Genfer Kriegsrechtsabkommen
Andreas, Sunday, 11.01.2004, 00:40 (vor 8062 Tagen)
Kennt sich jemand von euch mit dem Genfer Kriegsrechtsabkommen aus? Ich bin auf der Suche nach bestimmten Informationen. Wir alle wissen, daß Männer in Kriegen stets als Kanonenfutter eingesetzt werden. Mich würden einmal folgende Fragen interessieren:
1) Stimmt es, daß Männer nach Inkraftsetzung des Kriegsrechts gegen ihren Willen zwangsrekrutiert werden dürfen?
2) Stimmt es, daß Männer, die den Dienst an der Waffe verweigern, in einer Kriegsrechtssituation standrechtlich erschossen werden dürfen?
Kennt ihr irgendwelche Links? Ich bräuchte diese Infos für meine Arbeit!
besten Gruß
Andreas
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Monika, Sunday, 11.01.2004, 00:45 (vor 8062 Tagen) @ Andreas
Als Antwort auf: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Andreas am 10. Januar 2004 22:40:24:
Hi Andreas!
Versuch es einmal hier.
http://www.zentralstelle-kdv.de/index.htm
Gruß
Monika
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Andreas, Sunday, 11.01.2004, 15:43 (vor 8061 Tagen) @ Monika
Als Antwort auf: Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Monika am 10. Januar 2004 22:45:49:
Hallo Monika!
Danke für den Link! Allerdings suche ich im Augenblick eher Auszüge aus dieser Genfer Kriegsrechtskonvention, die eine Zwangsrekrutierung von Männern (nach Ausrufung des Kriegsrechts) und die Tötung von Männern, die sich der Waffe verweigern, legalisieren. Auf der KDV-Seite steht dazu nicht viel. Immerhin kann ich denen mal schreiben, wenn ich sonst keine Infos mehr finden sollte.
besten Gruß
Andreas
Hi Andreas!
Versuch es einmal hier.
http://www.zentralstelle-kdv.de/index.htm
Gruß
Monika
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Joachim, Sunday, 11.01.2004, 13:32 (vor 8062 Tagen) @ Andreas
Als Antwort auf: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Andreas am 10. Januar 2004 22:40:24:
die fragen habe ich auch amnesty gestellt!
Sehr geehrtes ai-Team,
in einem Forum index.php?id=23110 wurden folgende Fragen gestellt die ich an Sie weiterleiten möchte und Sie hoffentlich die Fragen beantworten können.
Die Fragen aus dem Forum lauten so:
Kennt sich jemand von euch mit dem Genfer Kriegsrechtsabkommen aus? Ich bin auf der Suche nach bestimmten Informationen. Wir alle wissen, daß Männer in Kriegen stets als Kanonenfutter eingesetzt werden. Mich würden einmal folgende Fragen interessieren:
1) Stimmt es, daß Männer nach Inkraftsetzung des Kriegsrechts gegen ihren Willen zwangsrekrutiert werden dürfen?
2) Stimmt es, daß Männer, die den Dienst an der Waffe verweigern, in einer Kriegsrechtssituation standrechtlich erschossen werden dürfen?
Kennt ihr irgendwelche Links? Ich bräuchte diese Infos für meine Arbeit!
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Leser, Sunday, 11.01.2004, 14:31 (vor 8062 Tagen) @ Andreas
Als Antwort auf: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Andreas am 10. Januar 2004 22:40:24:
Kennt sich jemand von euch mit dem Genfer Kriegsrechtsabkommen aus? Ich bin auf der Suche nach bestimmten Informationen. Wir alle wissen, daß Männer in Kriegen stets als Kanonenfutter eingesetzt werden. Mich würden einmal folgende Fragen interessieren:
1) Stimmt es, daß Männer nach Inkraftsetzung des Kriegsrechts gegen ihren Willen zwangsrekrutiert werden dürfen?
2) Stimmt es, daß Männer, die den Dienst an der Waffe verweigern, in einer Kriegsrechtssituation standrechtlich erschossen werden dürfen?
Kennt ihr irgendwelche Links? Ich bräuchte diese Infos für meine Arbeit!
besten Gruß
Andreas
Hallo,
aber Andreas, in einer tatsächlichen Kriegssituation kümmert das doch
kein Schwein mehr, ob das in irgendeiner Vorschrift erlaubt ist oder nicht!
