Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern
Durch eine gesetzliche Definition des Mindestbedarfs von Kindern soll eine Harmonisierung mit dem steuer- und sozialrechtlichen Existenzminimum erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber hier zu mehr Normenklarheit aufgefordert. Die Reform wird diesen Auftrag erfüllen und für mehr Transparenz sorgen, da dies der Akzeptanz von Unterhaltszahlungen an Kinder nur nützen kann.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der auch beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht auf gleicher Augenhöhe gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen.
Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:
* Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
* Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
* Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
* Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.
Drittes Ziel der Reform: Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht soll außerdem in vier wichtigen Punkten vereinfacht werden:
* Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern: Dies führt zu mehr Transparenz und zu einer erheblichen Entlastung der Justiz, die heute hochkomplizierte und für den Laien kaum verständliche Mangelfallberechnungen vornehmen muss.
* Wegfall der alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetrag-Verordnung.
* Klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge.
* Konzentration der verstreuten Befristungsregelungen auf eine Norm und zugleich Ausweitung der Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten.
Fazit:
Die in Aussicht genommenen Änderungen bedeuten keine Revolution im Unterhaltsrecht. Sie bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für Altfälle gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an.