Rechte leiblicher Vaeter gestaerkt!
Halloechen!
Hier ein n-tv Artikel ueber ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Dienstag, 29. April 2003
Karlsruher Urteil
Rechte leiblicher Väter
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von biologischen Vätern gestärkt. Sie können ein Umgangsrecht einklagen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung muss es den Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, ihre leibliche Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, auch wenn ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat.
Außerdem kann ein leiblicher Vater ein Umgangsrecht erstreiten. Voraussetzung ist, dass es dem Wohl des Kindes dient und dass der Vater bereits eine Zeit lang eine familiäre Beziehung zu dem Kind unterhalten hat. Das gilt auch dann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist.
Die Karlsruher Richter trugen dem Gesetzgeber auf, die bisherigen Regelungen bis zum 30. April 2004 zu ändern. In der Begründung heißt es, der leibliche Vater habe zwar nicht automatisch das Elternrecht, er stehe aber auch unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Mit der Entscheidung hatte die Verfassungsbeschwerde zweier Väter Erfolg, die nach längerem Zusammenleben nach der Geburt des Kindes von den Müttern verlassen wurden. Im einen Fall erklärte ein anderer Mann, er sei der Vater des Kindes. Die Anfechtungsklage des ersten Mannes scheiterte jedoch, weil das Gesetz eine Anfechtungsmöglichkeit des mutmaßlichen leiblichen Vaters ausnahmlos ausschließt. Das wurde nun vom Ersten Senat beanstandet.
Im zweiten Fall war die verheiratete Mutter nach längerem Zusammenleben mit einem anderen Partner zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Da der Ehemann die Vaterschaft nie angefochten hatte, gilt er als der rechtliche Vater, obwohl die leibliche Vaterschaft des zeitweiligen Lebensgefährten feststeht. Der leibliche Vater wollte weiter Kontakt zu seinem Kind haben und verlangte ein Umgangsrecht. Das schließt das geltende Gesetz aber aus. Auch hier verlangten die Karlsruher Richter eine Korrektur.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1724/01 und 1493/96)
schoenen Gruss
Andreas