17jähriger muß nicht bei Mutter wohnen
Endlich mal ein erfreuliches Urteil für unsere vermutterten Jungs 
BSG: 17-Jähriger kann nach Trennung von Eltern nicht auf deren Wohnung
verwiesen werden
Haben sich ein Kind und seine Eltern nach langwierigen
Auseinandersetzungen entschlossen, ihr Zusammenleben zu beenden, müssen
staatliche Stellen dies respektieren. Insbesondere können dem Kind
Fördermittel nicht unter Verweis auf eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern
vorenthalten werden, entschied das Bundessozialgericht am 02.06.2004. In
einem solchen Fall stünden schwerwiegende soziale Gründe einer
Verweisung auf die elterliche Wohnung entgegen (Az.: B 7 AL 38/03 R).
Eigene Entscheidung
Zur Begründung führten die Richter aus, der Wille eines fast
volljährigen Kindes bezüglich seines Aufenthalts habe großes Gewicht.
Eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern sei daher grundsätzlich nicht
möglich, wenn Eltern und Kind nach längeren tiefgreifenden
Auseinandersetzungen das Zusammenleben einvernehmlich beendet hätten.
Verweisung unzulässig
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Bundesanstalt für Arbeit im Jahre
1997 einem damals 17-Jährigen Berufsausbildungsbeihilfe verweigert. Der
Kläger wohnte nicht bei seinen geschiedenen Eltern. Die Bundesanstalt
begründete ihre Ablehnung damit, die Wohnung der Mutter liege in
zumutbarer Entfernung vom Ausbildungsort.
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beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. Juni 2004.
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