Kriminelle Jungs
LG Trier: 13-jähriger Schüler muss Schadensersatz wegen Verletzung durch
Papierkügelchen leisten
Schüler, die in der Unterrichtspause Papiergeschosse abfeuern und dabei
Mitschüler verletzen, müssen Schadensersatz leisten. Dies hat das
Landgericht Trier entschieden. Wie die Richter urteilten, hat ein
13-jähriger Junge bereits die erforderliche Einsicht, dass ein
Papiergeschoss zu Verletzungen führen kann, wenn es gegen das Gesicht
oder gar gegen das Auge eines anderen trifft (Urteil vom 17.07.2003;
Az.: 3 O 209/02; rechtskräftig).
Kein Haftungsauschluss
Entgegen der Ansicht des Schülers greife der bei Schulunfällen in der
gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsausschluss nicht
ein. Dieser Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln gelte nur
gegenüber Ansprüchen des Geschädigten selbst. Dem gesetzlichen
Unfallversicherer gegenüber sei der Schüler zum Aufwendungsersatz
verpflichtet, auch wenn bei typischen Schulunfällen - wie hier - durch
Spielerei und Raufereien im Normalfall die Mitschüler gegenseitig sich
keine ernsthaften und dauerhaften Verletzungen zufügen wollten und somit
ein bedingter Vorsatz für die Verletzungsfolgen entfalle, heißt es in
dem Urteil.
Sachverhalt
Der damals 13-Jährige und seine Mitschülerin besuchten gemeinsam die
Realschule. Während einer Unterrichtspause schossen der 13-Jährige und
andere Schüler vor dem Eintreffen des Lehrers mit zusammengefalteten
Papiergeschossen, die sie mit einem dünnen Gummi abfeuerten. Der Schüler
war von einem seiner Mitschüler mit einem solchen Kügelchen beschossen
worden, weshalb er seinerseits ebenfalls Papiergeschosse auf diesen
Mitschüler schießen wollte. Ein auf den Mitschüler gerichtetes Geschoss
verfehlte jedoch sein Ziel und flog in das rechte Auge der daneben
sitzenden Mitschülerin. Diese erlitt eine erhebliche Augenverletzung.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. September 2003.
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