Grundsatzurteil: Keine Adoption gegen Willen des leiblichen Vaters
Grundsatzurteil: Keine Adoption gegen Willen des leiblichen Vaters
München (dpa) - Ein neuer Ehemann kann ein Kind aus erster Ehe nicht ohne
weiteres gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptieren. Das Bayerische
Oberste Landesgericht in München hängte mit einem entsprechenden Grundsatzurteil
die Hürde für die Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters hoch. Im
vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage der Mutter auf Adoption ihres
13-jährigen Sohnes durch ihren neuen Ehemann ab. Zwar habe sich der Vater
nachweislich seit drei Jahren nicht um den Jungen gekümmert. Grund sei aber in
erster Linie die Weigerung der Mutter, den Kontakt mit ihrem früheren Partner
aufrechtzuerhalten, befand das Gericht (Az: 1ZBR 36/03).
Das Vormundschaftsgericht in erster Instanz und das Landgericht München in
zweiter Instanz hatten der Klage der Mutter stattgegeben. Das Landgericht
schloss aus dem verhalten des Vaters auf «Gleichgültigkeit» gegenüber dem
Schicksal des Sohnes. Das Bayerische Oberste Landesgericht widersprach dieser
Einschätzung. Dass er sich von dem Sohn fern halte, entspreche dem Wunsch der
Mutter, weil der 13-Jährige panische Angst vor ihm habe. Der Grund für die Furcht
des Jungen war vom Gericht nicht geprüft worden.
Der Stiefvater, mit dem sich der Jugendliche offenbar gut verstehe, biete
ihm allerdings ein intaktes Umfeld. Anstelle einer Adoption könne er seinem
angeheirateten Sohn seinen Namen aber auch durch einen entsprechenden Antrag
verleihen.