Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Petition

Gast316, Sunday, 24.10.2004, 21:40 (vor 7774 Tagen)

Hallo,
Habe hier eine interessante Seite gefunden:
Ich weiß nicht ob diese Petition hier im Forum schon bekannt ist:

Vorbehaltlose Anerkennung der UN-Kinderrechtekonvention

To: Petitionsausschuss des Bundestages
Um den Rechten von Kindern und Eltern im Sinne der UN-Kinderrechtekonvention, sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention gerecht zu werden, sind Änderungen im deutschen Familienrecht notwendig. Aus der Arbeit vieler Väterselbsthilfegruppen sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen sich die deutsche Justiz zum Komplizen uneinsichtiger Eltern macht, die seelische Gewalt gegen ihre Kinder verüben.

Auf diese Liste darf Bezug genommen werden z.B. in Schreiben an Bundestagsabgeordnete oder andere Politiker um die Dringlichkeit und den Ernst in dieser Sache zu verdeutlichen.

Wir fordern deshalb:

Vorbehaltlose Anerkennung der UN-Kinderrechtekonventionen und der europäischen Menschenrechtskonventionen.

Im Einzelnen:

1. Kein willkürlicher Entzug des Sorgerechts
2. Gemeinsames Sorgerecht ab Geburt
3. Das Recht auf hälftige Betreuung und gerechte Kosten-verteilung
4. Strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung
5. Abschaffung von steuerlichen Ungerechtigkeiten

Zu 1.)

Kein willkürlicher Entzug des Sorgerechts für Kinder nach Trennung und Scheidung im Sinne von Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl. Im deutschen Familienrecht ist die beiderseitige Kooperationsbereitschaft Voraussetzung für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts. Sorgerechtsstreit und Kompromissunfähigkeit sollten aber keinen Antrag auf alleinige Sorge des boykottierenden Elternteils begründen. Die gängige Rechtspraxis stellt eine Einladung für den Elternteil dar, bei dem die Kinder leben, durch die Herbeiführung von Zwist in die alleinige Bestimmungsmacht über die Kinder zu gelangen. Vermittlung und Kompromissfähigkeit sollten vielmehr gefördert und im Falle einer strittigen Auseinandersetzung von beiden Elternteilen gefordert werden. Kooperationsverweigerung stellt die Erziehungsfähigkeit in Frage. Ein Punkt der bei Sorgerechtsstreitigkeiten Vorrang haben sollte vor dem bisher als Fallbeilargument gültigen Kontinuitätsprinzip.

Zu 2.)

Gemeinsame Sorge ab Geburt. Abgeleitet aus dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz nach Artikel 2 der allgemeinen Menschenrechtserklärung sowie Artikel 3 GG, sowie der Tatsache, dass für Kinder beide Elternteile gleichermaßen wichtige Beziehungspersonen sind.

Zu 3.)

Hälftige Betreuung im Falle der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung als Regelfall. Diese Regelung wird den Forderungen von Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang) und Artikel 8 der EMRK (Recht auf Familienleben) am ehesten Gerecht. Die Wahrung des Kräftegleichgewichts zwischen Eltern als notwendige Vorraussetzung zur Vermeidung von Missbrauch dient dem Kindeswohl. Darüber hinaus stellt sie eine Regelung dar, die dem kindlichen Zeitempfinden am ehesten gerecht wird.

Zu 4.)

Strafrechtliche Sanktionierung von Verletzung der Konventionen durch einen Elternteil. Als besonders schwerwiegend einzustufen sind Umgangsvereitelung, Kindesentführung und Entfremdung durch den betreuenden Elternteil. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Kindeswohl" ist nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu definieren. Bei Entfremdung muss differenziert werden ob sie in der Person des einen oder anderen Elternteils begründet sind. Hierzu ist es notwendig, die Erkenntnisse über Eltern-Kind-Entfremdung (Pariental Alienation Syndrome; PAS) an alle Professionen, die in Entscheidungsprozesse im Rahmen von Trennung und Scheidung involviert sind, in Form von Schulungen näher zu bringen.

Zu 5.)

Väter werden trotz Unterhaltsleistung steuerrechtlich wie Ledige behandelt. Abschaffung der Lohnsteuerklasse 1 für Eltern. Kinderbetreuungs- und Umgangskosten müssen Steuer- und Unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Nach dem genannten Nichtdiskriminierungsgrundsatz dürfen Kinder armer Väter nicht benachteiligt werden. Von dem verbleibenden Existenzminimum ist der Umgang mit den Kindern häufig nicht finanzierbar.

http://www.petitiononline.com/stade/petition.html


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