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Andreas, Sunday, 11.01.2004, 15:51 (vor 8061 Tagen) @ Leser
Als Antwort auf: Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Leser am 11. Januar 2004 12:31:47:
Hallo,
aber Andreas, in einer tatsächlichen Kriegssituation kümmert das doch
kein Schwein mehr, ob das in irgendeiner Vorschrift erlaubt ist oder nicht!
Vollkommen korrekt! Allerdings kann es nicht sein, daß auf jeder UN-Menschenrechtskonferenz dauernd irgendwelche Konventionen zur Ächtung von Gewalt an Frauen verabschiedet werden, die gewaltsame Zwangsrekrutierung und Ermordung von Männern hingegen rechtlich vollkommen legal ist. Wenn sich diese Artikel tatsächlich in den G. Kriegsrechtsabkommen finden, dann müssen die dort so schnell wie möglich raus, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, Diktatoren und Regierungen vor Kriegsverbrechertribunalen rechtlich belangen zu können, wenn sie Männer gegen ihren Willen rekrutieren oder sogar ermorden, falls diese sich weigern.
besten Gruß
Andreas
Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen
Leser, Sunday, 11.01.2004, 20:03 (vor 8061 Tagen) @ Andreas
Als Antwort auf: Re: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Andreas am 11. Januar 2004 13:51:35:
Hallo,
aber Andreas, in einer tatsächlichen Kriegssituation kümmert das doch
kein Schwein mehr, ob das in irgendeiner Vorschrift erlaubt ist oder nicht!
Vollkommen korrekt! Allerdings kann es nicht sein, daß auf jeder UN-Menschenrechtskonferenz dauernd irgendwelche Konventionen zur Ächtung von Gewalt an Frauen verabschiedet werden, die gewaltsame Zwangsrekrutierung und Ermordung von Männern hingegen rechtlich vollkommen legal ist. Wenn sich diese Artikel tatsächlich in den G. Kriegsrechtsabkommen finden, dann müssen die dort so schnell wie möglich raus, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, Diktatoren und Regierungen vor Kriegsverbrechertribunalen rechtlich belangen zu können, wenn sie Männer gegen ihren Willen rekrutieren oder sogar ermorden, falls diese sich weigern.
besten Gruß
Andreas
Achso. Na das ist wahr.
-mfg
Hat wohl nichts mit Kriegsvölkerrecht zu tun
Daddeldu, Sunday, 11.01.2004, 17:46 (vor 8061 Tagen) @ Andreas
Als Antwort auf: Genfer Kriegsrechtsabkommen von Andreas am 10. Januar 2004 22:40:24:
Kennt sich jemand von euch mit dem Genfer Kriegsrechtsabkommen aus?
Zunächst: Es gibt verschiedene Abkommen über das Kriegsvölkerrecht:
Haager Landkriegsordnung (HLKO)
Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen
Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen (III. Genfer Abk.)
jede Menge andere
Diese Abkommen regeln aber nicht das Verhältnis einer Kriegspartei zu ihren eigenen Angehörigen, sondern zu den gegnerischen Soldaten, Kriegsgefangenen und Zivilisten.
Nach Art. 52 HLKO dürfen in besetzten Gebieten keine Dienstleistungen verlangt werden, die für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
In Art. 50 des III. Genfer Abk. werden die Arbeiten von Kriegsgefangenen abschließend aufgezählt, dabei wird alles, was militärischen Charakter oder Bestimmung hat, ausgeschlossen.
1) Stimmt es, daß Männer nach Inkraftsetzung des Kriegsrechts gegen ihren Willen zwangsrekrutiert werden dürfen?
2) Stimmt es, daß Männer, die den Dienst an der Waffe verweigern, in einer Kriegsrechtssituation standrechtlich erschossen werden dürfen?
Die Rechte des Bürgers gegenüber seinem eigenen Staat regeln die diversen Menschenrechtsabkommen.
Nach Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist das Recht auf Leben geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden Nach Art. 15 EMRK gilt:
Artikel 15 [Außerkraftsetzen im Notstandsfall]
(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7.
(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.
Damit dürfte standrechtliches Erschießen ausgeschlossen sein, es sei denn es ist ein gesetzlich bestimmtes Verbrechen in dem Staat und ein Gericht spricht dafür die (gesetzlich angedrohte) Todesstrafe aus.
Erst Recht enthält dies keine Regelung zu Lasten nur der Männer.
