Bundesverfassungsgericht hält Ladenschlussgesetz für Frauenschutzgesetz
Hallo,
das Bundesverfassungsgericht hat gestern ein Urteil zum Ladenschlussgesetz erlassen.
Zunächst ein Auszug aus der Pressemitteilung:
Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Regelung zum Ladenschluss der Verkaufsstellen am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Gegenteiliges kann insoweit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen. [
] Der Gesetzgeber durfte auch berücksichtigen, dass eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten zu einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten kleinerer Geschäfte führen kann und die im Handel tätigen Frauen besonders belastet sowie benachteiligt.
Die abweisende Entscheidung wird also nur von der Hälfte der Richter getragen, diese aber stützen sich unter anderem auch auf einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerinnen.
Der entscheidende Auszug aus dem Urteil (1 BvR 636/02 vom 9.6.2004, dort RdNr. 149):
Der Gesetzgeber durfte ebenfalls berücksichtigen, dass die unbeschränkte Möglichkeit der Ladenöffnung zu einer besonderen Belastung der im Handel tätigen Frauen führt und diese benachteiligt. Deren Anteil an der Mitarbeiterschaft beträgt in Verkaufsstellen ungefähr 72 Prozent. Da Frauen nach wie vor die Hauptlast bei der Abstimmung von Familien- und Erwerbsarbeit tragen, sind sozialverträgliche Arbeitszeiten für sie von hervorragender Bedeutung. Die im Handel tätigen Frauen könnten bei Ausweitung der Ladenöffnungszeiten insbesondere abends zumindest nicht mehr regelmäßig am Familienleben teilnehmen und bekämen noch größere Schwierigkeiten, die zumeist ihnen obliegende Hausarbeit und Kinderbetreuung mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Einklang zu bringen. Die Gewährleistung eines weitgehend mit beruflicher Arbeitszeit nicht belegten Abends und von Freizeit am Wochenende (vgl. auch B II) dient demnach dem Schutz der weit überwiegenden Zahl der weiblichen Beschäftigten im Handel vor unzumutbarer Belastung durch Arbeitszeitlagen, die einem geregelten Familienleben zuwiderlaufen.
Gruß,
Daddeldu