Anfrage im Bundestag
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2340
15. Wahlperiode 13. 01. 2004
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michaela Noll, Ute Granold, Maria Eichhorn, Dr. Norbert
Röttgen, Dr. Maria Böhmer,Wolfgang Bosbach, Antje Blumenthal, Klaus Brähmig,
Thomas Dörflinger, Ingrid Fischbach, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer,
Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel, Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Volker
Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dr. Günter Krings, Barbara Lanzinger,Walter
Link (Diepholz), Laurenz Meyer (Hamm), Rita Pawelski, Daniela Raab, Hannelore
Roedel, Anita Schäfer (Saalstadt), Andreas Scheuer, Andreas Schmidt (Mülheim),
Andrea Astrid Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Wolfgang
Zeitlmann, Willi Zylajew und der Fraktion der CDU/CSU
Kindschaftsrechtsreform
Am 1. Juli 1998 ist das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz,
KindRG) in Kraft getreten. Es brachte umfangreiche Neuregelungen,
insbesondere im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts. Der
Gesetzgeber verfolgte mit dieser Reform eine grundsätzliche Stärkung der
Elternautonomie und der Rechte des Kindes.
Um die Auswirkungen des KindRG untersuchen zu lassen und Erkenntnisse
für eventuelle notwendige Anpassungen zu erhalten, hatte das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) im September 1998 eine Begleitforschung zur Umsetzung
des Kindschaftsrechtsreformgesetzes in Auftrag gegeben. Auftragnehmer
war Prof. Dr. Roland Proksch von der Evangelischen Fachhochschule
Nürnberg.
Der Abschlussbericht der Begleitforschung wurde inzwischen veröffentlicht
(Roland Proksch, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts,
Köln 2002). Die Ergebnisse der Begleitforschung zeigen Schwierigkeiten
und Defizite auf, die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Kindschaftsrechts
sein können. Auch der 15. Deutsche Familiengerichtstag hat im
September 2003 in mehreren Arbeitskreisen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts aufgezeigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der vorgelegten
Begleitforschung zur Umsetzung des KindRG gezogen?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung des KindRG im Hinblick
auf eine generell verbesserte Rechtsstellung des Kindes und der Erhöhung
elterlicher Autonomie?
3. Welche Aspekte des KindRG sind aus Sicht der Bundesregierung gelungen?
Sieht die Bundesregierung auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts gesetzlichen
Nachbesserungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
Drucksache 15/2340 2 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die tatsächliche Anhörung
der Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren sicherzustellen?
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die folgenden, mit dem KindRG neu
eingeführten Instrumentarien:
a) des Verfahrenspflegers (Anwalt des Kindes) nach § 50 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),
b) des gerichtlichen Umgangsvermittlungsverfahrens nach § 52a FGG und
c) des betreuten Umgangs?
6. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung die unterschiedliche Ausgestaltung
der Verfahrenspflegschaft in der Praxis der Familiengerichte bewertet?
7. Wie viele Familienrichter (absolut und prozentual) haben seit 1998 Fortbildungen
zur Verfahrenspflegschaft in Anspruch genommen?
8. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Instrument
der Verfahrenspflegschaft von den Richtern bisher wenig genutzt
wird?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausbildung der bisher
tätigen Verfahrenspfleger?
Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die spezifischen Anforderungen
und Qualifikationen eines Verfahrenspflegers?
10. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit der Erarbeitung
von verbindlichen Qualitätsstandards für Verfahrenspflegschaften?
Wie unterstützt die Bundesregierung langfristig die spezifische Ausbildung
und Qualifizierung von Verfahrenspflegern?
11. Warum hat das BMJ entgegen immer wieder erhobenen Forderungen bislang
keine rechtstatsächliche Untersuchung der Implementierung der mit
dem KindRG neu eingeführten Verfahrenspflegschaft in Auftrag gegeben?
Wird die wissenschaftliche Begleitforschung noch erfolgen?
Wenn ja, wann?
12. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der
Begleitforschung, zu prüfen, durch welche verfahrensrechtlichen Maßnahmen
das Recht des Kindes auf Umgang im Konfliktfall der Eltern besser
geschützt bzw. umgesetzt werden kann?
Wie gedenkt die Bundesregierung, diese Empfehlung umzusetzen?
13. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, um im Interesse des Kindeswohls
die Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zu beschleunigen?
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Handhabung
von Umgangsrechtsregelungen im Zusammenhang mit einer Gewaltproblematik
in der Familie vor?
15. Wie viele Umgangsrechtsverfahren mit Großeltern waren in den Jahren
2002/2003 vor Familiengerichten anhängig?
Wie hoch ist die Zahl der Fälle (absolut und prozentual), bei denen das
Umgangsrecht ausgeschlossen wurde?
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des 15. Deutschen
Familiengerichtstages, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um einen
Ergänzungspfleger mit Wirkungskreis Gestaltung des Umgangs zu bestellen?
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17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik von Verbänden zur schwierigen
Durchsetzbarkeit des Umgangsrechts auch nach dem neuen Recht?
18. Sollten aus Sicht der Bundesregierung die in § 33 FGG genannten Zwangsmittel
um die Anordnung einer Umgangspflegschaft erweitert werden?
19. Wann ist mit der im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 angekündigten
Reform des FGG zu rechnen?
