Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zur Info: Änderung des Kriegsdienstverweigerungsrechtes seit 1. November

Daddeldu, Saturday, 29.11.2003, 13:52 (vor 8104 Tagen)

Am 1. November 2003 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) in Kraft. Das Gesetz schafft für alle Kriegsdienstverweigerer ein einheitliches Anerkennungsverfahren, das künftig nur noch vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird. Die bisherigen Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung entfallen ersatzlos. Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.

Ein Kriegsdienstverweigerungsantrag muss ab November 2003 nur noch eine schriftliche Antragsformulierung, einen tabellarischen Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung enthalten. Ein Führungszeugnis wird in Zukunft nicht mehr verlangt.

Das zukünftige Verfahren setzt auch weiterhin die ernsthafte Gewissensentscheidung voraus. In Zweifelsfällen wird zunächst eine schriftliche Anhörung durchgeführt, gegebenenfalls anschließend noch eine mündliche Anhörung. Gegenüber ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für den Zivildienst kann Widerspruch eingelegt werden. Danach steht der Rechtsweg offen.

Das neue Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist im Vergleich zum bisherigen Kriegsdienstverweigerungsgesetz deutlich gestrafft: Statt 23 enthält es nunmehr nur noch 13 Paragraphen. Das Verfahren bringt erhebliche Einsparungen mit sich und dient zugleich dem Bürokratieabbau. Die Novellierung wurde von Bundestag und Bundesrat einstimmig beschlossen. Zuletzt war das Kriegsdienstverweigerungsrecht für ungediente Wehrpflichtige vor zwanzig Jahren - also 1983 - grundlegend neu gestaltet worden.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Anmerkung hierzu

Daddeldu, Saturday, 29.11.2003, 14:24 (vor 8104 Tagen) @ Daddeldu

Als Antwort auf: Zur Info: Änderung des Kriegsdienstverweigerungsrechtes seit 1. November von Daddeldu am 29. November 2003 11:52:20:

Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.

Die Soldatinnen dürften den Männern wohl eher nicht gleichgestellt sein, denn Frauen "dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden", wie Art 12a Abs. 4 S. 2 GG festlegt.

Allerdings überlege ich gerade, ob sich dies überhaupt auf Soldatinnen beziehen kann, nachdem diese sich zum Dienst an der Waffe verpflichtet haben. Hmmm....

Verwirrten juristischen Gruß,

Daddeldu

Re: Anmerkung hierzu

Norbert, Tuesday, 02.12.2003, 10:52 (vor 8101 Tagen) @ Daddeldu

Als Antwort auf: Anmerkung hierzu von Daddeldu am 29. November 2003 12:24:02:

Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.
Die Soldatinnen dürften den Männern wohl eher nicht gleichgestellt sein, denn Frauen "dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden", wie Art 12a Abs. 4 S. 2 GG festlegt.
Allerdings überlege ich gerade, ob sich dies überhaupt auf Soldatinnen beziehen kann, nachdem diese sich zum Dienst an der Waffe verpflichtet haben. Hmmm....

Nur auf den ersten Blick.
Es macht schon Sinn.
Auch Soldaten (auch freiwillige) können den Kriegsdienst verweigern, auch nach ihrer aktiven Zeit (z.B. Reservisten).
Sollte man nicht mit der Wehrpflicht verwechseln.

Auch wenn es haarspalterisch anmuten könnte:
Kriegsdienst(verweigerung) != Wehrdienst(verweigerung)

Gruß
Norbert

Verwirrten juristischen Gruß,
Daddeldu

Kriegsdienstverweigerung von Soldatinnen

Daddeldu, Wednesday, 03.12.2003, 20:21 (vor 8100 Tagen) @ Norbert

Als Antwort auf: Re: Anmerkung hierzu von Norbert am 02. Dezember 2003 08:52:10:

Auch Soldaten (auch freiwillige) können den Kriegsdienst verweigern, auch nach ihrer aktiven Zeit (z.B. Reservisten).
Sollte man nicht mit der Wehrpflicht verwechseln.
Auch wenn es haarspalterisch anmuten könnte:
Kriegsdienst(verweigerung) != Wehrdienst(verweigerung)

Danke, aber dies hilft nicht weiter, es war tatsächlich in der Frage bereits vorausgesetzt. Ich wusste bereits, dass ein Mann vor, während und nach dem Wehrdienst den Kriegsdienst verweigern darf. Dann findet eine Gewissensprüfung statt.

Aber wenn eine Frau den Kriegsdienst verweigert? Art 12a Abs. 4 S. 2 GG besagt, Frauen "dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden." Wenn eine Soldatin den Marschbefehl erhält, könnte sie doch sagen: „Ohne mich, Jungs.“ Was dann? Wegen dieser GG-Norm ist eine Gewissensprüfung eigentlich unnötig, sie kann sich doch immer weigern.

Gruß, Daddeldu

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