zur geschlechtsneutralen Formulierungen in der Gesetzgebung..
..sei hier einmal ein Beispiel genannt.
In der Vollverison beim BMFSFJ nachzulesen:
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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz DGleiG)
Vom 30.November 2001
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der Beseitigung bestehender und
der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen
des Geschlechts in dem in § 3 genannten
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Frauen gefördert, um bestehende
Benachteiligungen abzubauen.
Ziel des Gesetzes ist es
auch, die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern.
Dabei wird den besonderen
Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter
Frauen
Rechnung getragen.
(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes
sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern
auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch
für den dienstlichen Schriftverkehr.
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§ 16
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der
Stellvertreterin
(1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens
100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen
Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach
geheimer Wahl durch die
weiblichen Beschäftigten
von der Dienststelle zu bestellen. In Verwaltungen mit
mehreren kleineren Dienststellen, die insgesamt
regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben, ist eine
Gleichstellungsbeauftragte bei der oberen Behörde zu
bestellen. Verwaltungen mit einem großen
Geschäftsbereich können von Satz 1 abweichen, sofern
sichergestellt ist, dass die
weiblichen Beschäftigten
aller Dienststellen angemessen durch eine
Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
Ansprechpartnerin
für sie und die Beschäftigten zu
bestellen. Die Aufgaben der
Vertrauensfrau
beschränken sich auf die Vermittlung von
Informationen zwischen den Beschäftigten und der
zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Macht die
Dienststelle von der Möglichkeit in Absatz 1 Satz 3
Gebrauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte der
Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis auch
Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der
örtlichen Dienststelle übertragen..........
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Aha......
Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der Beseitigung B E S T E H E N D E R und
der Verhinderung K Ü N F T I G E R Diskriminierungen wegen
des Geschlechts in dem in § 3 genannten
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Aähh.....
Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der Beseitigung B E S T E H E N D E R und
der Verhinderung K Ü N F T I G E R Diskriminierungen wegen
des Geschlechts in dem in § 3 genannten
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Auch wenn ich es noch so oft lese...
irgendwie..
ja, so geht es...
Diskriminierung wegen des Geschlechts kann nur bei
Frauen vorliegen, deshalb bestimmen Frauen, wann
Diskriminierung vorliegt...
oder ist es vielleicht umgekehrt...
Frauen bestimmen wann Diskriminierung vorliegt, damit
es keine Diskriminierung wegen des Geschlechts gibt...
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- zur geschlechtsneutralen Formulierungen in der Gesetzgebung.. -
XRay,
16.01.2004, 19:58
- Re: zur geschlechtsneutralen Formulierungen in der Gesetzgebung.. -
Martin,
16.01.2004, 20:50
- Re: zur geschlechtsneutralen Formulierungen in der Gesetzgebung.. - XRay, 16.01.2004, 21:02
- Re: zur geschlechtsneutralen Formulierungen in der Gesetzgebung.. -
Martin,
16.01.2004, 20:50