Zahlen zur häuslichen Gewalt
delete, Saturday, 30.10.2004, 12:26 (vor 7769 Tagen)
Hallo,
vorgestern hat das hessische Innenministerium Zahlen vorgelegt. Auszug (Volltext im Link unten):
"Insgesamt wurden 5.159 Tatverdächtige festgestellt (2002: 4.179), davon waren 4.652 (90,2 %) Tatverdächtige männlich, 507 (9,8 %) Mal waren die Tatverdächtigen weiblich. [...]
Die Zahl der Opfer belief sich im vergangenen Jahr auf 5.163 (2002: 4.278). Davon waren 4.672 (90,5 %) Opfer weiblich, 491 (9,5 %) Opfer männlich. In 2.680 Fällen waren zudem auch im Haushalt lebende Kinder betroffen."
In jedem zehnten gemeldetn Fall weibliche Täter. In jedem zweiten Fall auch Kinder als Betroffene.
So ganz paßt die Täterverteilung nicht mit der Pilotstudie des BMFSFJ zusammen:
Re: Zahlen zur häuslichen Gewalt
Garp, Sunday, 31.10.2004, 11:45 (vor 7768 Tagen) @ delete
Als Antwort auf: Zahlen zur häuslichen Gewalt von delete am 30. Oktober 2004 09:26:46:
Hallo delete,
bei den Zahlen aus Hessen handelt es sich um die Polizeistatistik. Also das so genannte Hellfeld. Bei der Studie des BMFSFJ wurde meines Wissens das Dunkelfeld erforscht. Dass insbesondere Männer im Hellfeld seltener vertreten sind ist bei einer Politik Gegen Gewalt an Frauen nicht wirklich verwunderlich. Für Männer ist die Hemmschwelle Gewalterfahrungen zuzugeben höher. Daher ist mit einem größeren prozentualen Anteil von männlichen Gewaltopfern im Dunkelfeld zu rechnen.
Bei Frauen verschiebt sich durch die einseitigen Aufklärungskampagnen des Dunkelfeld ins Hellfeld. Bei Männern tritt der gegenteilige Effekt ein.
Grüße
Garp
Re: Familienvater zu Unrercht aus dem Haus gewiesen...
Christian, Monday, 01.11.2004, 16:47 (vor 7767 Tagen) @ delete
Als Antwort auf: Zahlen zur häuslichen Gewalt von delete am 30. Oktober 2004 09:26:46:
Das ist wieder ein Grund mehr für Männer, niemals zu Heiraten und ein Kinderwunsch ausgeschlossen ist!
meint,
Christian
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Scheidungsverfahrens per Gerichtsbeschluss aus dem Haus gewiesen worden. Er hatte keinerlei Gewalt ausgeübt. Seine Ex-Frau muss jetzt die Kosten des Verfahrens zahlen.
Die Wegweisung nach dem Gewaltschutzgesetz sei unrechtmäßig gewesen, wurde dem Mann nun vom Höchstgericht bescheinigt. Viel mehr als die Genugtuung hat er davon allerdings nicht, denn die Entscheidung kam erst etwa ein Dreivierteljahr nach seinem erzwungenen Auszug.
Der Vorarlberger hatte mit seiner Frau in Scheidung gelebt, beide wohnten noch im gemeinsamen, immerhin recht geräumigen Haus. Es wurde nicht einmal gestritten, weil man einander so gut wie möglich aus dem Weg ging. Dennoch beantragte die Frau bei Gericht die Wegweisung des Noch-Ehemannes, weil seine Anwesenheit im Haus für sie "unzumutbar" sei. Sie führte diverse Umstände an, die sie als Bosheiten interpretierte, etwa umgestellte Möbel, Hickhack um Gartenabfälle, eine verparkte Zufahrt. Auch hätte er den Rasenmäher an seinen Bruder verliehen, obwohl sie das Gerät gerade gebraucht hätte, oder zur Unzeit seine Wäsche in die Waschmaschine gesteckt. Diese angespannte Situation, so die Klägerin, verursache bei ihr Schlafstörungen, Juckreiz und Bauchschmerzen. Das Erstgericht wies das Ansinnen zurück, den Mann deswegen aus dem Haus zu verbannen: Es handle sich um eine ganz normale Scheidungssituation, der Mann hätte weder Gewalt noch Psychoterror ausgeübt. Es sei nicht nachweisbar, dass er sie absichtlich ärgern wollte.
Das Berufungsgericht hingegen quartierte den Mann binnen 14 Tagen aus: Bei der Frage, ob weiteres Zusammenleben zumutbar sei, wäre ein großzügigerer Maßstab anzuleben - nicht objektive, sondern subjektive Kriterien seien zu berücksichtigen.
Zusammenleben unzumutbar?
