Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Urteil aus Straßburg

Odin, Wednesday, 09.07.2003, 01:13 (vor 8247 Tagen)

Besuchsverbot für Väter unehelicher Kinder ist rechtswidrig

Straßburg: Bundesregierung
muss Entschädigung zahlen

Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.


08.07.2003


Sie gaben den Klägern Recht, dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.

Das Gericht warf den deutschen Behörden vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.

Recht auf "Achtung der Familie" verletzt
In ihren Klagen sahen beide Väter zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre alten Kinder entschieden werden.

So sahen die Richter im Fall des Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt, sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie verstoßen (Aktenzeichen: 30943/96 und 31871/96).


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