Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Rechte des biologischen Vaters gestärkt

Odin, Friday, 17.10.2003, 01:30 (vor 8148 Tagen)

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37 ·10117 Berlin · Telefon 01888 580-9030 · Telefax 01888
580-9046
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Mitteilung für die Presse

Nr. 84 / 03 Berlin, 15. Oktober 2003

Kabinett stärkt Rechte "biologischer" Väter

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften
über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen
beschlossen. "Mit diesem Gesetzentwurf trägt die Bundesregierung den sich stetig fortentwickelnden gesellschaftlichen Anforderungen an neue Familienmodelle und einer modernen Vaterschaft Rechnung. Wir stärken die Rolle des "biologischen" Vaters", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Dabei berücksichtigen wir die europäische Rechtsentwicklung."
Anlass des Gesetzentwurfs ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. April 2003. Danach ist der Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Zu denken ist etwa an die Konstellation, dass eine verheiratete Frau in einer Ehekrise mit einem anderen Mann eine Beziehungeingeht, aus der ein Kind hervorgeht. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Der "biologische" Vater bleibt weitgehend rechtlos - auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine gesetzliche Regelung im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu schaffen.
Der heute beschlossene Entwurf erweitert sowohl das Anfechtungsrecht als
auch das Umgangsrecht des "biologischen" Vaters. Er kann zukünftig die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes - im Beispielsfall die des Ehemannes - anfechten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind eng verbunden ist oder - wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt - eine "sozial-familiäre Beziehung" hat. Diese ist ebenso

Richtschnur beim geänderten Umgangsrecht. Dieses sollen künftig neben
Bezugspersonen wie dem "biologischen" Vater auch weitere Verwandte wie etwa Urgroßeltern oder Onkel und Tante erhalten. Auf diese Weise sollen gewachsene Bindungen aufrechterhalten bleiben.
Voraussetzung ist stets, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Den Gesetzentwurf finden Sie unter www.bmj.bund.de.


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