Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Neues von bundesregierung.de

Odin, Wednesday, 28.05.2003, 19:47 (vor 8288 Tagen)


Position der Väter nicht ehelicher Kinder stärken [Link um das ausgewählte Dokument in den Notizzettel zu legen]

Mi, 28.05.2003


In Kürze

Ausgerichtet am Kindeswohl soll bei nicht verheirateten Elternpaaren, die sich vor Inkrafttretens des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, nachträglich die Möglichkeit zur gemeinsamen Sorge eröffnet werden.

Vätern soll ein Weg zur gemeinsamen Sorge für ein nicht eheliches Kind auch dann eröffnet werden, wenn die Mutter nach der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht oder nicht mehr bereit ist. Eine entsprechende Regelung hat die Bundesregierung am 28. Mai beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 28. Mai 2003 eine Übergangsregelung zum Kindschaftsreformgesetz beschlossen, mit der auch die Stellung der Väter nicht ehelicher Kinder gestärkt wird.

Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Nach § 1626 a BGB kann durch Heirat oder die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen beider Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden. Im Übrigen steht sie der Mutter zu.

Gleichzeitig hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Damals bestand nicht die rechtliche Möglichkeit, Sorgerechtserklärungen abzugeben.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf sieht vor, insbesondere für den Vater einen Weg zur gemeinsamen Sorge auch dann zu eröffnen, wenn die Mutter nach der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist.

Gesetzesgegenstand ist deshalb vor allem die Einführung eines neuen familiengerichtlichen Antragsverfahrens. In diesem Verfahren soll die Sorgeerklärung im Sinne von § 1626 a BGB des Elternteils ersetzt werden, der sich einer gemeinsamen Sorge widersetzt. Prüfungsmaßstab ist - wie stets in Sorgerechtsverfahren - das Kindeswohl.

Mit dem Beschluss hat die Bundesregierung bereits vier Monate nach Urteilsverkündung einen Gesetzentwurf vorgelegt und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass die sehr kurze Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.


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