Dies ließ allerdings das Höchstgericht nicht gelten. Die Wegweisung dürfe in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten eines Betroffenen sein. Eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens sei nicht gegeben, die Partner seien einander ohnehin bewusst aus dem Weg gegangen, gewisse Ärgernisse im Alltag hätten sich wohl gerade aus einem Mangel an Kommunikation ergeben. Die Krankheitssymptome der Klägerin könnten keinem konkreten Verhalten des Mannes, sondern nur der besonderen Situation zugeordnet werden. Eine Wegweisung per einstweiliger Verfügung käme nur bei Gewalttätigkeiten in Frage.
Der Linzer Anwalt Günter Tews kommentiert befriedigt, dass mit dieser Entscheidung "eine Massendeportation" von unliebsam gewordenen Ehemännern verhindert worden sei. Für den Betroffenen selbst sei die Entscheidung allerdings viel zu spät gekommen.
Die Frau muss dem voreilig "Vertriebenen" nun die Verfahrenskosten von rund 7000 Euro ersetzen.
OÖNachrichten vom 02.10.2004
Re: Familienvater zu Unrercht aus dem Haus gewiesen...
Paul, Monday, 01.11.2004, 19:02 (vor 7767 Tagen) @ Christian
Als Antwort auf: Re: Familienvater zu Unrercht aus dem Haus gewiesen... von Christian am 01. November 2004 14:47:59:
Das ist wieder ein Grund mehr für Männer, niemals zu Heiraten und ein Kinderwunsch ausgeschlossen ist!
meint,
Christian
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Scheidungsverfahrens per Gerichtsbeschluss aus dem Haus gewiesen worden. Er hatte keinerlei Gewalt ausgeübt. Seine Ex-Frau muss jetzt die Kosten des Verfahrens zahlen.
Die Wegweisung nach dem Gewaltschutzgesetz sei unrechtmäßig gewesen, wurde dem Mann nun vom Höchstgericht bescheinigt. Viel mehr als die Genugtuung hat er davon allerdings nicht, denn die Entscheidung kam erst etwa ein Dreivierteljahr nach seinem erzwungenen Auszug.
Der Vorarlberger hatte mit seiner Frau in Scheidung gelebt, beide wohnten noch im gemeinsamen, immerhin recht geräumigen Haus. Es wurde nicht einmal gestritten, weil man einander so gut wie möglich aus dem Weg ging. Dennoch beantragte die Frau bei Gericht die Wegweisung des Noch-Ehemannes, weil seine Anwesenheit im Haus für sie "unzumutbar" sei. Sie führte diverse Umstände an, die sie als Bosheiten interpretierte, etwa umgestellte Möbel, Hickhack um Gartenabfälle, eine verparkte Zufahrt. Auch hätte er den Rasenmäher an seinen Bruder verliehen, obwohl sie das Gerät gerade gebraucht hätte, oder zur Unzeit seine Wäsche in die Waschmaschine gesteckt. Diese angespannte Situation, so die Klägerin, verursache bei ihr Schlafstörungen, Juckreiz und Bauchschmerzen. Das Erstgericht wies das Ansinnen zurück, den Mann deswegen aus dem Haus zu verbannen: Es handle sich um eine ganz normale Scheidungssituation, der Mann hätte weder Gewalt noch Psychoterror ausgeübt. Es sei nicht nachweisbar, dass er sie absichtlich ärgern wollte.
Das Berufungsgericht hingegen quartierte den Mann binnen 14 Tagen aus: Bei der Frage, ob weiteres Zusammenleben zumutbar sei, wäre ein großzügigerer Maßstab anzuleben - nicht objektive, sondern subjektive Kriterien seien zu berücksichtigen.
Zusammenleben unzumutbar?
Dies ließ allerdings das Höchstgericht nicht gelten. Die Wegweisung dürfe in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten eines Betroffenen sein. Eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens sei nicht gegeben, die Partner seien einander ohnehin bewusst aus dem Weg gegangen, gewisse Ärgernisse im Alltag hätten sich wohl gerade aus einem Mangel an Kommunikation ergeben. Die Krankheitssymptome der Klägerin könnten keinem konkreten Verhalten des Mannes, sondern nur der besonderen Situation zugeordnet werden. Eine Wegweisung per einstweiliger Verfügung käme nur bei Gewalttätigkeiten in Frage.
Der Linzer Anwalt Günter Tews kommentiert befriedigt, dass mit dieser Entscheidung "eine Massendeportation" von unliebsam gewordenen Ehemännern verhindert worden sei. Für den Betroffenen selbst sei die Entscheidung allerdings viel zu spät gekommen.
Die Frau muss dem voreilig "Vertriebenen" nun die Verfahrenskosten von rund 7000 Euro ersetzen.
OÖNachrichten vom 02.10.2004
Wieso denn das? In höchster Instanz hat das Gericht schliesslich ja doch die richtige Entscheidung getroffen. Einzig könnte man noch argumentieren, daß der Ersatz der Verfahrenskosten nicht ausreichend ist; für die Zeit, in der er nicht in der Wohnung leben konnte, müsste sie gerechterweise auch noch die Kosten für die alternative Unterkunft tragen, von eventuellem Schadenersatz ganz zu schweigen.
Gruss,
Paul