Kennt ihr irgendwelche Links?
http://www.amnesty.de/rechte/f_index.htm - EMRK
http://www1.umn.edu/humanrts/instree/y3gctpw.htm III. Genfer Abk.
http://www1.umn.edu/humanrts/instree/ainstls1.htm längere Linkliste
Ich bräuchte diese Infos für meine Arbeit!
Welche Arbeit?
Daddeldu
P. S.: Beim surfen habe ich übrigens folgende lustige Resolution der Generalversammlung der UN über den Schutz von Frauen und Kindern in Notfällen und bewaffneten Konflikten entdeckt:
The General Assembly,
Having considered the recommendation of the Economic and Social Council contained in its resolution 1861 (LVI) of 16 May 1974,
Expressing its deep concern over the sufferings of women and children belonging to the civilian population who in periods of emergency and armed conflict in the struggle for peace, self-determination, national liberation and independence are too often the victims of inhuman acts and consequently suffer serious harm,
Aware of the suffering of women and children in many areas of the world, especially in those areas subject to suppression, aggression, colonialism, racism, alien domination and foreign subjugation,
Deeply concerned by the fact that, despite general and unequivocal condemnation, colonialism, racism and alien and foreign domination continue to subject many peoples under their yoke, cruelly suppressing the national liberation movements and inflicting heavy losses and incalculable sufferings on the populations under their domination, including women and children,
Deploring the fact that grave attacks are still being made on fundamental freedoms and the dignity of the human person and that colonial and racist foreign domination Powers continue to violate international humanitarian law,
Recalling the relevant provisions contained in the instruments of international humanitarian law relative to the protection of women and children in time of peace and war,
Recalling, among other important documents, its resolutions 2444 (XXIII) of 19 December 1968, 2597 (XXIV) of 16 December 1969 and 2674 (XXV) and 2675 (XXV) of 9 December 1970, on respect for human rights and on basic principles for the protection of civilian populations in armed conflicts, as well as Economic and Social Council resolution 1515 (XLVIII) of 28 May 1970 in which the Council requested the General Assembly to consider the possibility of drafting a declaration on the protection of women and children in emergency or wartime,
Conscious of its responsibility for the destiny of the rising generation and for the destiny of mothers, who play an important role in society, in the family and particularly in the upbringing of children,
Bearing in mind the need to provide special protection of women and children belonging to the civilian population,
Solemnly proclaims this Declaration on the Protection of Women and Children in Emergency and Armed Conflict and calls for the strict observance of the Declaration by all Member States:
1. Attacks and bombings on the civilian population, inflicting incalculable suffering, especially on women and children, who are the most vulnerable members of the population, shall be prohibited, and such acts shall be condemned.
2. The use of chemical and bacteriological weapons in the course of military operations constitutes one of the most flagrant violations of the Geneva Protocol of 1925, the Geneva Conventions of 1949 and the principles of international humanitarian law and inflicts heavy losses on civilian populations, including defenceless women and children, and shall be severely condemned.
3. All States shall abide fully by their obligations under the Geneva Protocol of 1925 and the Geneva Conventions of 1949, as well as other instruments of international law relative to respect for human rights in armed conflicts, which offer important guarantees for the protection of women and children.
4. All efforts shall be made by States involved in armed conflicts, military operations in foreign territories or military operations in territories still under colonial domination to spare women and children from the ravages of war. All the necessary steps shall be taken to ensure the prohibition of measures such as persecution, torture, punitive measures, degrading treatment and violence, particularly against that part of the civilian population that consists of women and children.
5. All forms of repression and cruel and inhuman treatment of women and children, including imprisonment, torture, shooting, mass arrests, collective punishment, destruction of dwellings and forcible eviction, committed by belligerents in the course of military operations or in occupied territories shall be considered criminal.
6. Women and children belonging to the civilian population and finding themselves in circumstances of emergency and armed conflict in the struggle for peace, self-determination, national liberation and independence, or who live in occupied territories, shall not be deprived of shelter, food, medical aid or other inalienable rights, in accordance with the provisions of the Universal Declaration of Human Rights, the International Covenant on Civil and Political Rights, the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, the Declaration of the Rights of the Child or other instruments of international law.
Besten Dank für deine Einschätzung! (n/t)
Andreas, Monday, 12.01.2004, 09:47 (vor 8061 Tagen) @ Daddeldu
Als Antwort auf: Hat wohl nichts mit Kriegsvölkerrecht zu tun von Daddeldu am 11. Januar 2004 15:46:00: