Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF)

Monika , Tuesday, 17.06.2003, 23:34 (vor 8268 Tagen)

Hi alle zusammen!

"Kuckuckskindern" auf der Spur

Was beim Vaterschaftstest beachten?

Manch ein Mann erfährt sein Leben lang nicht, dass sein Kind, für das er Jahre lang gesorgt hat, nicht sein biologischer Nachkomme ist. Insbesondere im Rahmen von Trennungen und Scheidungen kommt es immer häufiger vor, dass Männer ihre Vaterschaft anzweifeln.
In vielen Fällen nicht ohne Grund.

16.06.2003

Etwa fünf bis zehn Prozent aller Kinder stammen nicht von dem Mann ab, der sich bislang für den Vater hielt. Man schätzt, dass in der Bundesrepublik derzeit rund eine Million Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren nicht die leiblichen Kinder ihres vermeintlichen Vaters sind.

Erbgutvergleich durch DNA-Analyse
Uni-Kliniken und immer mehr private Labors bieten Erbgutvergleiche durch eine DNA-Analyse an. Und ihre Dienstleistung ist gefragt. Kostenpunkt für einen Vaterschaftsnachweis: etwa 400 bis 800 Euro. Geeignete Untersuchungsmaterialien sind ein Abstrich der Mundschleimhaut, ein benutztes Taschentuch, Zahnbürsten, Zigaretten-Kippen, Schnuller, Haare, Kaugummis oder benutzte Tassen.

Das Ergebnis erhält man meist innerhalb von 14 Tagen per Post - ganz diskret und ohne Aufsehen. Dazu ist nicht einmal erforderlich, vorher vor Gericht oder zu einer Behörde zu gehen. Doch genau hierin liegt ein - rechtliches - Problem. Denn wenn ein Vater, eine Mutter oder auch ein Kind den Vaterschaftstest wünschen, so wollen sie in der Regel nicht nur Gewissheit. Am Ende entscheidet das Ergebnis meist auch, ob rechtliche Schritte eingeleitet werden oder nicht, etwa um Unterhaltsfragen für das Kind klären zu lassen.

Nicht jeder Test ist gerichtstauglich

Doch die Gerichte sind streng. Damit ein solcher - meist privater - Vaterschaftstest vor Gericht als Beweismittel anerkannt wird, haben die Bundesärztekammer und das Robert-Koch-Institut Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten erarbeitet. Folgende Punkte müssen gegeben sein:

Die Identität der Betroffenen muss - am besten mit Foto - häufig als Sofort-Bild -, Fingerabdruck und Unterschrift - festgestellt werden. Da in der Regel eine Blutentnahme erforderlich ist, muss der Arzt die Personalien in einem Formblatt "Niederschrift über Blutentnahme und Identitätsprotokoll" eintragen.

Grundsätzlich müssen Blutproben von einem Arzt entnommen werden. Blut ermöglicht eine größere Bandbreite an Testmöglichkeiten.

Es müssen alle Beteiligten getestet werden, also Eltern und Kind.

In begründeten Ausnahmefällen sind auch Speichelproben und ähnliches möglich.

Doppelte Kosten vermeiden
Entspricht das Gutachten den Voraussetzungen und sind beide Parteien damit einverstanden, wird der Richter dieses in der Regel anerkennen. Damit lassen sich doppelte Kosten für die Parteien sparen.

In der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsbegutachtung e. V. haben sich wissenschaftlich arbeitende Sachverständige aus allen Bundesländern Deutschlands zusammengeschlossen. Sie beherrschen die klassischen Blut-, Eiweiß- und Enzymgruppen-Bestimmungen ebenso wie die in den letzten Jahren in die Abstammungsbegutachtung aufgenommenen molekulargenetischen Verfahren. Sie arbeiten nach den vorgegebenen Richtlinien, die 2002 herausgegeben wurden.

Problem: Der heimliche Test
Ein privater Vaterschaftstest ist immer freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden. So kann sich eine Mutter weigern, Proben des Kindes an ein Institut zur Begutachtung zu schicken. Immer wieder kommt es in solchen Fällen vor, dass heimlich Schnuller oder Kinderhaare bei einem Institut eingeschickt werden, ohne dass die Mutter etwas davon weiß. Doch eine DNA-Untersuchung ist ein tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Daher haben die Beteiligten natürlich ein hohes Schutzinteresse.

Wie diese Tests zu bewerten sind, ist rechtlich umstritten. Viele Rechtsexperten halten heimliche Gutachten nicht nur für verfassungsrechtlich, sondern auch für ethisch bedenklich. Solche Untersuchungen verletzen nach ihrer Ansicht das Persönlichkeitsrecht.

Beide Elternteile müssen einwilligen
Unterstellt man die hohe Schutzwürdigkeit der Betroffenen, so dürfte eine Untersuchung außerhalb einer richterlichen Anordnung nur dann zulässig sein, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Das gilt gerade bei Kindern, die regelmäßig von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten werden. Vater und Mutter können daher auch nur gemeinsam die Zustimmung für das noch nicht einwilligungsfähige Kind erklären.

Es herrscht die Rechtsauffassung, dass sich ein Gutachter, der sich über die fehlende Einwilligung der Mutter hinwegsetzt, sogar schadensersatzpflichtig macht. Schließlich habe er im Rahmen des Auftrages die Voraussetzungen und Grundlagen zu überprüfen. Das bedeute auch, die Vorlage der notwendigen Einwilligungen zu checken.

Gruß
Monika

Quelle und weitere Infos hier!

... nur deprimierend

Andreas (der andere), Tuesday, 17.06.2003, 23:59 (vor 8268 Tagen) @ Monika

Als Antwort auf: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF) von Monika am 17. Juni 2003 20:34:48:

Im Prinzip ist das ja genau das Problem, das Arne und andere schon mal hier angeprangert haben:

index.php?id=18083

Die Sache mit dem verletzten Persönlichkeitsrecht ist der pure Hohn, aber als das eigentlich Deprimierendste empfinde ich dabei nicht mal nur das Finanzielle, sondern den Umstand, daß da ein Treuebruch stattgefunden hat, der rechtlich durch den gezielten Schutz vor Konsequenzen auch noch gefördert wird. Zumindest ein Statement, wie "ernst" es dem Staat um die Familien (gegründet auf Liebesbeziehungen) ist ... wunderbare Freiheit!

Traurige Grüße, Andreas

Re: ... Ansichtssache

XRay, Wednesday, 18.06.2003, 00:49 (vor 8268 Tagen) @ Andreas (der andere)

Als Antwort auf: ... nur deprimierend von Andreas (der andere) am 17. Juni 2003 20:59:02:

Die Sache mit dem verletzten Persönlichkeitsrecht ist der pure Hohn..

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Es ist kein Geheimnis.
Das Recht des Einen endet, wo das Recht des Anderen beginnt.

Ich frage mich allerdings auch:
- Warum das Persönlichkeitsrecht des Kindes höher gestellt werden muss, als das Recht des Kindes seine leiblichen Eltern zu kennen?
- Warum das Recht eines Unterhaltszahlers sich bezüglich der Rechtmäßigkeit der an ihn gestellten Forderung zu informieren gering eingeschätzt wird? Unterhaltszahlungen beeinträchtigen doch durchaus auch nicht unwesentlich, oder?
- Warum sich "Spezialisten zusammentun, um die Konkurenz durch "nicht gerichtstaugliche Tests" zu verdrängen?

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den Vater sind allerdings meines Wissens nur begründete Zweifel erforderlich. Der Umstand, der die Zweifel begründet darf allerdings nur eine gewisse Zeit (2 Jahre, wenn ich es recht erinnere) zurückliegen, sonst ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Hat man also eine "nicht gerichtstauglichen" (aber kostengünstigen) Test gemacht und so erfahren, daß man nicht der Vater ist, dann hat man sicherlich begründete Zweifel, die aber bei Gericht nichts taugen.
Dann muß man vielleicht die Frage stellen, warum man einen Test veranlaßt hat und dies dürften doch wohl auch - wenn auch weniger begründete - Zweifel sein....vielleicht genügt das aber auch...
Immerhin noch besser als gleich ein Gerichtsverfahren anstreben, dann einen teuren, gerichtstauglichen Test machen lassen, um dann zu erfahren, daß man doch der Vater ist. Das wäre noch mehr verschenktes Geld und würde ne menge Staub aufwirbeln...unnötigerweise...

Es wäre also in diesem Fall wichtig zu wissen, wie konkret die Zweifel sein müssen, die eine Vaterschaftsanfechtung ermöglichen.
Weiß da wer bescheid?

Wenn dann in einem Gerichtsverfahren ein zweiter, teurerer (weil gerichtstauglicher) Test erforderlich würde, dann dürfte das immernoch billiger sein, als die Fortsetzung der Unterhaltszahlungen, die ja dann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit entfallen, denke ich.

Oder gibt es vielleicht auch noch irgendwelche rechtlichen Spitzfindigkeiten, die es erlauben trotz Nachweis der "Nichtvaterschaft" (hehe.. ein schönes Wort..:-)) Unterhalt abzukassieren? (Meine mich zu erinnern über einen solchen Fall in der Schweiz gelesen zu haben).

Väter sind Müttern gegegenüber ganz klar benachteiligt. Väter haben nicht automatisch einen Beweis für ihre Vaterschaft. Wäre also die Forderung zu stellen, daß die Vaterschaft bei Geburt sofort durch Gentest bestätigt bescheinigt wird. Bei der Gelegenheit könnte man dann gleich eine wunderschöne Gendatenbank aufbauen, um.....

...vielleicht doch keine so gute Idee...oder?

Re: Vaterschaftstests

Peter, Wednesday, 18.06.2003, 01:31 (vor 8268 Tagen) @ XRay

Als Antwort auf: Re: ... Ansichtssache von XRay am 17. Juni 2003 21:49:54:

Hallo XRay,

du fragst dich:

- Warum sich "Spezialisten zusammentun, um die Konkurenz durch "nicht gerichtstaugliche Tests" zu verdrängen?

Monopolbildung. Die Herren und Damen kassieren gerne die hohen Gerichtssätze für Vaterschaftsgutachten (2000 Euro?) und fühlen sich durch die billige Konkurrenz mit Tests unter 500 Euro bedroht. Deswegen betreibt man Lobbyarbeit und will sich die Sahneschnitte sichern. Beliebtes Argument: Beim privaten Test wäre nicht sicher, wer welche Probe abgibt - Antwort: Sicher ist es für den Auftragsgeber und das reicht, um ihm oder ihr Gewissheit zu verschaffen.

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den Vater sind allerdings meines Wissens nur begründete Zweifel erforderlich.

Da liegt der Knackpunkt der Kampange gegen private Vaterschaftstests? Wenn die Mutter einen Test verweigern darf - reicht die Verweigerung dann schon als ausreichender Zweifel des Mannes? Ich meine, ja. Es gibt ein altes Gerichtsurteil, dass stärkere Zweifel fordert, "um Mutter und Kind vor den Unannehmlichkeiten einer Blutentnahme zu schuetzen". Das Gerichtsurteil sollte mit dem Stand heutiger Vaterschaftsgutachten hinfällig sein.

Der Umstand, der die Zweifel begründet darf allerdings nur eine gewisse Zeit (2 Jahre, wenn ich es recht erinnere) zurückliegen, sonst ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Ich finde trotz Bedenken diese Frist gut, um ein Kind nicht in Unsicherheit schweben zu lassen.

Hat man also eine "nicht gerichtstauglichen" (aber kostengünstigen) Test gemacht und so erfahren, daß man nicht der Vater ist, dann hat man sicherlich begründete Zweifel, die aber bei Gericht nichts taugen.

Bisher schon. "Nicht gerichtstauglich" heißt ja nur, dass man für das Urteil (nicht die Klage) noch mal einen Test machen muss, dann nach den offiziellen Richtlinien.

Es wäre also in diesem Fall wichtig zu wissen, wie konkret die Zweifel sein müssen, die eine Vaterschaftsanfechtung ermöglichen.
Weiß da wer bescheid?

Bisher gibt es wenig Gerichtsurteile dazu. Ich kenne kein neues, trotz Internet-Suche.

Wenn dann in einem Gerichtsverfahren ein zweiter, teurerer (weil gerichtstauglicher) Test erforderlich würde, dann dürfte das immernoch billiger sein, als die Fortsetzung der Unterhaltszahlungen, die ja dann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit entfallen, denke ich.

Der zweite Test wird vom Verlierer des Verfahrens getragen, also erstmal nicht vom Nicht-Vater.

Oder gibt es vielleicht auch noch irgendwelche rechtlichen Spitzfindigkeiten, die es erlauben trotz Nachweis der "Nichtvaterschaft" (hehe.. ein schönes Wort..:-)) Unterhalt abzukassieren?

Ueberschreiten der zwei-Jahres-Frist, zum Beispiel.

Väter sind Müttern gegegenüber ganz klar benachteiligt. Väter haben nicht automatisch einen Beweis für ihre Vaterschaft. Wäre also die Forderung zu stellen, daß die Vaterschaft bei Geburt sofort durch Gentest bestätigt bescheinigt wird.

Das finde ich eine gute Forderung. Zumindest sollte den Eltern ein Test angeboten werden müssen, das Angebot (und ihre Absage) sollten sie schriftlich bestätigen.

Bei der Gelegenheit könnte man dann gleich eine wunderschöne Gendatenbank aufbauen, um.....
...vielleicht doch keine so gute Idee...oder?

Das ist eine ganz andere Frage. Ich zum Beispiel fände eine allgemeine Datenbank mit kodierenden Genen keine gute Idee.

Gruß,

Peter

Re: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF)

Peter, Wednesday, 18.06.2003, 01:36 (vor 8268 Tagen) @ Monika

Als Antwort auf: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF) von Monika am 17. Juni 2003 20:34:48:

Da in der Regel eine Blutentnahme erforderlich ist, muss der Arzt die Personalien in einem Formblatt "Niederschrift über Blutentnahme und Identitätsprotokoll" eintragen.
Grundsätzlich müssen Blutproben von einem Arzt entnommen werden. Blut ermöglicht eine größere Bandbreite an Testmöglichkeiten.

Nach meinen letzten Infos ist laut neuen Richtlinien des Robert-Koch-Institut eine Blutabnahme nicht mehr erforderlich. Der Speicheltest ist heute sicher genug. Die Identitätsnachweise sind natürlich immer noch notwendig, da sonst für das Gericht die Probenherkunft unsicher wäre.

Gruß,

Peter

Re: Nachbemerkung - Richtlinien des Robert-Koch-Instituts

Peter, Wednesday, 18.06.2003, 19:03 (vor 8267 Tagen) @ Peter

Als Antwort auf: Re: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF) von Peter am 17. Juni 2003 22:36:16:

Ich habe noch mal nach den genauen Richtlinien des Robert-Koch-Institutes gesucht und wurde hier fündig. Dort heißt es unter anderem für ein Abstammungsgutachten

2.3.1 Das Untersuchungsgut muss durch einen Arzt entnommen werden. Als Untersuchungsgut dient in der Regel eine Blutprobe oder in begründeten Ausnahmefällen ein Mundschleimhautabstrich. Die Blutprobe erlaubt maximale Analysemöglichkeiten. Werden Systeme untersucht, die erst nach der Geburt ausreifen, soll die Entnahme von Blut erst nach dem achten Lebensmonat erfolgen.

Kann jetzt immer noch eine Vaterschaftsklage abgeschmettert werden mit der Begründung, die Verdachtsmomente seien zu klein, um eine Mutter und ihr Kind einer Blutabnahme auszusetzen? Der Speicheltest ist ja als Ausweichmoeglichkeit vorgesehen, und, wenn ein Richter eine Blutabnahme ablehnt, sähe ich in einer darauf folgenden Ablehnung eines Speicheltests eine unbillige Härte.

Interessant ist, dass die Moeglichkeit eines Speicheltestes auf den verschiedenen Webseiten dazu heruntergespielt wird (siehe auch Monikas Beitrag):

Grundsätzlich müssen Blutproben von einem Arzt entnommen werden. Blut ermöglicht eine größere Bandbreite an Testmöglichkeiten.

denn 'grundsätzlich' heißt hier nicht 'ausnahmslos' sondern 'in der Regel'.

Peter

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