Staatlich subventionierte Väterdiskrimierung
Offener Brief
Grüss Gott Frau Ammer,
da Sie namentlich Verantwortlich zeichnen im Impressum der Hompeage , des Vereins "Bündnis für Kinder", die direkte Anrede.
Das mir als Ansonsten höflichen und sozial eingestellten Menschen nahezu eingeimpfte Hochachtungsvoll, geehrt oder sonstige Formulierung, muss ich mir Angesichts der von Ihnen, allerdings stellen sie nur einen kleinen Teil der Propaganderie dar, initiierten Kampagne gegen Väter, verkneifen.
Ich forde Sie auf, dass Plakat
"Eins von ihnen mag mit Papa nicht alleine sein."
"Jedes 5. Kind ist Opfer von Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung"
zurückzuziehen und Ihre Ziele bzw. der Ergebnisse die Sie zu erzielen suchen, vom Grunde her noch einmal zu überdenken.
andernfalls gehe ich davon aus, dass Sie bewusst das Mittel der Manipuilation auf Kosten von wehrlosen Kindern missbrauchen.
Sie haben es von Väterseite her mit einem Potential an zumeist anständigen, liebevollen Elternteilen zu tun.
Durch bewusstes schüren von latenten Ängsten und Vorurteilen und berufen auf Grauziffern, erreichen sie lediglich, dass Ihre Kampagnen unseriös erscheinen und schaden damit dem eigentlichen Gedanken des Schutze von Kindern.
Die ganze Aufmachung des Plakates ist Dazu angetan, irgendwelchen Ammenmärchen vom bösen Wolf Vorschub zu leisten. Durch abbilden von vier Kindern und der Betitelung "Eines von ihnen mag nicht mit Papa alleine sein", erwecken sie den Eindruck, jedes vierte Kind (unter dem hinweis jedes fünfte Kind erleide Gewalt), sei Opfer der Gewalt des Vaters.
Verschlimmert wird die Situation dadurch, dass sie im Staatsdienst stehen und somit eine besondere Verantwortung ALLEN Bürgern und Steuerzahlern gegenüber haben.
Obige Plakatierungsaktion stellt schon nahezu Volksverhetzung dar.
§ 130 STGB
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ....
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Einen Verstoss gegen das Gleichheitsprinzip im Artikel drei des GG dar.
Artikel 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Einen Verstoss gegen das Europäischen Antidiskriminierungsgebote dar.
Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Ich persönlich fühle mich diffamiert und beleidigt.
mit angemessenem Gruss
Frank Ossig
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mailto: mailto:info@buendnis-fuer-kinder.de
