Mordurteil gegen Ehefrau von Berner Patentanwalt bestätigt
Diese ganze Chose hatte in letzter Zeit in der Schweiz für ziemlich viel Wirbel gesorgt. Feministische Anwältinnen hatten in der Vergangenheit immer wieder versucht die Ehefrau als "armes Erpressungsopfer" darzustellen.
Fazit: Um zu Geld zu kommen, muss man eben arbeiten und nicht poppen 
Gruss
Alex
Anbei der Originaltext sollte der Link (erschienen im Bieler Tagblatt) morgen nicht mehr aktuell sein:
"LAUSANNE - Die Ehefrau des 1998 in Bern erschossenen Patentanwalts ist zu Recht wegen Mordes zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Bundesgericht hat die beiden Beschwerden der Verurteilten gegen das Verdikt des Berner Obergerichts abgewiesen.
Der damals 54-jährige Patentanwalt war am 5. Mai 1998 bei einem nächtlichen Aare-Spaziergang mit seiner 27-jährigen Frau erschossen worden. Das Berner Obergericht verurteilte die Ehegattin im November 2001 als Mittäterin wegen Mordes zu 18 Jahren Zuchthaus.
Nach Auffassung des Obergerichts hatte sie sich der Idee ihres früheren Liebhabers zur Tötung des Ehemannes angeschlossen. Der Ex-Liebhaber und sein Bruder - er nahm sich während des erstinstanzlichen Verfahrens das Leben - warben den Schützen an. Dieser erhielt vom Obergericht ebenfalls 18 Jahre Zuchthaus.
Im Urteil zur nun abgewiesenen staatsrechtlichen Beschwerde der Verurteilten kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen des Obergerichts nicht willkürlich seien. Es habe die Glaubwürdigkeit der Frau zu Recht in Zweifel gezogen und den Grundsatz "im Zweifel für die Angeklagte" nicht verletzt.
Die Verurteilung beruht laut Bundesgericht auf einer Reihe von Indizien: Sie habe ein Motiv gehabt, Tatort und Tatzeit mit den anderen Beteiligten abgesprochen, ihren Mann zum Spaziergang bewogen und schliesslich den Mörderlohn von 20 000 Franken vom Konto ihres Mannes abgehoben und den Vermittlern des Täters übergeben.
Dass das Obergericht ihrer Version von einer Erpressung nicht geglaubt habe, sei nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie der Umstand, dass das Verfahren gegen ihren Ex-Liebhaber abgetrennt worden sei. Zulässig sei auch gewesen, dass sich das Obergericht teilweise auf die Aussagen eines Polizeiinformanten gestützt habe.
In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde hatte die Frau zunächst vorgebracht, ihr Tatbeitrag mache sie höchstens zur Gehilfin, nicht aber zur Mittäterin. Davon kann gemäss Bundesgericht indessen keine Rede sein. Es sei offensichtlich, dass die Tat ohne ihre Beiträge unterblieben wäre, hielt es fest.
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14.Oktober 2003 12.19 / Quelle: sda © 2003"