20. Wie sollten aus Sicht der Bundesregierung die Rahmenbedingungen für ein
verbessertes Zusammenwirken der Verfahrensbeteiligten aus verschiedenen
Berufszweigen (Familiengericht, Jugendamt, Rechtsanwälte, Verfahrenspfleger,
Sachverständige) ausgestaltet werden?
21. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Forderung
nach einer verbindlichen Formulierung berufsspezifischer Standards
oder von Kooperationsvereinbarungen vor Ort?
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der
Begleitforschung, die strukturell positiven Wirkungen der neuen Regelungen
des KindRG für Eltern und ihre Kinder durch den weiteren Ausbau
von Beratung und Unterstützung vor Ort zu stützen bzw. zu fördern?
23. Hat die Bundesregierung eine wissenschaftliche Begleitforschung in Auftrag
gegeben, mit dem Ziel zu prüfen, inwieweit Mediation zur Beilegung
von Kindschaftskonflikten beitragen kann?
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch außergerichtliche
Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Konfliktregelung (z. B. Familienmediation)
finanziell unterstützt werden müssen?
Wenn ja, wie?
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des 15. Deutschen
Familiengerichtstages, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Eltern
zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Konfliktbewältigung (Beratung)
verpflichten zu können?
26. Wann ist mit der im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 angekündigten
Anpassung des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 an die gesellschaftlichen
Bedürfnisse zu rechnen?
27. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung zu dem im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten
Forschungsvorhabens zur Praxis des begleiteten Umgangs inzwischen
vor?
28. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung gegenwärtig ausreichende Kapazitäten
für die Umsetzung des betreuten Umgangs?
29. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Erstattung der Kosten des betreuten
Umgangs gesichert werden?
30. Wie viele Angebote zur Aus- und Fortbildung von Familienrichterinnen
und -richtern bestanden in den Justizverwaltungen der Länder seit Inkrafttreten
des KindRG im Jahre 1998?
31. Wie viele Familienrichterinnen und -richter in der Bundesrepublik
Deutschland (absolut und prozentual) haben seit Inkrafttreten des KindRG
im Jahre 1998 an einer der o. g. Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen?
Konnte die Nachfrage durch das vorhandene Angebot abgedeckt werden?
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32. Wie beurteilt die Bundesregierung den gegenwärtigen Stand der Aus- und
Fortbildung von Richterinnen und Richtern im Hinblick auf die Arbeit an
Familiengerichten?
33. Sollte es aus Sicht der Bundesregierung eine Verpflichtung für Familienrichterinnen
und -richter zur regelmäßigen Fortbildung geben?
34. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die auf dem
15. Deutschen Familiengerichtstag erhobenen Forderungen nach der Festschreibung
einer obligatorischen Aus- und Fortbildung der Familienrichterinnen
und -richter, die durch ein angemessenes Angebot der Justizverwaltungen
abzusichern ist?
Berlin, den 13. Januar 2004
Michaela Noll
Ute Granold
Maria Eichhorn
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Maria Böhmer
Wolfgang Bosbach
Antje Blumenthal
Klaus Brähmig
Thomas Dörflinger
Ingrid Fischbach
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Michael Grosse-Brömer
Markus Grübel
Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
Volker Kauder
Kristina Köhler (Wiesbaden)
Dr. Günter Krings
Barbara Lanzinger
Walter Link (Diepholz)
Laurenz Meyer (Hamm)
Rita Pawelski
Daniela Raab
Hannelore Roedel
Anita Schäfer (Saalstadt)
Andreas Scheuer
Andreas Schmidt (Mülheim)
Andrea Astrid Voßhoff
Marco Wanderwitz
Ingo Wellenreuther
Wolfgang Zeitlmann
Willi Zylajew
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion
Recht/Antwort
RECHT DES KINDES AUF UMGANG IM KONFLIKTFALL DER ELTERN BESSER SCHÜTZEN
Berlin: (hib/BOB) Ein von der Bundesregierung beauftragter Experte hat empfohlen zu prüfen, durch welche verfahrensrechtlichen Maßnahmen das Recht
des Kindes auf Umgang im Konfliktfall der Eltern besser geschützt und umgesetzt werden kann. Die geht aus der Antwort der Bundesregierung (15/2399) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (15/2340) hervor. Diese Anregung werde im Rahmen der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens aufgegriffen werden, die derzeit im Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorbereitet wird. Insgesamt ziehe die Bundesregierung eine positive Bilanz der Änderungen der Kindschaftsrechtsreform: Als gelungen bezeichnet werden könnten unter anderem die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung, die Einführung eines Rechts des Kindes auf Umgang, die rechtliche Gleichstellung des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters mit dem geschiedenen Vater im Umgangsrecht und die Ausweitung des Kreises der umgangsberechtigten Personen auf die Großeltern und andere Bezugspersonen. Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu eingeführte Möglichkeit, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, habe sich grundsätzlich als wirksames Mittel zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes bewährt. Das gerichtliche Umgangsvermittlungsverfahren sei ebenfalls positiv zu bewerten, auch wenn die Eltern nach der Untersuchung des Experten davon noch eher zurückhaltend Gebrauch machten. Diese grundsätzlich positive Einschätzung schließe nicht aus, dass zu beiden Rechtsinstituten einzelne Änderungen erfolgen könnten. Gleiches gelte für die Empfehlung des Deutschen Familiengerichtstages, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Eltern zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Konfliktbewältigung verpflichten zu können. Diese werde zur Zeit im Bundesjustizministerium geprüft.