Interessante Urteile
Umgang - Umgangsvereitelung
Hier wird der Mutter der Sorgerechtsentzug angedroht:
"...weiteren Verhinderung des Umgangs (durch die Mutter) könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs (zur Folge haben)..."
Hier beschleunigt das OLG das Verfahren ganz erheblich, nachdem es festgestellt hat, dass die Mutter eine Verzögerungstaktik fährt und stellt fest, dass bei einer weiteren Verzögerung grundlegende Rechte von Kind und Vater verletzt werden. Bei jedem Verstoß gegen den Beschluss wird ein Zwangsgeld von 500 verhängt. Urteil
PAS - Parental Alienation Syndrom
Wir haben bisher noch nie einen Beschluss gesehen, der die Kindeswohlgefährdung durch die Umgangsverweigerungshaltung der Mutter so deutlich herausgearbeitet hat und entsprechende Konsequenzen daraus zieht.
Die Richterin stellt fest: Das Kind leidet an PAS, eine Kindeswohlgefährdung liegt in dem Maße vor, dass eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt in Betracht zu ziehen ist. Eine Zwangstherapie für die Mutter wird in diesem Zusammenhang angeordnet und Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung wird angedroht. Urteil
OLG zur Entscheidung des AG Ebersberg:
Das OLG hat eine für die Mutter sehr - in Bezug auf die elterliche Sorge - einschneidende Entscheidung getroffen. Es sah in dem umgangsvereitelnden Verhalten sogar eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 und die Notwendigkeit deswegen zu handeln.
Nachdem der Vater keinen Sinn darin sah, Zwangsgeld gegen die Mutter zu beantragen, hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Umgangspflegerin Zwangsgeld beantragen kann. Dieser Hinweis ist recht bemerkenswert. Eigentlich ist dies von Haus aus klar, dass eine Umgangspflegerin als Verfahrensbeteiligte eigenständig Zwangsgeld beantragen kann.
Für die Zeit der Umgangskontakte wird der Mutter nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für diese Zeit eine Pflegschaft angeordnet. Nun wird auch für die Anbahnung der Umgangkontakte kein begleiteter Umgang mehr vom Gericht angeordnet. Als Wehrmutstropfen ist allerdings die Reduzierung der Umgangkontakte zum Ausgangsbeschluss des AG Ebersberg zu werten.
Das OLG hat sich zwar einerseits gescheut, den Begriff PAS in die Entscheidung mit hineinzubringen; jedoch hat es für das ablehnende Verhalten des Kindes deutliche Worte gefunden:
"... es liegt auf der Hand ... das die Mutter den Willen des Kindes manipuliert ... verfügt (ein) 11 jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freiwilligen Willen. Vielmehr ist es von dem einem Elternteil, bei dem es sein zu Hause hat, abhängig und kann es sich mit ihm nicht verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung FamRZ 1995)..."
Hier wird - und das ist bemerkenswert - Klenner zitiert, der sich erstmals im deutschsprachigen Raum 1995 mit diesem Phänomen auseinandersetzt und PAS zitiert. Dieser hatte sich 1995 als Erster mit dem Phänomen PAS - dessen Existenz er bejaht - im deutschsprachigen Raum auseinandergesetzt.
Dies könnte sogar als Hinweis verstanden werden, dass vom OLG München PAS als Erscheinungsbild anerkannt wird, sich jedoch - nachdem die Fachwelt dies allerdings noch kontrovers diskutiert - noch scheut, dies auch so zu formulieren. Urteil
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